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Leserkommentar zum Artikel

Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

<em>„Wie weit soll Verbraucherschutz denn noch gehen!“</em> werden sich viele Online-Händler angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004 (Az. 6 U 185 /03) gefragt haben. So hatte das OLG im Rahmen einer Berufung geurteilt, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

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Nein!

Beitrag von Giovanni
04.07.2009, 18:16 Uhr

für alle betroffenen: abgemahnt werden können nur die, dessen texte auf die telefonnumer verweisen!

ich habe ebenfalls dieses problem, da ich heute einen schönen brief erhalten habe, in dem ich eine unterlassungserklärung unterzeichnen soll.

macht es nicht! sofern ihr in eurer widerrufsbelehrung ausschließlich "brief, fax oder mail" als mögliche arten der widerrufung angegeben habt, dann macht euch keinen kopf! ich für meinen fall werde mir jetzt einen anwalt nehmen und diesen typen sowas von fertig machen, da er seit langer zeit mit diversen abmahnungen sein geld verdient! übrigens: googelt doch mal das "deutlichkeitsgebot", es widerspricht sich selber und bestätigt was ich gerade geschrieben habe=) also keine panik ;)

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Ohne Titel von Unbekannt, 17.12.2009, 14:49 Uhr

    ich glaube es ist so nciht richtig.ich meine mich zu erinnern in einer Entscheidung gelesen zu habe,dass gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen wird, selbt wenn es auf das Texterfordernis hingewiesen wird. Ich gleube es ist die Entscheidung von OLG Hamm.

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