Kein Widerrufrecht bei Sammelkarten- und Booster-Packs nach Öffnung?
Händler, die Booster-Packs anbieten, stehen vor einem Problem: Wird ein Pack nach dem Öffnen zurückgegeben, kann der Händler nicht mehr überprüfen, ob der Verbraucher eventuell Karten ausgetauscht und besonders wertvolle Inhalte behalten hat.
Wertersatz nicht Erstattungswert
Beitrag von keinSammler
24.03.2023, 11:55 Uhr
@ Pokerich Ja, falsch verstanden. Der WERTERSATZ errechnet sich aus Verkaufspreis abzügl. Wert der zurückerhaltenen Karten. Im von Ihnen konstruierten Falls würde die Erstattung 0,50 EUR betragen. 4,50 EUR sind Ihr einbehaltener Wertersatz. Dass Sie keine hypothetischen 100 EUR ansetzen können liegt auch schon darin begründet, dass Sie ursprünglich auch nur 5 EUR vom Käufer erhalten haben, Ihr Schaden also höchsten 5 EUR beträgt. Zudem können Sie nicht wissen, ob tatsächlich so eine wertvolle Karte enthalten war.
Freie Fahrt für Betrüger?
Beitrag von Pokerich
19.01.2023, 12:07 Uhr
Versteh ich das richtig? Der Händler darf vom ursprünglichen Verkaufspreis, den Wert der zurückgeschickte Karten, abziehen? Damit ist dem Händler leider nicht geholfen und jeder pfiffige Betrüger kann das schön ausnutzen. Beispiel:
Ein Pokemon Booster wird für 5€ verkauft. Der Käufer öffnet das Päckchen und holt sich die Wertvolle Karte (mit glück bis zu 100€ Kartenwert) raus und schick die restlichen 10 Karten zurück. Der Kartenwert dieser 10 Karte beträgt 5 Cent pro Stück!! Der Händler zieht also 50Cent ab und erstattet 4,50 € zurück?? Ich hoffe inständig das ich es falsch verstanden habe....
Ein absoluter Wahnsinn...
Beitrag von Stephan Mair
15.10.2022, 18:58 Uhr
...was sich hier im Verbraucherrecht abspielt. Der Gesetzgeber öffnet Betrügern und Absahnern Tür und Tor.
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