Leserkommentar zum Artikel

Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 8: Verwertungsgesellschaften)

Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. Der folgende Beitrag (Teil 8) beschäftigt sich mit den Verwertungsgesellschaften.

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Antwort auf Kommentar von Herrn Andres Heyn

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
20.04.2010, 16:07 Uhr

Sehr geehrter Herr Heyn,

vielen Dank für das kritische Lesen und Kommentieren des Beitrags.

Der Kommentar ist unseres Erachtens in dem Punkt, dass die GEMA für die Verbindung von Musik und Film (nicht Werbespot) unzuständig sei, unzutreffend. Denn nach § 1 i) Abs.1 Wahrnehmungsvertrag wird das Recht zur Benutzung eines Werkes (der Musik) zur Herstellung von Filmwerken auflösend bedingt an die GEMA übertragen. Nur wenn der Berechtigte dieses Recht im eigenen Namen wahrnehmen möchte und dies der GEMA mitteilt (Bedingungseintritt), wird die GEMA unzusändig.

Zutreffend ist der Kommentar in Bezug auf Werbefilme. Wir danken für den Hinweis und werden die News entsprechend korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihre IT-Recht Kanzlei

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Ohne Titel von Andres Heyn, 15.04.2010, 11:36 Uhr

    Der Artikel enthält mehrere grobe Fehler. So ist die GEMA für die Verbindung von Musik- und Filmwerken nicht zuständig. Auch auf die Problematik bei Werberechten (Heye-Urteil des BGH) und die nachfolgende Änderung des Berechtigungsvertrag ist anscheinend nicht bekannt.

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