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Werbung mit Kundenbewertungen

OLG Düsseldorf : Gefilterte Kundenbewertungen als Wettbewerbsverstoß

OLG Düsseldorf : Gefilterte Kundenbewertungen als Wettbewerbsverstoß
3 min 1
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 19.04.2013

Kundenbewertungen sind ein wirkungsvolles Marketinginstrument – rechtlich jedoch sensibel, wenn kritische Stimmen verzögert veröffentlicht oder gefiltert werden.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 04.03.2013, Az.: I – 20 U 55/12) behält auch unter der heutigen Rechtslage praktische Relevanz und lässt sich weiterhin mit der aktuellen lauterkeitsrechtlichen Systematik vereinbaren. T

rotz der zwischenzeitlichen UWG-Reformen – insbesondere infolge der Omnibus-Richtlinie sowie der Neustrukturierung der §§ 5, 5a und 5b UWG – gilt der zentrale Grundsatz fort: Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss ein zutreffendes, unverfälschtes Gesamtbild vermitteln.

Eine selektive Hervorhebung ausschließlich positiver Bewertungen kann daher auch heute eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen, wenn sie geeignet ist, beim Verbraucher einen übermäßig positiven Gesamteindruck zu erzeugen.

Die später eingeführten Transparenzpflichten zu Verbraucherbewertungen, insbesondere § 5b Abs. 3 UWG, bestätigen diese Linie zusätzlich. Händler müssen offenlegen, ob und nach welchen Maßstäben sie sicherstellen, dass veröffentlichte Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen.

Dies verdeutlicht, dass nicht nur die Echtheit, sondern auch Auswahl, Gewichtung und Darstellung von Kundenmeinungen lauterkeitsrechtlich relevant sind. Für die Praxis im E-Commerce bedeutet dies, dass Bewertungsdarstellungen weder durch verzögerte Veröffentlichung negativer Stimmen noch durch sonstige Filter- oder Sortiermechanismen ein verzerrtes Gesamtbild vermitteln dürfen.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Gefilterte Kundenbewertungen im Online-Shop

Konkret ging es um eine Dentalhandelsgesellschaft, die auf ihrer Homepage eine Verlinkung zu dem Internetkundenbewertungsportal eKomi Ltd. unterhielt.

Auf diesem Bewertungsprofil wurden jeweils Bewertungen und Kommentare veröffentlicht, die Verbraucher über die Produkte geschrieben hatten. Die beklagte Dentalhandelsgesellschaft warb für ihre Produkte mit diesen „garantiert echten Kundenmeinungen“.

Problematisch war hierbei, dass nur solche Verbraucherbewertungen unverzüglich veröffentlicht wurden, die mit vier oder fünf Sternen bewertet wurden. Schlechtere Bewertungen wurden frühestens fünf Tage später auf das Bewertungsportal eingestellt. Dieses aber auch nur dann, wenn die Dentalhandelsgesellschaft auf ein Schlichtungsverfahren verzichtete.

In diesem Verhalten sah die Wettbewerbszentrale ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte.

OLG Düsseldorf: Keine geschönten Bewertungsprofile

Das OLG Düsseldorf schloss sich dieser Rechtsansicht an und sah in dieser Praxis eine „irreführende Werbung mit Kundenäußerungen“.

Durch die Benachteiligung neutraler oder negativer Bewertungen würde ein übertriebenes positives Bild des bewerteten Unternehmens entstehen, welches unrealistisch sei. Auch die Existenz eines Schlichtungsverfahrens für neutrale oder negative Bewertungen würde „bewertungswillige“ Verbraucher davon abhalten, überhaupt eine Bewertung vorzunehmen. Weiterhin wurden vom Portal eKomi Bewertungen mit rechtswidrigen Inhalten, wie etwa Beleidigungen, die zweifelsohne negative Bewertungen darstellen, von vornherein gelöscht.

Fazit

Der Fall zeigt, dass Unternehmen ein nachvollziehbares Interesse daran haben, ihre Produkte in der Öffentlichkeit möglichst positiv darzustellen. Gerade Verbraucherbewertungen sind hierfür ein wirkungsvolles Instrument, da Nutzer erfahrungsgemäß großes Vertrauen in die Erfahrungen anderer Kunden setzen.

Problematisch wird es jedoch, wenn nach dem Prinzip der „Rosinenpickerei“ ausschließlich positive Bewertungen hervorgehoben werden, während kritische Stimmen ausgeblendet oder nur schwer zugänglich gemacht werden.

Eine solche selektive Darstellung kann den Verbraucher über das tatsächliche Meinungsbild täuschen und damit eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung begründen.

Eine frühzeitige, fachkundige rechtliche Beratung hätte auch hier dazu beitragen können, die Risiken einer derartigen Bewertungsstrategie zu erkennen und kostspielige rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

von Bodo Matthias Wedell

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1 Kommentar

H
Herbert Huber
Rosinenpickerei ist in weiten Bereichen üblich
Das Urteil läßt viele Fragen offen und gibt Anlass zu zahlreichen weiteren Streitereien.
Was ist eine "schlechtere" Kundenbewertung? Ich wurde schon kritisiert und attackiert, als ich bei einer Buchbesprechung "nur" 4 Sterne (von 5 möglichen) vergab.
Was ist wenn keine "schlechteren" Kundenbewertung vorliegen? Das war bei mir als Verkäufer bei Booklooker der Fall. Ich hatte nur "sehr gut" und davon viele. Zu meiner Freude urteilte kurz nach diesem Gerichtsurteil ein Käufer mit "gut" und gab damit – endlich – eine "schlechtere" Kundenbewertung ab.
Auf den Umschlägen von Büchern liest man seit Jahrzehnten nur sehr gute Kundenmeinungen. Nie las ich: "Dieser Roman ist langweilig und ich warf ihn nach 50 Seiten in die Ecke". Die Rosinenpickerei ist da der Normalfall.
In der Werbung gibt es nur Rosinenpickerei. Oder las schon mal jemand: "Diese Seife fand XYZ stinkend" ? Wohl kaum.
Jeder aufgeklärte Verbraucher weiß, dass in der Werbung ausschließlich mit geschönten Slogans gearbeitet wird.Da werben sogar angebliche Kunden (die z.B. nie eine T-Aktie gekauft haben) für Produkte. Niemand stört das.
Im Internet wird plötzlich geurteilt, dass Jahrhunderte der ausschließlich geschönten angeblichen Kundenmeinungen nun vorbei sind.
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