Artikel zum Thema „JMStV“

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Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) führt Informationspflichten für Jugendschutzbeauftragten ein

Seit dem 01.10.2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten, hierbei wurden neben einigen begrifflichen Anpassungen auch Novellierungen etabliert, die insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme und Alterskennungen schaffen sollen. Im E-Commerce müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, zukünftig darauf achten, dass die im Hinblick auf ergänzten § 7 Abs. 1 JMStV geschaffenen Informationspflichten zum Jugendschutzbeauftragen beachtet werden.

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Online-Händler aufgepasst: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag tritt in Kraft

Jahrelang wurde diskutiert, nun ist es soweit: Seit dem 1. Oktober 2016 ist die lang umkämpfte Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) in Kraft. Die Novellierungen sollen insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme etablieren und Alterskennungen angleichen. Auch der E-Commerce ist von den aktuellen Änderungen im JMStV betroffen. Auf welche Neuerungen sich Online-Händler einstellen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

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Zeitsperren, Altersverifikation oder digitaler Schrankenindex? Schwierigkeiten bei der jugendschutzrechtlichen Zugangskontrolle von eBooks

Die Verbreitung und Zugänglichmachung von Telemedien und Rundfunk unterliegen den strengen jugendschutzrechtlichen Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Neben generellen Ausstrahlungsverboten für bestimmte Inhalte müssen die Anbieter bei anderen Themen die Pflicht beachten, mittels bestimmter Maßnahmen die Wahrnehmbarkeit durch gefährdete Altersgruppen zu verhindern. Früher vor allem bei Film und Fernsehen relevant, ist durch einen aktuellen Vorwurf der Jugendschutzbehörde gegenüber einem Online-Buchhändler die jugendschutzrechtliche Kontrolle von eBooks im Internet in den Fokus gerückt. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die rechtlichen Hintergründe, die Probleme und die Umsetzungsmöglichkeiten der Vorgaben zum Jugendschutz bei eBooks.

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Jugendschutzprogramme – eine alternative Zugangskontrolle auf dem Vormarsch?

Bereits seit geraumer Zeit können Eltern ihre Kinder vor der Wahrnehmung jugendgefährdender Medien durch den Einsatz von Filterprogrammen im heimischen Bereich bewahren. Gleichzeitig genügen Diensteanbieter ihrer Pflicht zur altersselektierten Inhaltsverbreitung, indem sie ihr Angebot auf derartige Systeme, die unter bestimmten Voraussetzungen als besondere Jugendschutzprogramme gebilligt werden müssen, ausrichten. Nachdem bereits 4 solcher Software-Lösungen offiziell anerkannt wurden, beschäftigt sich dieser Beitrag mit den rechtlichen Hintergründen, der Funktionsweise und der Bedeutung von Jugendschutzprogrammen.

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Jugendmedienschutzstaatsvertrag 2016

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) existiert nun seit über zwölf Jahren und wurde schon oftmals auf den Prüfstand gestellt. Ab dem 01. Oktober 2016 soll voraussichtlich nunmehr eine überarbeitete Version des JMStV gelten, welche Online-Händler nur marginal betreffen wird.

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Jugendschutz bei sexuellen Inhalten im Internet/ Einordnung und kategorische Abgrenzung von Sexualinhalten - Teil 2

Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet in einer zweiteiligen Serie die Fragen nach der jugendschutzrechtlichen Abgrenzung der Begriffe Akt, Erotik und Pornographie im Internet. Der Beitrag setzt sich mit den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Verbreiten von sexuellem Inhalt im Internet auseinander und zeigt, welche Schutzmaßnahmen für das Verbreiten derartigen Sexual Contents gesetzlich vorgesehen ist. Der nachstehende zweite Teil der Serie beleuchtet die Einordnung und kategorische Abgrenzung von Sexualinhalten näher.

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Akt, Erotik oder Pornographie? Der Jugendschutz bei sexuellen Inhalten im Internet - Teil 1

Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet in einer zweiteiligen Serie die Fragen nach der jugendschutzrechtlichen Abgrenzung der Begriffe Akt, Erotik und Pornographie im Internet. Der Beitrag setzt sich mit den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Verbreiten von sexuellem Inhalt im Internet auseinander und zeigt, welche Schutzmaßnahmen für das Verbreiten derartigen Sexual Contents gesetzlich vorgesehen ist. Der Artikel richtet sich an Webseitenbetreiber und Online-Händler gleichermaßen, welche jugendschutzrechtlich relevante Inhalte im Internet veröffentlichen.

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Achtung: Fehlender Jugendschutzbeauftragter in Online-Shops wird abgemahnt!

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, in welcher ein Online-Händler von Erotikartikeln wegen der fehlenden Benennung eines Jugendschutzbeauftragten abgemahnt worden ist. Ist die Abmahnung berechtigt erfolgt und wann muss ein Online-Händler einen Jugendschutzbeauftragten bestellen? Lesen Sie mehr zu diesen Fragen in unserem Beitrag.

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Neuer Service der IT-Recht Kanzlei: Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz!

Kinder und Jugendliche sollen vor schädlicher Einflussnahme auf ihre Entwicklung und Erziehung durch Inhalte in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien geschützt werden. Um diesen Schutz sicherzustellen, verlangt der Gesetzgeber, dass u.a. alle Plattform-, Foren-, Blog- und Online-Shopbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen haben.

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Benötigen Sie einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz?

Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick zum Jugendschutzbeauftragten im Internet bieten. Hierbei sollen die Grundzüge des Jugendschutzes dargestellt werden und die evtl. Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, dessen Aufgaben und persönliche Eignung, aber auch die Folgen einer Nichtbestellung aufgezeigt werden. Es wird vor allem aufgezeigt, wann ein Internetseitenbetreiber (auch Online-Händler) zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist und welche Anforderungen an diesen zu stellen sind.

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Der Jugendschutz beim Verkauf von Gamekeys für Online-Computerspiele

Gamekeys werden immer beliebter und machen dem traditionellen Handel für Computerspiele gehörig Konkurrenz. Doch wie verhält es sich mit dem Jugendschutz beim Online-Verkauf von Gamekeys für (indizierte) Computerspiele? Müssen bereits die Verkäufer von Gamekeys Jugendschutzmaßnahmen ergreifen? Oder müssen lediglich die Game-Plattform-Betreiber, bei denen das Computerspiel heruntergeladen oder aktiviert werden kann, die Jugendschutzbestimmungen beachten? Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die rechtliche Problematik und stellt Handlungsalternativen vor.

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VG Karlsruhe: Haftung für den Inhalt verlinkter pornografischer Seiten

Die Verlinkung des Seitenanbieters auf Internetseiten mit pornografischen Inhalten führt zu einer Haftung unter dem Gesichtspunkt des Störers. Das VG Karlsruhe geht hierbei davon aus, dass der Seitenanbieter auch für den Inhalt von verlinkten Seiten verantwortlich gemacht werden kann, da im Sinne eines weit auszulegenden Jugendschutzes auch derjenige als Anbieter anzusehen sei, der lediglich den (pornografischen) Inhalt anderer Websites vermittle.

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Nackte Tatsachen – Jugendschutz im Internet

Sex sells – das ist in Internetkreisen hinlänglich bekannt. Zahlreich sind die Anbieter pornografischer Internetseiten. Aber auch Online-Händler greifen bisweilen auf erotisches Bildmaterial zurück, um ihre Ware an den Mann zu bringen. Der nachfolgende Beitrag soll Aufschluss über die für Internetseitenbetreiber maßgeblichen Regelungen des Jugendschutzes bieten. Anhand einiger Beispiele sollen diese Regeln zudem anschaulich gemacht werden.

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Online-Altersverifikationssysteme - Ist eine Altersverifikation via Webcam-Check möglich?

Mit der Vervielfältigung der Angebote im Online-Handel steigt auch das Angebot an nicht-jugendfreien Artikeln. Um dem Jugendschutz zu genügen, werden verschiedene Altersverifikationssysteme (AVS) eingesetzt, die den Nutzerkreis gewisser Seiten (z.B. Handel mit Pornographie, bestimmten Computerspielen oder Lotterieangeboten) auf Erwachsenen einschränken sollen. Es ist jedoch rechtlich äußerst strittig, welche Arten von AVS wirklich den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen genügen. Insbesondere die Zulässigkeit eines Altersverifikations-Verfahrens über Webcam-Check ist umstritten. Hierüber soll dieser Artikel Aufschluss bringen.

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Haftung des Domaininhabers auf einer Domain-Parking-Seite für pornographische Links

Das VG Düsseldorf (Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10) hatte darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Domaininhaber auf einer Domain-Parking-Seite für Hyperlinks auf pornographische Inhalte haftet, wenn der Domaininhaber von diesen gar keine Kenntnis hatte, weil diese Hyperlinks im Rahmen des sog. sponsored linking auf der Domain-Parking-Seite eingeblendet werden. Das VG Düsseldorf gelangt zu einer Haftung des Domaininhabers und macht dies vor allem daran fest, dass der Domaininhaber sich die jugendgefährenden Hyperlinks zu eigen mache:

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Altersverifizierung beim Verkauf von Computerspielen im Internet

Viele Online-Händler bieten Bildträger (z.B. Computer- und Konsolenspiele, DVD/ Blu-Ray, etc) im Internet an, ohne allerdings die jugendschutzrechtliche Dimension zu bedenken. Es gilt, dass Bildträger nur dann im Fernabsatz abgegeben werden dürfen, wenn der Online-Händler sicherstellt, dass die betreffenden Waren ausschließlich an Personen der jeweils erlaubten Altersstufe abgegeben werden.

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Die Bordell-Website: LMK untersagt Internetauftritt wegen jugendgefährdender Darstellung

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) hat unlängst den Internetauftritt eines Bordellbetreibers untersagt, da dieser Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnte und somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) vorliegt.

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Volljähriges Model wirkt jünger als 18: Kein Verstoß gegen JMStV bei entsprechendem Hinweis

Der Bayerische VGH (Urteil vom 23.03.2011, Az. 7 BV 09.2517) hat entschieden, dass eine Internetseite, die Darstellungen eines volljährigen Models in „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ enthält, dann nicht gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verstößt, wenn die Darstellerin zum Zeitpunkt der Aufnahmen nachweislich über 18 war und wenn diese Angabe auch deutlich aus dem Angebot hervorgeht.

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Kunst vs. Jugendschutz – Schutz der Jugend überwiegt Kunstfreiheit bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten

Mit der Frage, ob die Belange des Jugendschutzes die Kunstfreiheit überwiegen können hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuellen Urteil (16.12.2010, Az. 27 L 355.10) zu befassen. Das Thema ist aus verfassungsrechtlicher Sicht durchaus heikel, da die Kunstfreiheit zu den im deutschen Grundgesetz garantierten Grundfreiheiten gehört. Ebenfalls interessant war in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein online-Forum in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

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Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 2011 (JMStV): 99 % der Online-Händler können die geplanten Neuregelungen komplett ignorieren!

Ab dem 01. Januar 2011 wird voraussichtlich eine überarbeitete Version des Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV) gelten, welche einige Änderungen mit sich bringt, wie etwa die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Inhalten im Internet. Für Online-Händler ändert sich jedoch nichts – solange diese keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte auf ihren Präsenzen darstellen. Informieren Sie sich und lesen Sie den nachfolgenden Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.

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