Leserkommentar zum Artikel

OLG München: Die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ ist hinreichend bestimmt ?!

Mit Beschluss vom 14.10.2014 (Az. 29 W 1935/14) hatte das OLG München entschieden, dass die Lieferzeitangabe „ca. 2-4 Werktage“ einen hinreichend konkreten Liefertermin ausweise. Insbesondere läge hierin kein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem Beitrag.

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Rückfrage

Beitrag von Kleebach
19.04.2023, 16:37 Uhr

Vielen Dank für die interessanten und hilfreichen Ausführungen! Allerdings ist mir nicht ganz klar geworden, wie und ab wann ich als Verbraucherin einen Kaufvertrag mit Minderung und Schadensersatz geltend machen kann, wenn in diesem Kaufvertrag ein ca. Liefertermin angegeben ist. Können Sie mir das beantworten?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Lieferverzug oder nicht? von Lieferverzug, 25.08.2024, 09:16 Uhr

    Wir haben einen Werksvertrag unterzeichnet am 16.04.24 in dem steht das die Bestellung in ca. 8-10 Wochen nach technischer Klarstellung sowie Eingang des Prüfberichtes, Erteilung der Baugenehmigung und Materialverfügbarkeit. Alles bis auf die Materialverfügbarkeit wurde unserer Seits am 16.04.... » Weiterlesen

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