Leserkommentar zum Artikel

Werbung mit einer Garantie – Verkäufer haben besondere Informationspflichten zu beachten

Das Bestehen einer Garantie für bestimmte Produkteigenschaften ist aus Sicht des Kunden ein Indiz für die besonders gute Qualität eines Produkts. Mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zu werben und damit die Kaufentscheidung des Kunden maßgeblich zu beeinflussen, stellt einen besonderen Wettbewerbsvorteil für den Verkäufer dar. Während Online-Händler diesen Vorteil bei Bestehen einer Garantie unbedingt nutzen sollten, müssen gelichzeitig die mit der Werbung mit einer Garantie einhergehenden besonderen Pflichten beachtet werden. Zu denken ist dabei an die Informationspflicht gegenüber Verbrauchern gem. § 312d Abs. 1 BGB, sowie die Sonderbestimmung für die Garantieerklärung gem. § 477 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Herr

Beitrag von Fehlermelder
06.02.2018, 16:45 Uhr

Muss es nicht im gesamten Text § 479 BGB statt § 477 BGB heißen...? ;-)

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Fehlermelder von IT-Recht Kanzlei, 06.02.2018, 16:48 Uhr

    Danke, bitte beachten Sie nur, dass der Artikel am 24.11.2016 geschrieben wurde :)

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