AG Lehrte: Pflicht zur Erteilung einer Negativauskunft bei Nichtverarbeitung personenbezogener Daten
Die DSGVO spricht Betroffenen ein weitreichendes Auskunftsrecht bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten gegenüber dem Verantwortlichen zu. Mit der Frage, ob der Verantwortliche auf ein Auskunftsersuchen auch dann zu reagieren hat, wenn keinerlei Daten der Person bei ihm vorhanden sind, beschäftigte sich vor kurzem das Amtsgericht Lehrte in seinem Beschluss vom 03.02.2021 (Az.: 9 C 139/20). Lesen Sie mehr zur Entscheidung.
Eine Negativauskunft kann es eigentlich nie geben
Beitrag von tokra
09.04.2021, 15:17 Uhr
Das Auskunftsersuchen selber führt ja schon dazu, dass personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet werden. Eine Auskunft kann also nur dahingehend erfolgen, dass neben dem Auskunftsersuchen keine weitergehenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind und dass die Daten zum Zweck der Auskunft gespeichert werden. Sieht mir nach einer klassischen Anwaltsfalle aus.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Kosten von Leser, 10.04.2021, 23:31 Uhr
Verstehe ich das richtig, dass der Händler jede auch noch so sinnfreie Auskunftsanfrage beantworten muss, weil er sich sonst in einer möglicherweise Vielzahl von Anfragen einem nicht unerheblichen Kostenrisiko ausgesetzt sieht? Kann man dann auch den Kunden, die man nicht kennt und von denen man... » Weiterlesen
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