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LG Leipzig: Pflichtinformationen werden seitens eBay nicht dargestellt - Händler haftet trotzdem!

23.01.2015, 11:11 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Johanna Uther
LG Leipzig: Pflichtinformationen werden seitens eBay nicht dargestellt - Händler haftet trotzdem!

Das LG Leipzig hatte am 16.12.2014 entschieden (Az.: 1 HK O 1295/14), dass ein Online-Händler wettbewerbsrechtlich auch dann auf Unterlassung hafte, wenn die eBay-Verkaufsseite des Händlers aufgrund von technischen Gründen seitens eBay fehlerhaft dargestellt worden sein sollte und gesetzlich zwingende Pflichtangaben deshalb nicht sichtbar gewesen waren. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Leipzig in unserem Beitrag!

I. Hintergrund

Der Beklagte vor dem LG Leipzig ist ein Online-Händler, der Haushaltswaren auf der Online-Auktionsplattform eBay anbot. Am 14.02.2014 hatte der Kläger im Rahmen eines eBay-Angebotes nicht darüber informiert gehabt, ob der Vertragstext seitens des Verkäufers gespeichert wird und ob dieser Vertragstexte für den Kunden abrufbar sei. Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf wurde vom Kläger auf die gesetzlich Vorschrift des Art.246 § 3 Nr.2 EGBGB (diese Informationspflicht findet sich nunmehr in der neuen Vorschrift des Art. 246c Nr. 2 EGBGB, welche seit dem 13.06.2014 gilt) gestützt.

Laut Vortrag des Beklagten, waren die Pflichtangaben vollständig in seinen AGB enthalten gewesen. Allerdings hätte eine fehlerhafte Darstellung der eBay-Webseite bei einigen Browsern zu einem Fehlen der Angaben geführt. Das LG Leipzig (Urteil vom 16.12.2014 – Az: 01 HK O1295/14) verurteilte den Beklagten dennoch auf Unterlassung und wies den Einwand des eBay-Händlers zurück.

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II. Fehlerhafte Webseitendarstellung liegen im Verantwortungsbereich des Online-Händlers

Das LG Leipzig geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der eBay-Händler auch für technische Fehler von Seiten eBay (dieser Umstand war nicht unstreitig) einzustehen habe, welche bewirken, dass zwingend mitzuteilende Kundeninformationen nicht im eBay-Angebot eingeblendet werden. Das Gericht führte hierzu aus:

"Der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der ebay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die ebay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führt nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit des Beklagten. Selbst wenn dem Unternehmen ebay eine Verantwortung und eine wettbewerbsrechtliche Verletzerverantwortlichkeit im Hinblick auf das Unterbleiben der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Verkäufer aus technischen Gründen zukommt, bleibt es dabei, dass der Beklagte jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes der Nichtwiedergabe der Pflichtinformation ist, da der Beklagte durch die Angebotsschaltung bei ebay objektiv die Bedingung für den Verstoß setzte."

III. Das sollte man mitnehmen

Folgt man der Rechtsauffassung des LG Leipzig, dann wird es für eBay-Händler in Zukunft schwer, sich einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung zu entziehen, wenn der Unterlassungsanspruch auf einen technischen Fehler bei der Wiedergabe von Pflichtinformationen auf der Verkaufsplattform eBay zurückzuführen ist. Das Gericht geht davon aus, dass eBay-Händler für ein etwaiges technisches Versagen der Verkaufsplattform einzustehen haben, da der Händler durch die Angebotsschaltung die objektive Bedingung für den Wettbewerbsverstoß gesetzt habe.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© shoot4u - Fotolia.com

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1 Kommentar

U
Uwe Nadler 28.01.2015, 09:34 Uhr
Liebe Richter - träumt weiter !
Wenn auch nur 1 Richter sein Geld mit Online-Handel auf ebay oder Amazon verdienen müsste, dann würden die ganz anders entscheiden. Aber aus dem warmen Nest des Staates ist es leicht auf die Online-Händler zu schlagen.

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