Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Bamberg: Wer im Impressum keine Telefonnummer angibt, muss einen Kommunikationsweg bereitstellen, der eine Beantwortung von Kundenfragen innerhalb von 60 Minuten sicherstellt

17.12.2012, 11:35 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Bamberg: Wer im Impressum keine Telefonnummer angibt, muss einen Kommunikationsweg bereitstellen, der eine Beantwortung von Kundenfragen innerhalb von 60 Minuten sicherstellt

Das Landgericht Bamberg hatte entschieden (Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12), dass im Impressum eines Händlers ein Kommunikationsweg angeboten werden müsse (neben der E-Mail-Adresse), der es ermöglicht, dass Kundenanfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können, wenn eine Telefonnummer gerade nicht angegeben wird. Das Vorhalten einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse im Impressum reicht hingegen nicht aus.

Was war passiert?

Es stritten sich vor dem LG Bamberg zwei Händler von Grillzubehör hinsichtlich mehrerer Wettbewerbsverstöße. Einer der Verstöße hatte das Impressum der Abgemahnten auf der Verkaufsplattform eBay zum Gegenstand. In dem streitgegenständlichen Impressum wurde lediglich die Anschrift und E-Mail-Adresse der Abgemahnten veröffentlicht. Da die Abgemahnten keine Unterlassungserklärung abgaben, erwirkte der Abmahner eine einstweilige Verfügung beim LG Bamberg. Die Abgemahnten legten hiergegen Widerspruch ein und begehrten die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses.

Die Entscheidung des LG Bamberg

Das LG Bamberg hatte im Tatbestand der Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass im streitigen Impressum der Abgemahnten lediglich eine E-Mail-Adresse und deren Anschrift mitgeteilt worden sei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genüge dies nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass im Impressum Angaben verfügbar gehalten werden müssen, die eine schnelle elektronisch Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Das Gesetz verlangt damit neben der Angabe der E-Mail-Adresse noch eine weitere Kontaktaufnahmemöglichkeit, allerdings nicht irgendeine, sondern eine elektronische Kontaktaufnahme welche zugleich eine unmittelbare Kommunikation ermögliche. Eine solche weitere Kontaktaufnahmemöglichkeit war nach dem Tatbestand nicht vorgetragen worden. Weshalb des LG Bamberg in seinem gerichtlichen Tenor eine zeitliche Begrenzung für die Reaktionsmöglichkeit des Händlers (60 Minuten) aufgenommen hatte, wird aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.

Banner Unlimited Paket

Hintergrund: Entscheidung des EuGH vom 16. Oktober 2008 (Rechtssache C-298/07)

Der BGH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt gehabt, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum zwingend zu erfolgen habe. Der EuGH hatte daraufhin entschieden, dass anstatt einer Telefonnummer auch ein Kontaktformular verwendet werden kann, wenn Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Der EuGH beantwortete die Frage des BGH wie folgt:

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; (…) (Hervorhebung durch den Zitierenden)

Der EuGH führte weiter aus, dass

eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.

Der EuGH stellte damit klar, dass auch eine Anfragemaske im Sinne der nationalen Vorschrift des TMG als „eine unmittelbare und effiziente Kommunikation“ angesehen werden kann. Fraglich bleibt an dieser Stelle, ob eine Beantwortung der Kundenanfrage tatsächlich innerhalb des Zeitfensters von 30 bis 60 Minuten auch erfolgen muss, damit noch von einer „schnellen Kontaktaufnahme“ gesprochen werden kann. Dies erscheint doch zumindest zweifelhaft, da der Begriff der „Kontaktaufnahme“ nur die Kontaktierung, nicht jedoch die Beantwortung umfasst.

Fazit

Das LG Bamberg hatte konsequent geurteilt, dass die bloße Angabe von Post- und E-Mail-Adresse in einem Impressum nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr.2 TMG genügt. Es bedarf nach Rechtsprechung des EuGH nicht zwingend einer Telefonnummer im Impressum, allerdings muss bei Nichtangabe einer Telefonnummer ein anderer Kommunikationsweg angegeben werden, auf welchem eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare und effiziente Kommunikation erfolgen kann. Dies kann grundsätzlich auch durch die Vorhaltung einer elektronischen Anfragemaske gewährleistet werden, fraglich ist nur, ob der Dienstanbieter auch verpflichtet ist, innerhalb von 60 Minuten auf Kundenfragen zu antworten. Insofern spricht der Gerichtstenor des LG Bamberg aber auch nur davon, dass ein Kommunikationsweg angegeben werden muss,

auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.

Der Tenor selbst sieht also vor, dass die Beantwortung lediglich erfolgen können muss, nicht hingegen gibt der Gerichtstenor auf, dass eine Beantwortung zu erfolgen hat.

Weiter wird aus dem Sachverhalt des LG Bamberg nicht ersichtlich, ob die Abgemahnten vorgetragen hatten, dass auf der Plattform eBay gerade eine Anfragemaske vorgehalten wird, welches es grundsätzlich erlaubt, mit dem jeweiligen Anbieter „unmittelbar“ und „schnell“ Kontakt aufzunehmen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

P
Pagels 02.09.2017, 16:46 Uhr
Entschleunigung
Es ist sicher sinnvoll wenn eine Telefonnummer im Impressum genannt wird, aber meiner Ansicht
nach sollte eine Postanschrift plus ggf. email-Adresse reichen. Wenn eine Telefonnummer zwingend
vorgeschrieben wäre, werden z.B. Gehörlose, Hörgeschädigte und Behinderte nochmals benachteiligt und könnten kein Geschäft online aufbauen.

weitere News

OLG Koblenz: Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot nach § 56 RStV / §20 MStV
(25.11.2021, 12:05 Uhr)
OLG Koblenz: Unternehmensblog ist kein journalistisch-redaktionelles Angebot nach § 56 RStV / §20 MStV
Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
(27.01.2020, 12:34 Uhr)
Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein
Musterimpressum für Tierärzte
(20.06.2018, 12:45 Uhr)
Musterimpressum für Tierärzte
LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
(27.11.2013, 07:28 Uhr)
LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
OLG Düsseldorf: Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen
(13.07.2013, 19:20 Uhr)
OLG Düsseldorf: Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen
KG Berlin zur Impressumspflicht: Fehlende Nennung der Vertretungsberechtigten ist kein Wettbewerbsverstoß
(22.02.2013, 16:57 Uhr)
KG Berlin zur Impressumspflicht: Fehlende Nennung der Vertretungsberechtigten ist kein Wettbewerbsverstoß
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei