Rechtliche Fallstricke beim Anbieten von (Online-)Seminaren und (Online-)Schulungen und wie diese zu vermeiden sind
Weiterbildung liegt im Trend. Das Angebot von Schulungen, Fortbildungen und Lehrgängen ist scheinbar endlos. Um im digitalen Zeitalter konkurrenzfähig zu bleiben, nutzen immer mehr Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen eine eigene Webseite, um für ihr Angebot zu werben und sich dadurch von anderen Anbietern abzugrenzen. Die IT-Recht-Kanzlei klärt im folgenden Beitrag darüber auf, welche rechtlichen Besonderheiten Veranstalter dabei zu beachten haben.
Einordnung von Webinaren (Abhaltung und Werbung)
Beitrag von Peter Gesswagner
13.04.2016, 08:29 Uhr
Mit großem Interesse hab ich Ihren Artikel gelesen. Wie sieht das rechtlich bei der Werbung bzw. beim Abhalten von unentgeltlichen Webinaren aus. Wenn Werbung von Webinaren - z.B. im Rahmen einer Affiliateaktion erfolgt - greifen dann Ihre Darstellungen? Der Ablauf wäre wie folgt: Ein Kunde meldet sich auf Grund einer Bannerwerbung oder einer Mail hin über das Double-OptIn-Verfahren bei einem von mir erstellten Webinar an. Dieses Webinar ist kostenlos und stellt eine Werbung für ein Produkt meines Affiliate-Partners dar. Am Ende des Webinars gelangt der Kunde auf die Seite meines Affiliate-Partners und kann dort dessen Produkt (z.B. ein Webinar, ein E-Book etc.) käuflich erwerben. Trifft somit für die Abhaltung meines kostenlosen "Werbungs-Webinars" die von Ihnen zitierten Gesetzesstellen zu? Benötige ich hierzu ein Impressum, eine Datenschutzerklärung und eine Wiederrufsbelehrung? Vielen Dank
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