Leserkommentar zum Artikel

Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

<em>„Wie weit soll Verbraucherschutz denn noch gehen!“</em> werden sich viele Online-Händler angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004 (Az. 6 U 185 /03) gefragt haben. So hatte das OLG im Rahmen einer Berufung geurteilt, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

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Beitrag von Unbekannt
17.12.2009, 14:49 Uhr

ich glaube es ist so nciht richtig.ich meine mich zu erinnern in einer Entscheidung gelesen zu habe,dass gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen wird, selbt wenn es auf das Texterfordernis hingewiesen wird. Ich gleube es ist die Entscheidung von OLG Hamm.

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  • Nein! von Giovanni, 04.07.2009, 18:16 Uhr

    für alle betroffenen: abgemahnt werden können nur die, dessen texte auf die telefonnumer verweisen! ich habe ebenfalls dieses problem, da ich heute einen schönen brief erhalten habe, in dem ich eine unterlassungserklärung unterzeichnen soll. macht es nicht! sofern ihr in eurer... » Weiterlesen

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