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Leserkommentar zum Artikel

Redaktionelle Werbung - Ein Gebot der Trennung

Werbung muss stets klar und deutlich von den redaktionellen Inhalten – also Blogeinträgen, Berichten, Reportagen, Essays etc – einer Internetseite getrennt werden. Ansonsten stehen Verstöße gegen § 4 Nr. 3 UWG oder die Schwarze Klausel Nr. 11 im Raum. Die sog. Schleichwerbung führt die Verbraucher ungerechtfertigter Weise hinters Licht, denn wer nicht weiß, dass er mit Werbung konfrontiert ist, kann sich auch nicht dagegen wehren oder sie kritisch hinterfragen. Lesen dazu jetzt mehr im 14. Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet|werberecht-werbung-internet-serie.html] .

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nichts

Beitrag von Klugscheißer
09.10.2020, 18:06 Uhr

Es handelt sich um §3 Abs. 4 UWG in Verbindung mit Klausel Nr. 11 , nicht §4 Nr. 3 wie im ARtikel genannt und verlinkt.

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