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Verkäufer müssen eine mangelfreie Ware liefern. Ist die Kaufsache fehlerhaft, tragen sie die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB). Der BGH hat nun klargestellt, dass dazu auch ein Vorschuss für Transportkosten gehören kann.

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Herr

Beitrag von Uwe Schmidt
12.10.2017, 09:32 Uhr

Leider kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, ob der Verkäufer die Versand- und Transportkosten auch zu übernehmen hat, wenn sich der Mangel erst später als 6 Monate nach Gefahrübergang zeigt. Könnten Sie bitte dieser Frage nachgehen?

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