Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Jugendmedienschutzstaatsvertrag 2016

14.12.2015, 08:36 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Josephin Kürten
Jugendmedienschutzstaatsvertrag 2016

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) existiert nun seit über zwölf Jahren und wurde schon oftmals auf den Prüfstand gestellt. Ab dem 01. Oktober 2016 soll voraussichtlich nunmehr eine überarbeitete Version des JMStV gelten, welche Online-Händler nur marginal betreffen wird.

I. Reformverlauf des JMSTV

Bereits mehrfach wurde der JMStV geändert und weitere Reformen versucht. Rund-funk und Telemedien sind dynamische Medien, die sich in der heutigen Zeit schnell verändern, was eine ständige Überprüfung des JMStV erforderlich macht und rechtfertigt.

Der letzte tatsächliche Novellierungsversuch aus dem Jahr 2010 scheiterte, da der nordrhein-westfälische Landtag einstimmig gegen die Änderung stimmte.

Auch ein 2014 erschienenes Diskussionspapier zur Reform des JMStV erstickte im Keim, da darin Verstöße gegen das Telemediengesetz gesehen wurden.

Nunmehr wurde im Frühjahr diesen Jahres ein neuer Anlauf gewagt. Nach einer online Konsultation aller Interessierten und der Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Kritik wurde im August 2015 der endgültige Entwurf beschlossen und von den Ministerpräsidenten akzeptiert. Es steht derzeit noch die Zustimmung der Landtage aus bevor die Änderung wirksam werden kann.

II. Anlass für die Überarbeitung

Anlass für die erneute Überarbeitung war, eine zeitgemäße Anpassung des Jugendschutzes an die heutige Realität im Bereich Rundfunk und Telemedien vorzunehmen. Die Anforderungen der Praxis haben sich seit der letzten Änderung vor über fünf Jahren verändert.

Die Konkretisierung der Anforderungen an Jugendschutzprogramme im JMStV helfe den Entwicklern und biete so einen verlässlichen Rahmen für die Zulassung dieser Programme durch die Freiwilligen Selbstkontrollen.

So würde die gegenseitige Anerkennung von Prüfungsentscheidungen zu inhaltsgleichen oder im wesentlichen inhaltsgleichen Angeboten die Planungssicherheit für Inhalteanbieter erheblich verbessern und einen wesentlichen Kritikpunkt an der bestehenden Regelung ausräumen.

Banner Premium Paket

III. Betroffenheit von Online-Händlern durch die geplanten Neuerungen

Einige Änderungen im Reformentwurf betreffen teilweise auch Online-Händler

1. Zunächst soll wie bereits 2010 geplant eine Klassifizierung von Webseiten-Inhalten nach Altersstufen eingeführt werden:

§ 5 (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.

Hierbei ist zu beachten, dass die Anbieter zwar die Pflicht haben, dafür Sorge zu tragen, dass entwicklungsbeeinträchtigende Angebote von Kindern oder Jugendlichen der jeweiligen Altersstufe nicht wahrgenommen werden.

Allerdings ist die Kennzeichnung durch Klassifizierung an sich nicht als Pflicht ausgestaltet (s. Abs.3 und 4). Wie der Anbieter seiner Pflicht nachzukommen hat, ist in dem Entwurf nicht geregelt, da § 5 Abs.3 S.1 Nr.1 und Nr.2 und Abs.5 JMStV-E nicht zwingend vorschreibt, wie vorzugehen ist („kann“).

§ 5 (3)Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder

2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicher-weise die Angebote nicht wahrnehmen.

Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können als „ohne Altersbeschränkung“ gekennzeichnet und ohne Einschränkungen verbreitet werden.

Beispiele für entwicklungsbeeinträchtigende Medien finden sich hier.

Die Kommission für Jugendschutzmedien (KJM) kann nach dem neu eingeführten § 5 Abs.2 S.2 JMStV-E die vorgenommene Altersbewertung auf Antrag prüfen und bestätigen.

2. Hinsichtlich der Benennung eines Jugendschutzbeauftragten hat der Anbieter nach § 7 Abs.1 S. 3, 4 JMStV-E wesentliche Informationen über diesen leicht er-kennbar erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Angaben müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.

§ 7 (1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutz-beauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.

3. § 12 JMStV soll wie folgt neu gefasst werden:

Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildträgern im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind, müssen auf eine Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem An-gebot deutlich hinweisen. Für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie solche auf Trägermedien vorlagefähig sind, kann das Kennzeichnungsverfahren nach dem Jugendschutzgesetz durchgeführt werden.

Eine Alters-Kennzeichnungspflicht für Film- und Spielprogramme in Telemedien besteht nicht, s.o. Werden aber über Telemedien entsprechende Programme ver-breitet, die für Bildträger nach dem Jugendschutz gekennzeichnet sind (z.B. Video-on-Demand-Angebote), ist auf die erteilte Kennzeichnung deutlich hinzuweisen.

Ein Online-Händler, dessen Angebote solche Programme umfasst, muss daher prüfen, ob diese nach dem Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sind und gegebenenfalls darauf hinweisen.

IV. Neukonzeption Jugendmedienschutz

Neben den derzeit in den Landtagen zur Abstimmung vorliegenden Änderungen hat der Bund ein Diskussionspapier für ein Bundesgesetz entworfen, das den Jugendmedienschutz insgesamt novellieren und „kohärente Regelungen im Kinder- und Jugendmedienschutz“ schaffen soll.

Darin wird keine Differenzierung zwischen den verschiedenen Medien vorgenommen, die Normen sollen vielmehr für alle Medien gleichermaßen gelten, somit auch für Online-Inhalte.

Ähnlichkeit zum JMStV besteht insoweit, dass ebenfalls unzulässige und Erwachsenen-Angebote geregelt sind (§ 3 und 4 Entwurf), entwicklungsbeeinträchtigende Medien werden definiert und eine Altersstufenbewertung genannt(§ 5 Entwurf), sowie eine Altersstufen-Klassifizierung/Kennzeichnung eingeführt (§ 5a Entwurf). Allerdings ist diese im Diskussionsentwurf des Bundes ebenfalls freiwillig. Der Entwurf beinhaltet demnach ein freiwilliges Systems, das sich durch ordnungsrechtliche Anreize durchsetzen soll.

Darüber hinaus gibt es weitere Vorschläge, die zur Vereinheitlichung des Jugendschutzes beitragen und die bisher unübersichtlichen Regelungen in zwanzig Paragraphen zusammenführen sollen. Dies soll der Anpassung an die heutige Medienwelt dienen und auch ständige Veränderungen und neuartige Risiken mit umfassen.

Inwieweit sich Neuentwicklungen durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Bund und Länder sind derzeit unterschiedlicher Ansicht, was die Kompetenzen hinsichtlich des Jugendmedienschutzes betrifft, so dass bezüglich einer Neuregelungen noch Diskussionen zu erwarten sind.

V. Fazit

Derzeit gibt es für Online-Händler keine großen Neuerungen:

Die Altersklassen-Kennzeichnung ist (unabhängig von der Pflicht des kontrollierten Zugangs) freiwillig und kein „Muss“.

Hinsichtlich des Jugendschutzbeauftragten ist zu beachten, dass die erforderlichen Details (wie etwa die Namensangabe) zu nennen und leicht zugänglich sind.

Schließlich ist bei der Verbreitung von entsprechenden Film – und Spielprogrammen, die für Bildträger nach dem Jugendschutz gekennzeichnet sind, auf die erteilte Kennzeichnung hinzuweisen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© JiSign - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Was ist beim Verkauf von Computer- und Konsolenspielen bzgl. der Alterskennzeichnung zu beachten?
(01.02.2023, 08:09 Uhr)
Was ist beim Verkauf von Computer- und Konsolenspielen bzgl. der Alterskennzeichnung zu beachten?
Aktuelle Abmahnungen aufgrund Verstoßes gegen das Jugendschutzrecht im Umlauf!
(16.09.2022, 07:36 Uhr)
Aktuelle Abmahnungen aufgrund Verstoßes gegen das Jugendschutzrecht im Umlauf!
Auf der sicheren Seite: mit dem Jugendschutzrecht-Paket!
(21.03.2022, 16:12 Uhr)
Auf der sicheren Seite: mit dem Jugendschutzrecht-Paket!
Verbot pornographischer Inhalte im Internet ohne Altersbeschränkung zulässig – selbst für Anbieter im Ausland
(01.03.2022, 10:31 Uhr)
Verbot pornographischer Inhalte im Internet ohne Altersbeschränkung zulässig – selbst für Anbieter im Ausland
Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren: Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht
(12.01.2022, 11:46 Uhr)
Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren: Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht
Online-Hinweispflicht zur Altersbeschränkung beim Verkauf alkoholischer Getränke zwingend?
(20.12.2021, 16:53 Uhr)
Online-Hinweispflicht zur Altersbeschränkung beim Verkauf alkoholischer Getränke zwingend?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei