Werbung mit einer Garantie – Verkäufer haben besondere Informationspflichten zu beachten

Das Bestehen einer Garantie für bestimmte Produkteigenschaften ist aus Sicht des Kunden ein Indiz für die besonders gute Qualität eines Produkts. Mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zu werben und damit die Kaufentscheidung des Kunden maßgeblich zu beeinflussen, stellt einen besonderen Wettbewerbsvorteil für den Verkäufer dar. Während Online-Händler diesen Vorteil bei Bestehen einer Garantie unbedingt nutzen sollten, müssen gelichzeitig die mit der Werbung mit einer Garantie einhergehenden besonderen Pflichten beachtet werden. Zu denken ist dabei an die Informationspflicht gegenüber Verbrauchern gem. § 312d Abs. 1 BGB, sowie die Sonderbestimmung für die Garantieerklärung gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.
Verstoß gegen vorvertragliche Informationspflichten begründen unlautere Handlung
Gesetzlich festgelegte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern sind grundsätzlich Vorschriften, die i.S.d. § 3a UWG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Das Versäumnis diese Pflichten zu erfüllen stellt ein abmahnfähiges, weil unlauteres, Verhalten dar. Diese Faustformel ist insbesondere für Online-Händler relevant. Deren Verträge mit Kunden sind in aller Regel als Fernabsatzverträge und/oder Verträge die außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers geschlossen werden, zu qualifizieren. Für diese Vertragstypen gilt gem. § 312d Abs. 1 BGB eine besondere Informationspflicht, nach welcher der Verkäufer dazu verpflichtet ist, dem Verbraucher-Käufer die in Art. 246a EGBGB genannten Informationen in verständlicher Form vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Aussage „5 Jahre Garantie“ als Information nicht ausreichend
Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher über das Bestehen und die Beendigung von Garantien bezüglich des zu verkaufenden Produkts zu informieren. Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 25.06.2016 (Az.: 4 U 1/16) festgestellt, dass es für die Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, den Verbraucher über die Bedingungen der Garantie aufzuklären – im Angebot oder der Werbung ausschließlich zu erwähnen, dass eine Garantie besteht, genügt den Anforderungen des Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht. In dem vor dem OLG verhandelten Fall hatte die Beklagte eines ihrer Produkte über eine Online-Plattform angeboten. In der Produktbeschreibung fand sich ausschließlich der nicht näher erläuterte Zusatz „5 Jahre Garantie“. Weil das Inserat nicht die gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art 246a EGBGB erforderlichen Informationen enthielt, stellte das OLG Hamm eine gem. § 3a UWG unlautere Handlung fest.
Ohne dass das OLG dazu näher Stellung genommen hätte, dürfte zu den Garantiebedingungen, die vom Verkäufer zu nennen sind, jedenfalls Informationen zum Garantiegeber, der Art und dem Inhalt sowie der Geltungsdauer der Garantie gehören.
Zusätzliche Anforderungen an eigene Garantierklärung des Verkäufers
Wer als Händler gegenüber einem Verbraucher eine Garantie für ein bestimmtes Produkt übernehmen will, hat die Voraussetzungen des § 477 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zu beachten. Nach der oben genannten Rechtsprechung des OLG Hamm, stellt ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 BGB ein gem. § 3a UWG abmahnfähiges Verhalten dar.
Sonderbestimmungen für Garantien gem. § 477 BGB
Sofern gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung abgegeben wird, muss diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein,
2. Die Erklärung muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie den Hinweis darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten; und
3. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers wiedergeben.
Außerdem kann der Verbraucher gem. § 477 Abs. 2 BGB verlangen, dass ihm die Erklärung in Textform zur Verfügung gestellt wird.
Verstößt der Unternehmer-Verkäufer gegen die Vorschriften des § 477 BGB beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übernommenen Garantie, stellt aber eine unlautere Handlung gem. § 3a UWG dar.
Zu beachten ist, dass § 477 BGB immer dann gilt, wenn ein Unternehmer einen Vertrag über den Kauf beweglicher Sachen oder Dienstleistungen mit einem Verbraucher, einen sog. Verbrauchsgüterkaufvertrag, schließt. Irrelevant für die Anwendbarkeit des § 477 BGB ist, ob es sich dabei auch um einen Fernabsatzvertrag oder um einen Vertrag handelt, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde.
Fazit
Garantien sind ein wirksames Werbemittel, erfordern aber auch, dass Händler bestimmten Informationspflichten nachkommen. Während die Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 BGB nur gegenüber Verbrauchern und nur bei bestimmten Typen von Verträgen gilt, ist § 477 BGB zur Gestaltung einer vom Verkäufer selbst abgegebenen Garantieerklärung immer zu beachten.
Hinweis: Selbstverständlich erhalten Mandanten der IT-Recht Kanzlei ohne zusätzliche Kosten Zugriff auf eine genaue Handlungsanleitung zur rechtssicheren Werbung mit einer Garantie.
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