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Leserkommentar zum Artikel

Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufrechts bei Sammelkarten- und Booster-Packs nach Öffnung?

„Trading-Card-Games“ wie Pokémon, Yu-Gi-Oh und Co. sind zunehmend nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei erwachsenen Sammlern und Fans relevant. Der Online-Handel mit Booster-Packs, also Sätzen von Sammelkarten mit zufallsgeneriertem Inhalt, boomt. Händler, die solche Packs anbieten, stehen im Angesicht des Verbraucherwiderrufsrechts aber vor einem Problem: soll ein Pack nach Öffnung zurückgegeben werden, kann der Händler nicht mehr überprüfen, ob der Verbraucher etwaige Karten ausgetauscht und besonders wertvolle Inhalte vielleicht behalten hat. Wie mit dem Verbraucherwiderrufsrecht bei Bestellung von Booster-Packs zu verfahren ist und ob dieses gegebenenfalls sogar ausgeschlossen werden kann, klären wir in diesem Beitrag.

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Ein absoluter Wahnsinn...

Beitrag von Stephan Mair
15.10.2022, 18:58 Uhr

...was sich hier im Verbraucherrecht abspielt. Der Gesetzgeber öffnet Betrügern und Absahnern Tür und Tor.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Wertersatz nicht Erstattungswert von keinSammler, 24.03.2023, 11:55 Uhr

    @ Pokerich Ja, falsch verstanden. Der WERTERSATZ errechnet sich aus Verkaufspreis abzügl. Wert der zurückerhaltenen Karten. Im von Ihnen konstruierten Falls würde die Erstattung 0,50 EUR betragen. 4,50 EUR sind Ihr einbehaltener Wertersatz. Dass Sie keine hypothetischen 100 EUR ansetzen können... » Weiterlesen

  • Freie Fahrt für Betrüger? von Pokerich, 19.01.2023, 12:07 Uhr

    Versteh ich das richtig? Der Händler darf vom ursprünglichen Verkaufspreis, den Wert der zurückgeschickte Karten, abziehen? Damit ist dem Händler leider nicht geholfen und jeder pfiffige Betrüger kann das schön ausnutzen. Beispiel: Ein Pokemon Booster wird für 5€ verkauft. Der Käufer öffnet das... » Weiterlesen

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