Hauptnavigation überspringen

Verkäufer müssen eine mangelfreie Ware liefern. Ist die Kaufsache fehlerhaft, tragen sie die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB). Der BGH hat nun klargestellt, dass dazu auch ein Vorschuss für Transportkosten gehören kann.

» Artikel lesen


Gefahr für Händler - Vorteil für Betrüger

Beitrag von Dani
12.09.2017, 16:14 Uhr

Ich finde dieses Urteil als ein Schlag ins Gesicht für alle seriösen Händler.

Wie Sie richtig geschrieben haben, wird das Ungleichgewicht zwischen Verkäufern und Käufer immer weiter zu Lasten der Verkäufer verschoben. Währenddessen erhalten unseriöse Käufer immer mehr neue Werkzeuge in die Hand gedrückt.

Wer schützt uns Händler vor diesen unseriösen und zum Teil betrügerischen Käufern?

Wer garantiert, dass der Käufer das Geld tatsächlich nutzt um die Sache zurückzutransportieren? Wer garantiert, dass ich als Händler das Geld zurück erhalte, wenn der Käufer es hinterziehen will?

Mit mir nicht, dann geb ich lieber mein Unternehmen in Deutschland auf uns Gründe erneut im EU-Ausland, wo es solche Spirelen nicht gibt!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Herr von Uwe Schmidt, 12.10.2017, 09:32 Uhr

    Leider kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, ob der Verkäufer die Versand- und Transportkosten auch zu übernehmen hat, wenn sich der Mangel erst später als 6 Monate nach Gefahrübergang zeigt. Könnten Sie bitte dieser Frage nachgehen?

  • Was fehlt, wer trägt das Versandrisiko bei Verlust, wenn der Artikel nur als Brief (unversichert) zurückgeschickt wird. von Mariko, 11.10.2017, 22:20 Uhr

    Hallo, ich hatte einen Händler, der während der Gewährleistungszeitraum den defekten Artikel per Brief zurückhaben wollte. Der Händler wolle nur 1,45€ Porto erstatten. Trägt der Händler dann auch das Versandrisiko wenn der Brief abhanden kommt? Oder ist der Versender (Käufer) dann der Dumme? Wie... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei