Leserkommentar zum Artikel

Beim Versandhandel mit Lebensmitteln: In Produktbeschreibung müssen Zusatzstoffe (i.S.d. § 9 ZZulV) genannt sein!

In der sog. ZZulV (Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken) geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 hervor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unterzubringen.

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Hinweis auf Zusatzstoffe

Beitrag von Einkäufer
09.11.2009, 08:35 Uhr

Bin mal gespannt, was sich die ein oder andere gewitzte Marketingabteilung einfallen lässt, damit das Produkt trotz Zusatzstoff-Palette noch das Käuferinteresse weckt. Schließlich sind wir uns einig, dass uns Käufer niemand mehr dazu bewegen kann, ein Produkt zu kaufen, in dem es von "Chemie" nur so wimmelt. Die Regelung ist zwar schlecht für's Business, aber gut für uns!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Süßungsmittel... von Einsteiger, 15.04.2013, 21:06 Uhr

    Verstehe ich das richtig, dass ich Süßungsmittel (jetzt mal von Zucker oder Honig abgesehen!) in jedem Fall mit kennzeichnen muss? Ich meine, Zucker oder Honig werden ja ohnehin als Inhaltsstoffe verbucht und damit angeführt.

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