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Leserkommentar zum Artikel

Der Grundpreis bei Google Shopping – für Händler zwingend zu beachten

Derzeit werden immer häufiger Händler abgemahnt, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Preisvergleichsportalen bewerben. Hierbei übersehen viele Händler, dass bereits für diese werbende Darstellung von Waren in Preisvergleichsportalen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises zwingend zu beachten ist.

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Verzerrung des Wettbewerbs

Beitrag von Sascha
10.01.2012, 21:42 Uhr

Hat eigentlich jemals jemand darüber nachgedacht, dass diese Urteile eine Verzerrung des Wettbewerbs mit sich bringen?

1. Die Abmahner trauen sich in der Regel nicht an die großen Anbieter ran, sie suchen sich die Kleinen. Hinter großen Anbietern stehen große Kanzleien oder eine eigene Rechtsabteilung. Das sind keine kleinen Fische, die eine Abmahnung ohne weiteres bezahlen.

2. Wenn ein Anbieter aus Angst vor Abmahnungen dem Rat folgt und seine Artikel nicht mehr bei Google listet, muss er Umsatzeinbußen und ein schlechteres Finden seiner Artikel hinnehmen.

3. Da es technisch überhaupt nicht möglich ist, den Grundpreis ordnungsgemäß bei Google einzubinden, gibt es nur zwei Möglichkeiten: machen und zittern, lassen und auf Umsatz verzichten.

Das nenne ich einen klaren Wettbewerbsvorteil für große Anbieter, die aus allen Branchen bei Google Shopping zu finden sind.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Was ist der Grundpreis von Jan Redel, 17.09.2012, 23:38 Uhr

    Was ist genau gemeint mit der Grundprei, ist das der Artikel Verkaufspreis ohne Versandkosten ?

  • Frage zur Beweiskette von Jürgen, 15.12.2011, 16:26 Uhr

    Hallo, wir hatten gerade eine Diskussion zu diesem Thema. Frage: Wie kann überhaupt bewiesen werden, dass ein Shopbetreiber seine Angebote bei einem Preisportal eingestellt hat? Das könnte auch ein Dritter gewesen sein. Es gibt Preisportale, wo man sich nicht schriftlich anmelden muss.... » Weiterlesen

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