Leserkommentar zum Artikel

Was du nicht willst, das man dir tut….Wenn der eigene Disclaimer bei Abmahnung zur Kostenfalle wird

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – das kann man auf vielen Websites meist unter der Rubrik Impressum lesen. Dieser juristische Leersatz ist nicht nur bedeutungslos, was den Abmahnschutz der eigenen Website betrifft, sondern kann dem Verwender sogar auf die Füße fallen, wenn er einmal selbst abmahnen will. So jedenfalls sieht es das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15), das entschieden hat, dass derjenige, der diesen Disclaimer auf seiner Website nutzt im Falle einer eigenen Abmahnung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Abmahn-Kostenerstattungsanspruch hat.

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Malsomalso?

Beitrag von Bewerty.de UG
09.04.2025, 06:12 Uhr

Wie kann ein Disclaimer für einen selber bedeutungslos sein, für andere aber nicht? Entweder ist er bedeutungslos, dann kann jemand anderes, der sich darauf berufen möchte, aber dies auch nicht tun. Was sind das für fragwürdige Entscheidungen von Gerichten?!

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