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Hinweispflichten für Onlinehändler: nach der Altölverordnung

24.06.2010, 10:44 Uhr | Lesezeit: 6 min
author
von Fabian Karg
Hinweispflichten für Onlinehändler: nach der Altölverordnung

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Motoröl / Getriebeöl" veröffentlicht.

Die Altölverordnung (AltölV) regelt den Umgang mit gebrauchten Ölen, welche als Abfall anfallen. Interessant ist insbesondere der zweite Abschnitt der Verordnung (§§ 7 bis 9), welcher Verkäufern von Ölen bestimmte Pflichten auferlegt. Diese sind auch für Onlinehändler von Motorölen und ähnlichem bei einem Verkauf über den eigenen Shop oder über Ebay zu beachten.

I. Kennzeichnung der Verpackung (§ 7 AltölV)

Zunächst regelt § 7 der AltölV, dass Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle nur dann in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn sie durch einen Aufdruck oder Aufkleber auf der Verpackung mit folgendem Text
gekennzeichnet sind:

„Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.“

II. Altölannahmestelle (§ 8 AltölV)

Bei der gewerbsmäßigen Abgabe von bestimmten Ölen hat die abgebende Stelle, der Verkäufer also, auch
selbst einige Pflichten gegenüber seinen Kunden zu beachten.

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1. Pflichten des Öl-Verkäufers

Grundsätzlich treffen den Verkäufer zwei Pflichten:

  • Vor dem Verkauf des Öls, ist eine Annahmestelle für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sowie für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Die Annahmestelle selbst muss gebrauchte Öle bis zur im Einzelfall abgegebenen Menge kostenlos annehmen. Sie muss außerdem über eine Einrichtung verfügen, welche es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen. Wenn sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort befindet, so muss sie doch in einem zumutbaren räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, so dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist. Dabei bestehen Ausnahmen für den Verkauf an gewerbliche Endverbraucher und bei Abgabe an die Schifffahrt (Details siehe unten unter 5. und 6.).
  • Daneben trifft den Verkäufer eine Hinweispflicht beim Verkauf an private Endverbraucher.

2. Für welche Produkte gilt § 8 AltölV?

Folgende Öle müssen von der Altölannahmestelle zurückgenommen werden:

  • Vebrennungsmotorenöle
  • Getriebeöle
  • Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle

3. Für welche Verkäufer gelten die Pflichten?

Die Hinweispflicht gilt nur für gewerbsmäßige Verkäufer.

4. Grundsätze für die Abgabe an private Endverbraucher

Beim Verkauf an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort
des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Umgekehrt heißt dies, dass beim Verkauf an
Unternehmer kein Hinweis zu erfolgen hat.

5. Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher

Bei der Abgabe an Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen durch den Hersteller oder den Mineralölhandel, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.

6. Ausnahmen für die Schifffahrt

Bei der Abgabe im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrt gilt die Verpflichtung der Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt. Praktische Relevanz dürfte diese Ausnahme für den Großteil der Onlinehändler nicht haben.

7. Sonderprobleme der Hinweispflicht im Rahmen des Onlineverkaufs von Ölen

Wie soeben dargelegt hat der Verkäufer bei einem Verkauf an einen privaten Endverbrauchern auf die
Rückgabemöglichkeit gemäß der AltölV hinzuweisen. Beim Vertrieb von Ölen über das Internet ergeben sich
diesbezüglich spezifische Probleme:

a) Anwendbarkeit der AltölV auf (Online-) Versandhändler

Zunächst stellt sich die Frage, ob die AltölV für (Online-) Versandhändler überhaupt anwendbar sein kann. Nimmt man die Begriffe „Schrifttafel“ und „Ort des Verkaufs“ streng wörtlich so ergeben diese in Bezug auf den Onlinevertrieb keinen rechten Sinn. Normalerweise ist Ort des Verkaufs - wie der Name bereits sagt - das Geschäft des Verkäufers an welchem auch der Verkauf stattgefunden hat. Allerdings bringt es dem Kunden eines Onlineshops nichts, wenn im Verkaufsgeschäft ein Hinweis auf die AltölV erfolgt. Dieser Hinweis kann ja gar nicht wahrgenommen werden. Die Informationspflicht aus § 8 AltölV ist deshalb so zu verstehen, dass auch ein Kunde der Öl online erwirbt, Kenntnis von seiner Rückgabemöglichkeit gemäß der AltölV erlagen kann. Verkaufsort ist in diesem Falle der Online-Shop. (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 02.06.2010 ).

b) „Schrifttafel“ im Onlineshop

Eine herkömmliche Schrifttafel ist ein einem Online Shop nicht denkbar. Nach dem OLG Hamburg hat der Hinweis dann in Form einer „digitalen Schrifttafel“ zu erfolgen. Diese sind, um das Erscheinungsbild einer Schrifttafel zu erreichen, mit einem entsprechenden Layout zu versehen wie beispielsweise eine Umrahmung.

c) Wer hat die Versandkosten zu tragen?

Der Versandhändler ist also genauso wie ein stationärer Händler verpflichtet das Altöl kostenlos zurückzunehmen. Infolgedessen ergibt sich ein weiteres Problem: Meist werden Wohnsitz des Käufers sowie Verkaufsort weit auseinander liegen, so dass die einzig praktikable Möglichkeit der Versand des Altöls ist. Doch wer hat dann die Versandkosten zu tragen? Käufer oder Verkäufer? Altöl ist als Gefahrgut besonders für den Versand zu sichern und entsprechend teuer zu versenden.

Exkurs: Altöl als Gefahrgut

Altöl wird in Abhängigkeit von seinem jeweiligen Flammpunkt als Gefahrgut eingestuft und ist dementsprechend besonders zu verpacken.

  • Flammpunkt > 60 C: kein Gefahrgut
  • Flammpunkt zwischen 23 C und 61 C: Gefahrgut; Verpackungsgruppe III (Stoffe mit geringer
  • Gefahr)
  • Flammpunkt < 23 C: Gefahrgut; Verpackungsgruppe II (Stoffe mit mittlerer Gefahr)

Ende des Exkurses

Nach der AltölV ist der Verkäufer verpflichtet das alte Öl kostenlos anzunehmen. Daraus könnte eine Pflicht
zur Übernahme der Versandkosten durch den Verkäufer konstruiert werden. Eine solche ist jedoch
abzulehnen! Denn selbst wenn der Käufer das Öl beim Fachhändler vor Ort erwirbt, und dieses dort wieder
zurückgeben möchte, entstehen ihm Kosten, welche der Händler nicht zu tragen hat. So muss der Käufer
eine spezielle zum Transport taugliche Verpackung verwenden und das Altöl auch noch zum Händler
transportieren. Die gleichen Kosten (Verpackung und Versand) entstehen auch beim Versenden des alten
Öls an den Verkäufer. Es ist aber kein Grund ersichtlich diese Kosten beim Versandhandel dem Verkäufer
aufzubürden.

3. Beispielbelehrung

Der Gesetzgeber hat keine verbindliche Belehrung vorgeschrieben. Unter Beachtung aller oben gannter Punkte könnte beispielsweise folgende Belehrung verwendet werden:

„Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen : – Vebrennungsmotorenöle – Getriebeöle – Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welcher der bei uns gekauften Menge entspricht.

Rückgabeort ist unser Verkaufsort:

Firmenname und Anschrift

Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns dasgebrauchte Öl – bei Übernahme der Versandkosten – auch zusenden.

Bitte beachten, dass für Altöl besondere Transportbedingungen gelten können. Wir weisen außerdem darauf hin, dass unsere Annahmestelle über eine Einrichtung verfügt, die esermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

Falls Sie ein gewerblicher Endverbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass wir uns Ihnen gegenüber zur Erfüllung unserer Annahmepflichten Dritter bedienen können.“

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Pixel - Fotolia.com

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4 Kommentare

@
@uli 27.01.2015, 23:55 Uhr
Ihr Vergleich hinkt gewaltig...
...Gefahrstoffe mit Lebensmitteln zu vergleichen ist absoluter Unsinn.
T
Tosse 19.06.2013, 22:39 Uhr
Versand von Altöl
Motoröle weisen einen Flammpunkt von ca. 200° C auf und unterliegen nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Stoffe mit einem Flammpunkt von kleiner 60° C sind Stoffe der Klasse 3 (entzündliche flüssige Stoffe) des ADR, sofern sie nicht noch andere gefährliche Eigenschaften (z. B. ätzend, giftig usw.) aufweisen. Es gibt jedoch einige Stoffe mit einem Flammpunkt von größer 60° C, die trotzdem als Gefahrgut eingestuft sind. Beispiele hierfür sind Dieselkraftstoff, Heizöl (beide Stoffe UN-Nr. 1203) und Kerosin (UN-Nr. 1223) .

Auch gebrauchtes Motoröl fällt nicht unter die Vorschriften des ADR. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, z. B. Altölbehälter in Kfz-Werkstätten, da in diese (versehentlich ?) z. T. auch andere Stoffe (Gefahrgüter wie z. B. Benzin) eingefüllt werden.

Quelle: Deutsche Post / DHL
M
Marc Porwik 14.07.2010, 09:13 Uhr
Altölentsorgung
Ein wirklich aufschlussreicher Artikel zur Altölentsorgung. Wir hatten bereits seit Beginn unserer Online Verkäufe dieses alles beachtet, aber jetzt wird auch ausdrücklich nochmals auf die Kosten der Rücksendung eingegangen. Vielen Dank!
u
uli 13.07.2010, 17:54 Uhr
altölentsorgung
unserer gesetzgeber werden immer unmöglicher es kommt noch soweit das man die alten semmeln zum bäcker schaffen muss bei dem man die gekauft hatt und es muss noch eine große tafel aufgestellt werden als hinweispflicht . langsam reichts mit den bürokratischen aufwand hier in germany

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