Abmahnfalle Widerrufsbelehrung – tausende Anbieter potentiell betroffen: Kombination mehrerer Varianten zum Fristbeginn in einer Belehrung kann wettbewerbswidrig sein
Lange war es still um eines der Hauptprobleme der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL): Das Thema der korrekten Belehrung des Verbrauchers über den Fristbeginn nach neuem Verbraucherrecht wird für viele Onlinehändler durch eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a.M. wieder relevant. Viele tausend Händler, die derzeit die angegriffene Formulierung nutzen, sind daher abmahngefährdet.
Whitepaper
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
21.09.2015, 19:31 Uhr
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Whitepaper um ein Dokument aus dem Jahr 2013 handelt, welches aus mehreren Gründen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht.
Die „Mehr-Varianten“-Lösung wurde seinerzeit im Dokument als eine denkbare Lösungsmöglichkeit diskutiert. Diese wurde seitens der IT-Recht Kanzlei jedoch weder damals als „einzig sinnvolle Alternative“ angepriesen (diese Aussage bezieht sich vielmehr auf die statische Widerrufsbelehrung im Generellen), noch wurde diese jemals in der Beratungspraxis durch die IT-Recht Kanzlei den Mandanten empfohlen.
Wir nehmen die Kritik jedoch zum Anlass, das veraltete Dokument in Kürze komplett zu entfernen. Eine Überarbeitung erachten wir aufgrund des Alters der dortigen Ausführungen nicht mehr für sinnvoll.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
-
Mehrere Varianten wurdem laut Whitepaper empfohlen von Sebastian, 21.09.2015, 15:41 Uhr
Wenn ich das richtig sehe, hat IKEA doch den exakten Wortlaut aus Ihrem Whitepaper übernommen, Seite 24, Punkt 3.4.3.1, "Statische Aussage zum Beginn der Widerrufsfrist" bzw. er war identisch. Diese Variante wurde auch als "einzig sinnvolle Alternative" angepriesen. Die Variante gemäß "LEITFADEN... » Weiterlesen
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben