Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufrechts bei Sammelkarten- und Booster-Packs nach Öffnung?

News vom 14.10.2022, 13:45 Uhr | 3 Kommentare 

„Trading-Card-Games“ wie Pokémon, Yu-Gi-Oh und Co. sind zunehmend nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei erwachsenen Sammlern und Fans relevant. Der Online-Handel mit Booster-Packs, also Sätzen von Sammelkarten mit zufallsgeneriertem Inhalt, boomt. Händler, die solche Packs anbieten, stehen im Angesicht des Verbraucherwiderrufsrechts aber vor einem Problem: soll ein Pack nach Öffnung zurückgegeben werden, kann der Händler nicht mehr überprüfen, ob der Verbraucher etwaige Karten ausgetauscht und besonders wertvolle Inhalte vielleicht behalten hat. Wie mit dem Verbraucherwiderrufsrecht bei Bestellung von Booster-Packs zu verfahren ist und ob dieses gegebenenfalls sogar ausgeschlossen werden kann, klären wir in diesem Beitrag.

I. Geöffnete Booster-Packs: Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts?

Online-Händler, die Sammelkarten-Booster anbieten, haben großes Interesse daran, Verbrauchern im Falle des Öffnens der Umverpackungen ihr Widerrufsrecht zu versagen.

Befürchtet wird nämlich, dass sich findige Verbraucher aus den zufällig zusammengestellten Kartensätzen besonders seltene oder werthaltige einzelne Sammelkarten herauspicken, diese durch andere Exemplare aus dem eigenen Fundus ersetzen und dann im Rahmen des Widerrufsrechts ein Booster-Pack mit verfälschtem Inhalt, also nicht in Original-Zusammensetzung zurückgeben.

1.) Widerrufsausschluss wegen Entsiegelung

Vielfach sind im Internet daher Passagen in der Widerrufsbelehrung zu finden, nach denen das Widerrufsrecht für Sammelkarten-Booster nach deren Öffnung wegen „Entsiegelung“ ausgeschlossen sein soll.

Derartige Ausschlüsse sind allerdings mit dem geltenden Widerrufsrecht nicht zu vereinbaren und unzulässig, weil sie dem gesetzlichen Leitbild zuwiderlaufen.

Das Gesetz sieht einen Ausschlusstatbestand für geöffnete Sammelkarten-Booster mit Zufallsinhalt nämlich gerade nicht vor.

Wegen „Entsiegelung“, also dem Bruch eines Siegels auf oder an der Verpackung durch den Verbraucher, darf nach geltendem Recht ein Widerrufsrecht nur ausgeschlossen werden bei

Einen Ausschlusstatbestand für die „Entsiegelung“ von Booster-Packs, die weder Hygieneprodukte noch physische Datenträger sind, kennt das Gesetz nicht.

Sehen Händler einen solchen Ausschluss dennoch vor, verstoßen sie gegen Verbot von Abweichungen vom gesetzlichen Widerrufsregime nach § 361 Abs. 2 BGB und verhalten sich abmahnbar wettbewerbswidrig.

1

2.) Widerrufsausschluss wegen Vermischung mit anderen Karten

Ein anderer Teil von Online-Kartenhändlern versucht, einen Ausschluss des Widerrufsrechts für Booster-Packs nach deren Öffnung über das Argument der „Vermischung“ mit anderen Kartensätzen des Bestellers zu konstruieren.

Auch ein solcher Ausschluss ist selbst für den Fall, das Verbraucher Karten aus geöffneten Boostern in ihre Decks einverleiben, aber gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig.

Einen Widerrufsausschluss unter dem Gesichtspunkt der Vermischung oder Vermengung von Waren sieht das Gesetz in § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB nämlich nur bei Untrennbarkeit vor. Voraussetzung ist also, dass die Vermischung unter Rückführung in die Einzelbestandteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Dies ist bei Sammelkarten nicht der Fall. Vielmehr könnten diese problemlos wegen der eindeutigen Identifizierbarkeit auch nach der Vermengung mit einem vorhandenen Kartenbestand wieder ausgesondert werden.

3.) Zwischenfazit

Einen gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts für Sammelkarten-Booster nach deren Öffnung sieht das geltende Recht nicht vor.

Händler sind daher zwingend verpflichtet, auch für geöffnete Booster-Packs ein Verbraucherwiderrufsrecht einzuräumen.

Selbst erdachte Formulierungen, die ein Verbraucherwiderrufsrecht auszuschließen gedenken, sind nach derzeitigem Stand unzulässig.

II. Lösung über Wertersatzansprüche

Wenn für Sammelkarten-Booster nach der Öffnung auch ein Widerrufsrecht zwangsweise einzuräumen ist, so können Händler über ein anerkanntes Rechtsinstitut immerhin finanzielle Einbußen des Verbraucherwiderrufs kompensieren.

Möglich ist nämlich die Geltendmachung von Wertersatzansprüchen nach § 357 Abs. 7 BGB, soweit darüber standardisiert in der Widerrufsbelehrung des Händlers belehrt wird.

Dieser Vorgehensweise liegt die Überlegung zugrunde, dass das Öffnen eines Sammelkarten-Boosters kein Umgang ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften oder Funktionsweise des Boosters notwendig war. Um dessen Vertragsgemäßheit nämlich zu prüfen, genügt eine Inspektion von außen, also im ungeöffneten Zustand.

Gleichzeitig erleidet das Booster-Pack nach dessen Öffnung durch einen Verbraucher einen erheblichen Wertverlust, weil es durch die Öffnung unverkäuflich wird und nicht mehr als Original mit zufällig ausgewählten Karten weiterverkauft werden kann. Gleichzeitig wirkt sich auch die nicht überprüfbare Möglichkeit eines Kartenaustauschs durch den Verbraucher wertmindernd aus.

Der Wertverlust berechnet sich als betragsmäßige Differenz zwischen Booster-Kaufpreis und der Summe der marktüblichen Einzelverkaufspreise für die retournierten Karten.

Händler, die im Falle eines Widerrufs also geöffnete Booster-Packs zurückerhalten, können wegen des weitgehenden Wiederverkäuflichkeitsverlustes einen Wertersatz nach folgender Formel ansetzen und vom rückzuerstattenden Kaufpreis abziehen:

Wertersatzbetrag = Preis des Booster-Packs – Summe der marktüblichen Einzelpreise für alle zurückerhaltenen Karten

Für die Geltendmachung von Wertersatzansprüchen stellt die IT-Recht Kanzlei hier ein hilfreiches Muster bereit.

III. Fazit

Ein gesetzlicher Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrecht für vom Verbraucher geöffnete Sammelkarten- und Booster-Packs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Widerrufsrecht muss beim Online-Verkauf solcher Waren also zwingend gewährt werden.

Händler können finanzielle Verluste aber dadurch ausgleichen, dass sie dem Verbraucher die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktpreis der zurückerhaltenen Einzelkarten berechnen und vom Rückerstattungsbetrag abziehen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Wertersatz nicht Erstattungswert

24.03.2023, 11:55 Uhr

Kommentar von keinSammler

@ Pokerich Ja, falsch verstanden. Der WERTERSATZ errechnet sich aus Verkaufspreis abzügl. Wert der zurückerhaltenen Karten. Im von Ihnen konstruierten Falls würde die Erstattung 0,50 EUR betragen....

Freie Fahrt für Betrüger?

19.01.2023, 12:07 Uhr

Kommentar von Pokerich

Versteh ich das richtig? Der Händler darf vom ursprünglichen Verkaufspreis, den Wert der zurückgeschickte Karten, abziehen? Damit ist dem Händler leider nicht geholfen und jeder pfiffige Betrüger...

Ein absoluter Wahnsinn...

15.10.2022, 18:58 Uhr

Kommentar von Stephan Mair

...was sich hier im Verbraucherrecht abspielt. Der Gesetzgeber öffnet Betrügern und Absahnern Tür und Tor.

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller