Keine „Rosinenpickerei“ bei Werbung mit Kundenmeinungen – auch negative Bewertungen müssen genannt werden!
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass an Verbraucher gerichtete Werbung mit Bewertungen von anderen Verbrauchern auf Internetbewertungsportalen nur dann zulässig ist, wenn auch neutrale und negative Bewertungen ohne Vorbehalte veröffentlicht werden. Werden diese nicht aufgeführt, so stellt dies eine irreführende, beschönigende und somit wettbewerbswidrige Werbung mit Kundenäußerungen dar, (Urteil vom 04.03.2013, Az.: I – 20 U 55/12).
Recht so
Beitrag von Stefan
16.11.2013, 20:20 Uhr
http://www.it-recht-kanzlei.de/viewNews.php?_rid=5371
Dort schreiben Sie das Sie mit ekomi kooperieren.
Aber bei diesen ganzen Abmahnungen samt Kanzleien wundert mich nichts mehr. Egal ob sie offensiv oder defenisv agieren - Recht ist anders - aber das wissen Sie sicherlich.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Rosinenpickerei ist in weiten Bereichen üblich von Herbert Huber, 14.05.2013, 11:31 Uhr
Das Urteil läßt viele Fragen offen und gibt Anlass zu zahlreichen weiteren Streitereien. Was ist eine "schlechtere" Kundenbewertung? Ich wurde schon kritisiert und attackiert, als ich bei einer Buchbesprechung "nur" 4 Sterne (von 5 möglichen) vergab. Was ist wenn keine "schlechteren"... » Weiterlesen
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