Leserkommentar zum Artikel

LG München I: Die Bestellabschlussseite auf Amazon verstößt gegen die sog. "Button-Lösung"

Mit Urteil vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) gab das LG München I der Wettbewerbszentrale Recht, die sich mit dem Online-Riesen Amazon anlegte. Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Dies erfolgt allerdings auf der Bestellabschlusseite bei Amazon nicht. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil:

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Die eBay Bestellabschlussseite entspricht dann auch NICHT der "Button-Lösung"!

Beitrag von Allen Smith
01.07.2018, 13:33 Uhr

Hallo IT-Recht-Team,

wenn es um die "wesentlichen Merkmale" auf der Bestellabschlussseite geht, dann entspricht die eBay Bestellabschlussseite auch NICHT der "Button-Lösung", denn hier werden auch keine weiteren "wesentlichen Merkmale", wie bei Amazon aufgeführt.

Könnten Sie dies bitte einmal überprüfen und Stellung nehmen?

Ein Testkauf erfolgte über die Warenkorb, sowie über Sofort-Kaufen-Funktion!

Danke

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Herr von Günter Reupke, 05.02.2019, 15:16 Uhr

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  • Mal wieder völlig realitätsfremdes Urteil von Rainer, 27.06.2018, 13:19 Uhr

    Vielen Dank für die anschauliche und verständliche Erklärung - kein Wunder, daß in diesem Land immer mehr kluge Köpfe lieber auswandern und immer mehr Personen resigniert aufhören, Unternehmen zu führen oder zu erst zu gründen. Der gesamte Prozess bei Amazon - ich kaufe dort ständig ein - ist... » Weiterlesen

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