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Gewährleistungsrechte im Kaufrecht: Vorschusspflicht des Verkäufers für Transportkosten?

Die Pflicht des Verkäufers die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen geht mit verschiedenen Rechten des Käufers einher. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache sind vom Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, vgl. § 439 II BGB. In einem neueren Urteil hat der BGH nun entschieden, dass von der Pflicht des Verkäufers, die Transport- und Wegekosten zu tragen, ebenfalls die Pflicht einen Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung zu leisten, umfasst sein kann.

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Herr

Beitrag von Uwe Schmidt
12.10.2017, 09:32 Uhr

Leider kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, ob der Verkäufer die Versand- und Transportkosten auch zu übernehmen hat, wenn sich der Mangel erst später als 6 Monate nach Gefahrübergang zeigt. Könnten Sie bitte dieser Frage nachgehen?

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