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Leserkommentar zum Artikel

LG München I: Die Bestellabschlussseite auf Amazon verstößt gegen die sog. "Button-Lösung"

Mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) gab das LG München I der Wettbewerbszentrale Recht, die sich mit dem Online-Riesen Amazon anlegte. Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Dies erfolgt allerdings auf der Bestellabschlusseite bei Amazon nicht. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil:

» Artikel lesen


Die eBay Bestellabschlussseite entspricht dann auch NICHT der "Button-Lösung"!

Beitrag von Allen Smith
01.07.2018, 13:33 Uhr

Hallo IT-Recht-Team,

wenn es um die "wesentlichen Merkmale" auf der Bestellabschlussseite geht, dann entspricht die eBay Bestellabschlussseite auch NICHT der "Button-Lösung", denn hier werden auch keine weiteren "wesentlichen Merkmale", wie bei Amazon aufgeführt.

Könnten Sie dies bitte einmal überprüfen und Stellung nehmen?

Ein Testkauf erfolgte über die Warenkorb, sowie über Sofort-Kaufen-Funktion!

Danke

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Herr von Günter Reupke, 05.02.2019, 15:16 Uhr

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