LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen
Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht. Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10 - Urteil noch nicht rechtskräftig).
LG Düsseldorf, das El Dorado für Vertragsstrafenjäger!
Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
05.04.2012, 15:29 Uhr
Da möchte man doch dem bedauernswerten Beklagten im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03.07.2007 (Az. I-20 U 10/07) dringend die Berufung anraten...
Ich halte die Entscheidung für reichlich absurd.
Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kann nur vorliegen, wenn wettbewerbswidrige AGB auch im Fernabsatz verwendet werden. Dies ist bei AGB im Cache gerade nicht der Fall, da diese beim Kaufvorgang (= Fernabsatzgeschäft) nicht eingebunden sind, so dass nach m.E. auch ein Vertragsverstoß dann nicht vorliegen kann, wenn die Unterlassungserklärung sich - zulässigerweise - auf die Verwendung im Fernabsatz bezieht.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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