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Das LG München I gab der Wettbewerbszentrale Recht und entschied: Amazon muss die wesentlichen Merkmale der Produkte im Warenkorb unmittelbar vor dem Kauf auf der Bestellabschlussseite gemäß §312j Abs. 2 BGB darstellen.

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Die eBay Bestellabschlussseite entspricht dann auch NICHT der "Button-Lösung"!

Beitrag von Allen Smith
01.07.2018, 13:33 Uhr

Hallo IT-Recht-Team,

wenn es um die "wesentlichen Merkmale" auf der Bestellabschlussseite geht, dann entspricht die eBay Bestellabschlussseite auch NICHT der "Button-Lösung", denn hier werden auch keine weiteren "wesentlichen Merkmale", wie bei Amazon aufgeführt.

Könnten Sie dies bitte einmal überprüfen und Stellung nehmen?

Ein Testkauf erfolgte über die Warenkorb, sowie über Sofort-Kaufen-Funktion!

Danke

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Herr von Günter Reupke, 05.02.2019, 15:16 Uhr

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  • Mal wieder völlig realitätsfremdes Urteil von Rainer, 27.06.2018, 13:19 Uhr

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