Werbung mit einer Garantie – Verkäufer haben besondere Informationspflichten zu beachten
Das Bestehen einer Garantie für bestimmte Produkteigenschaften ist aus Sicht des Kunden ein Indiz für die besonders gute Qualität eines Produkts. Mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zu werben und damit die Kaufentscheidung des Kunden maßgeblich zu beeinflussen, stellt einen besonderen Wettbewerbsvorteil für den Verkäufer dar. Während Online-Händler diesen Vorteil bei Bestehen einer Garantie unbedingt nutzen sollten, müssen gelichzeitig die mit der Werbung mit einer Garantie einhergehenden besonderen Pflichten beachtet werden. Zu denken ist dabei an die Informationspflicht gegenüber Verbrauchern gem. § 312d Abs. 1 BGB, sowie die Sonderbestimmung für die Garantieerklärung gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.
Fehlermelder
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
06.02.2018, 16:48 Uhr
Danke, bitte beachten Sie nur, dass der Artikel am 24.11.2016 geschrieben wurde :)
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Herr von Fehlermelder, 06.02.2018, 16:45 Uhr
Muss es nicht im gesamten Text § 479 BGB statt § 477 BGB heißen...? ;-)
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