Der Geheimhaltungsvertrag (NDA), in der Anwendung ohne Geheimnis
Im IT-Bereich stellt das Firmen-Know-How, die Datensammlungen und der Quellcode der selbst entwickelten Software oft das eigentliche Betriebskapital dar. Dieses gilt es folgerichtig mit allen Mitteln zu schützen. Dennoch ist es oft nicht vermeidbar, vertrauliche Informationen mit Wettbewerbern bereits bei Vertragsanbahnung auszutauschen. Ein solcher Austausch erfordert zwingend eine Geheimhaltungsvereinbarung, die aber oft hinsichtlich Ausprägung und Umfang Unsicherheiten bei den Vertragspartnern auslöst.
Wirksamkeit
Beitrag von Dr. Roland Bardy
26.07.2012, 08:05 Uhr
Der Beitrag umfasst die wesentlichen Rechtsfragen. Eine anwendungstechnische Frage, die IT-bezogen ist, wäre noch zu klären: Wird ein NDA auch wirksam, wenn z.B. ein in einem Lieferantenportal registrierter User (mit Passwort) ein Kästchen mit etwa dem Wortlaut: “Ich habe diese Vereinbarungen gelesen und akzeptiere sie“, anklickt? Oder ist es notwendig NDA Vereinbarung zu unterschreiben und dann als PDF-Datei wieder hochzuladen ? Meine Interpretation der sogenannten "Schutzhüllenverträge" (wo man also, ohne den Vertragsinhalt genau zu kennen, ein NDA akzeptieren muss) würde mich dazu führen, dass die Nachweisführung besser gelingt, wenn die Aktion "Unterschrift und Hochladen" vorliegt.
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