LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht. Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10 - Urteil noch nicht rechtskräftig).
Absurd - Normalität bei gerichtlichen Entscheidungen
Beitrag von Bernd Krautwurst
07.06.2013, 14:17 Uhr
Es gibt sicher gute Richer in Deutschland. Wir geraten aber offenbar überall zumeist nur an die, von denen man das nicht behaupten kann. Nicht nachvollziehbare Entscheidungen sind doch mittlerweile die Regel, egal ob in Straf- oder Zivilverfahren. Korruption, Rechtsbruch oder einfach nur unfähige Richter - DAS ist Deutschland. Wenn man sich mit der Materie auskennt weis man dass Google in Deutschland zumeist weder telefonisch noch sonstwie erreichbar ist und, Google interessiert es nicht welche Probleme deutsche Gerichte - und schon gar nicht Privatleute so haben.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
-
LG Düsseldorf, das El Dorado für Vertragsstrafenjäger! von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 05.04.2012, 15:29 Uhr
Da möchte man doch dem bedauernswerten Beklagten im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03.07.2007 (Az. I-20 U 10/07) dringend die Berufung anraten... Ich halte die Entscheidung für reichlich absurd. Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kann nur vorliegen, wenn wettbewerbswidrige... » Weiterlesen
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben