Gewährleistung und Garantie bei Saturn – Rechtskenntnisse von einem anderen Stern
Dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den dort normierten Ansprüchen des Käufers bei Mängeln scheint bei Saturn ähnlich viel Bedeutung zuzukommen wie auf dem Saturn – nämlich gar keine. Diese Unkenntnis des Gesetzes paart sich dann noch mit Unkenntnis der eigenen Garantie-AGB, was sich in Form von widerwilligen Service-Mitarbeitern manifestiert, denen die meisten Mängelhaftungs- oder Garantieregelungen mühsam dargelegt werden müssen. Im Folgenden stellen wir einen typischen Fall dieser Verkäuferborniertheit dar, den ein Mitarbeiter der IT-Recht-Kanzlei am eigenen Leibe durchleiden musste.
Gewährleistung - Garantie
Beitrag von Sebastian Segmiller (Wissenschaftlicher Mitarbeiter Der IT-Recht Kanzlei)
19.08.2008, 15:18 Uhr
In den fünfjährigen Saturn Plus Garantie steht in der Tat eine Klausel, die besagt, dass die Garantie nicht für gewerbliche Kunden gilt. Da jedoch die Garantie beim Kauf der Kaffeemaschine extra dazugekauft und somit von Saturn angeboten wurde, wohl wissend, dass die Kaffeemaschine für unsere Kanzlei, also einen gewerblichen Kunden, gekauft wird, ist diese Klausel konkludent abbedungen worden. Durch sein Verhalten hat der Saturn-Markt deutlich gemacht, dass er die Garantie trotz der Klausel verkaufen und im Garantiefall die zugesicherten Ansprüche erfüllen will. Andernfalls wäre der Kauf der Garantie ja nutzlos bzw. die verkaufte Garantie wertlos gewesen. Das Verhalten des Saturn-Markts bzw. der Verkauf wäre widersprüchlich und möglicherweise sittenwidrig gewesen, denn er hätte seinem Kunden für viel Geld eine wertlose Garantie verkauft.
Die Klausel macht lediglich für den Fall Sinn, dass beim Verkauf nicht klar war, dass der Kunde das Gerät gewerblich nutzt oder dieser die gewerbliche Nutzung gar verschweigt. Weiterhin ist denkbar, dass das Gerät inklusive Garantie nach dem Erwerb durch einen Verbraucher von diesem an einen gewerblichen Kunden weiterverkauft wird. Der gewerbliche Käufer kann dann die Garantie nicht in Anspruch nehmen.
Natürlich gab es in vorliegendem Fall auch eine Herstellergarantie. Diese wäre, sofern für gewerbliche Kunden auf 6 Monate beschränkt, auch ausgelaufen gewesen. Hier wird die Garantiezeitbegrenzung für gewerbliche Kunden nicht konkludent abbedungen. Die Herstellergarantie wird nämlich nicht extra, d.h. auf Wunsch des Kunden, dazugekauft, sondern wird mit Kauf des Geräts, spätestens beim Auspacken und Herausnehmen des Garantiescheins, vom Kunden erworben (bzw. das Angebot auf Abschluss einer Garantie wird vom Kunden angenommen ohne das der Zugang der Annahme an den Garantiegeber erforderlich wäre, § 151 BGB). Der Hersteller weiß dabei nicht, wer sein Gerät kauft. Zum Zeitpunkt des Garantieangebots, nämlich der Herstellung des Gerätes bzw. dem Hineinlegen des Garantiescheines in die Packung, ist für den Hersteller noch unklar, wer Vertragspartner (des Garantievertrages) wird. Deshalb muss er auch für den Fall planen, dass ein gewerblicher Kunde kauft und einen entsprechenden, die Garantiezeit verkürzenden Passus in die Garantie-AGB aufnehmen.
Über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsanspruchs (Gewährleistungsanspruch) lässt sich, wie im Artikel dargestellt, streiten. Beide Ansichten (Anspruch besteht bzw. besteht nicht) sind vertretbar.
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Ich habe auch ungewollt und ohne Kommentar gerade um die Erstattung zweier Garantien gebeten, wurde erst angelogen, dass ich dies kaufen muss. Sagte dann ich bringe die Artikel zurück, plötzlich gings. Riesenschweinerei, Versicherung 66 Prozent des geraers und das zweimal.
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