Leserkommentar zum Artikel

DSGVO in der Praxis: Weitergabe von E-Mailadressen an Paketdienstleister (DHL, DPD & Co.) zur Paketankündigung

Der Schutz von Kundendaten ist spätestens seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 grundsätzlich im Bewusstsein der Online-Händler angekommen. Doch wie verhält es nich nach den neuen datenschutzrechtlichen Vorgaben mit der Weitergabe von Daten an Paketdienstleister bzw. Speditionen? Was muss ein Online-Händler unternehmen, wenn die E-Mailadresse zu Paketankündigungszwecken weitergegeben werden soll? Lesen Sie hierzu unseren neuen Beitrag:

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Hr.

Beitrag von raindrop
20.07.2020, 11:22 Uhr

...Wie sieht es aber aus

--> wenn Fahrer für diese Paket-Dienste oder Spedition ein privates Handy mit den Adress-Daten und Tel.Nr. des Liefer-Adressaten bei der Auslieferung verwenden, und sich darauf illegale Software befindet, die diese sämtlichen Daten unkontrolliert aus dem Kontakt-Speicher in datenschutzlose Drittländer übermittelt (z.B. 'WhatsApp'.. etc.)? Dürfen dabei solche privaten Geräte/Einstellungen benutzt werden? Müssen/dürfen ausschließlich Liefer-Scanner und Quittierungen bei Auslieferung dafür immer auf Geschäfts-Geräten der Dienste genutzt werden?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 10 Kommentare vollständig anzeigen

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  • Praxistipp für Online-Shops von Peter Kahlhorn, 11.07.2018, 09:02 Uhr

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  • Herr von Michael Lüddemann, 11.07.2018, 03:09 Uhr

    Ich bin der Meinung, dass es doch sehr vorteilhaft für alle ist E-Mailadressen an Paketdienstleister zur Ankündigung weiter zu geben, es sollte sogar ein MUSS sein. Weil, in der Praxis tausende Paket irgendwie/wo untertauchen oder sogar ganz verschwinden. Ist der Empfänger mal nicht zu Hause, muss... » Weiterlesen

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