Leserkommentar zum Artikel

LG Bremen: Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht immer selbstverständlich

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) entschieden, dass ein Hinweis auf die Versendung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem Angebot bei eBay zumindest dann keine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

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Auch bei Beträgen über 150 Euro ist eine Rechung mit ausgew. MwSt. keine Selbstverständlichkeit!

Beitrag von Ralf Stork
06.09.2009, 23:17 Uhr

Wie das Gericht korrekt erkannt hat, weisen auch Kleinunternehmer die enthaltene MwSt. auf der Rechnung nicht aus. Auch nicht bei Beträgen über 150 Euro.

Daher ist eine Selbstverständlichkeit auch bei über 150 Euro nicht anzunehmen!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 5 Kommentare vollständig anzeigen

  • von Batschkus, 18.09.2009, 08:49 Uhr

    Bei der Lektüre dieses Falles habe ich mich in die Lage des Verbrauchers hineinversetzt: ist die Angabe, die MwST wird ausgewiesen, wirklich Werbung? Wo ist mit dem Beegriff "MwSt ausweisen" ein Zusammenhang herzustellen zum Produkt oder zum Verkäufer? Im übrigen gibt es beim Gebrauchtkauf gewisse... » Weiterlesen

  • § 14 UStG von Tomas S, 17.09.2009, 21:10 Uhr

    Nein, m E unterscheidet das UStG nicht danach, wer der Käufer / Leistungsempfänger ist. Formal hat auch ein Endverbraucher Anspruch auf eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung, auch wenhn er "nichts davon hat".

  • Rechnung ist meistens überhaupt nicht erforderlich. von Marc, 07.09.2009, 19:19 Uhr

    Offensichtlich wird hier vollkommen übersehen, daß gemäß §14 UStG. eine Rechnung überhaupt nur dann verpflichtend auszustellen ist, wenn der Käufer (nicht nur der Verkäufer!) Unternehmer oder juristische Person ist. Bei den meisten ebay-Geschäften muß der Verkäufer also überhaupt keine Rechnung... » Weiterlesen

  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten von RA Bert Enzmann, 07.09.2009, 15:32 Uhr

    Nach unserem Verständnis darf man solche Werbung nicht als "Vorteil" herausstellen, eine reine klarstellende Information dürfte möglich sein, aber Vorsicht, auch das Landgericht Bremen, gleicher Richter, hat auch andere Entscheidungen zur gleichen Sache erlassen. Nach unserem Verständnis dürfte... » Weiterlesen

  • Ohne Titel von Matthias, 07.09.2009, 15:09 Uhr

    Außerdem weisen Händler, die Differenzbesteuerung betreiben, m.W. auch keine Mehrwehrtsteuer aus !

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