Leserkommentar zum Artikel

Kostenpflichtige Kundenhotlines ab dem 13.06.2014 nur noch sehr eingeschränkt zulässig

Im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ verstecken sich Regelungen von erheblichem Gewicht. Eine solche ist etwa die Vorschrift des § 312a Abs. 5 BGB n.F., welche Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter kostenpflichtiger Kundenhotlines bei Verbraucherverträgen macht. Trotz ihres „Schattendarseins“ darf diese Vorschrift keinesfalls unterschätzt werden. Sie wird zu einem Umbruch in der Hotlinelandschaft des Ecommerce führen.

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Beitrag von Barbara Tolle
06.12.2016, 12:34 Uhr

Die Firma Hermes stellt für "Kundenservice", also auch bei Beschwerden wegen lt. Sendungstracking angeblich zugestellter, aber nicht auffindbarer Pakete ausschließlich 01806er Rufnummern mit Kosten von 20ct aus dem Festnetz und bis zu 60 ct aus dem Mobilfunknetz pro Anruf zur Verfügung!

Die variable Höhe aus dem Mobilfunknetz deutet zum einen darauf hin, dass Hermes nach wie vor an seiner Kundenhotline mitverdient! Zum andern sehe ich nicht ein, dass ich für die Suche nach einem angeblich zugestellten Paket zu einem Zeitpunkt, wo niemand außer der Katze zuhause war, auch noch Kosten aufwenden soll, unabhängig von deren (un)erheblichen Höhe, um zu erfahren, wer dieses fehlende Paket (eines Hardwaredistributors!) angeblich in Empfang genommen haben soll! Ist dies überhaupt noch zulässig?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

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