OLG Hamburg: „40 € - Belehrung“ setzt vertragliche Vereinbarung voraus
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) entschieden, dass die Verwendung der so genannten 40 € - Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 € - Klausel direkt in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden hat.
Musterwiderrufsbelehrungen
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
24.03.2010, 10:58 Uhr
Nein, dies ist nicht der Fall.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 6 Kommentare vollständig anzeigen
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Wert 40€ für eine Sache oder auch mehrere? von Frau Schiek, 14.02.2011, 20:16 Uhr
bezieht sich die 40€ auf einen Artikel oder auf mehere mit Gesamtpreis über 40€?
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Ohne Titel von Unbekannt, 30.03.2010, 08:06 Uhr
Es sollte doch reichen wenn ein entpsrechender Passus in den ABG'S in den Widerrufsbelehrungen enthalten ist oder?
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Ohne Titel von Unbekannt, 24.03.2010, 12:37 Uhr
Hallo, die von Ihnen bezogene Widerrufsbelehrung müsste aber zumindest mit AGBs kombiniert werden um Rechtssicherheit zu erlangen? Danke!
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Muster Widerrufsbelehrungen von Unbekannt, 24.03.2010, 10:56 Uhr
Hallo, bedeutet dies, das die von Ihrer Kanzlei im September 2009 verkauften Muster Widerrufsbelehrungen aktuakisiert werden müssen?
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Ohne Titel von RA Nagel, 03.03.2010, 11:47 Uhr
Hallo Herr Ließmann, bei den 40 € handelt es sich um den Bruttopreis der Widerrufsware. Die Versandkosten sind nicht einzubeziehen.
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Soltronik24.de von E. Ließmann, 03.03.2010, 11:05 Uhr
Hallo Herr Nagel, beziehen sich die EUR 40,-- inkl. Porto (Hinsendung). oder exkl.?? MfG. Eckhard Ließmann
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