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Erhebliche Risiken bei Kauf bzw. Übertragung von Verkäuferkonten auf Verkaufsplattformen

21.01.2021, 11:32 Uhr | Lesezeit: 8 min
Erhebliche Risiken bei Kauf bzw. Übertragung von Verkäuferkonten auf Verkaufsplattformen

Derzeit scheint sich ein Markt für den Verkauf bzw. Ankauf von gewerblichen Verkäuferkonten zu bilden. Ältere Accounts mit vielen guten Bewertungen stehen dabei hoch im Kurs. Doch dabei gilt es viele Fallstricke zu beachten. Wir möchten das Thema im Folgenden einmal näher beleuchten.

Worum geht es?

Wer bei Amazon oder eBay gewerblich verkauft, weiß wie schwer es ist, viele und vor allem positive Bewertungen zu sammeln bzw. zu behalten.

Positive Bewertungen stellen ein wichtiges Vertrauenselement für Interessenten bzw. Käufer dar. Nicht selten entscheidet die Frage, welcher Verkäufer die besseren Bewertungen hat darüber, wo der Kunde letztlich kauft.

Ferner ist am Account meist auch erkennbar, wie lange der Verkäufer schon auf der Plattform handelt. Sind dies mehrere Jahre, gibt auch diese Aussage dem Interessenten ein Gefühl von Sicherheit.

Da längst nicht jeder Käufer bewertet und ältere Bewertungen bei mehreren Plattformen nach einer gewissen Zeit nicht mehr gewertet werden, ist es oftmals eine ständige Anstrengung, ein ordentliches Bewertungsprofil vorweisen zu können.

Anfänger im Plattformgeschäft haben es schon deswegen nicht leicht, weil deren neue Accounts zu Beginn über keine bzw. nur sehr wenige Bewertungen verfügen und oftmals zudem noch als „Anfängeraccount“ gekennzeichnet sind.

Nachvollziehbar daher, dass so mancher Anfänger im Plattformgeschäft gerne mit einem „gebrauchten“ Account beginnen würde, der bereits über eine ordentliche Zahl positiver Bewertungen verfügt und bestenfalls als bereits mehrere Jahre auf der Plattform bestehend gekennzeichnet ist.

Der Bedarf könnte in vielen Fällen gedeckt werden, da regelmäßig Plattformverkäufer den Handel auf der Plattform einstellen, sei es wegen Geschäftsaufgabe, Ruhestand, Insolvenz oder Verkauf des Unternehmens. Übrig bleibt dann nicht selten ein gut beleumundeter Verkaufsaccount, der nicht mehr benötigt wird und gut zu monetarisieren wäre.

Doch dies ist für beide Seiten leider nicht so einfach. Zum einen in tatsächlicher Hinsicht, weil viele Plattformen keine Übertragung von Verkäuferaccounts dulden. Zum anderen in rechtlicher Hinsicht, weil eine Irreführung der Interessenten droht.

Nicht gemeint: Schlichte Änderung der Verkäuferdaten

Generell unkritisch – sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht – sind bloße Änderungen der Verkäuferdaten. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer identisch bleibt und lediglich nach außen hin anders auftritt.

Insbesondere trifft dies zu, wenn sich der Name eines Einzelunternehmers ändert (z.B. durch Heirat) oder wegen Umzugs eine neue Anschrift gilt.

Auch der Wechsel der Rechtsform, etwa wenn eine UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH umfirmiert, ist in aller Regel unkritisch.

Solche Änderungen sollten dennoch zeitnah dem Plattformbetreiber gemeldet werden, damit es nicht zu Problemen kommt.

Ferner sollten betroffene Verkäufer auch daran denken ihre Rechtstexte auf den aktuellen Stand zu bringen, da auch in diesen die wesentlichen Verkäuferdaten enthalten sind (so etwa in der Widerrufsbelehrung) und diese immer korrekt sein müssen.

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Ebenfalls nicht gemeint: Rechtsnachfolge

Von den meisten Plattformen toleriert wird auch der Fall der Rechtsnachfolge. Wird ein Unternehmen insgesamt mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten übertragen, so kann zumeist auch der an den Rechtsvorgänger geknüpfte Verkaufsaccount vom Rechtsnachfolger weiter verwendet werden.

Auch hier gilt: Je frühzeitiger der Plattformbetreiber in den Prozess der Rechtsnachfolge eingebunden wird, umso reibungsloser dürfte der „Umzug“ des Accounts verlaufen.

Gemeint: Ein Verkaufsaccount wechselt den Besitzer

Sehr heikel ist dagegen der Fall, dass ein Unternehmen A einen Verkaufsaccount nicht mehr benötigt bzw. nutzt und dieser Account an ein Unternehmen B übertragen werden soll. Im Regelfall stehen die Unternehmen A und B dabei nicht in einer geschäftlichen Beziehung zueinander, mit Ausnahme eben der geplanten Übertragung des Verkaufsaccounts.

Dabei geht es meist um viel Geld: Je nach Bewertungsanzahl und Quote positiver Bewertungen sowie Alter des zu übertragenden Accounts werden höhere fünfstellige Eurobeträge aufgerufen.

Dies ist auch nachvollziehbar, versprechen sich die Erwerber hiervon einen besseren Start und ein schnelleres Wachstum auf der Verkaufsplattform.

Doch die Rechnung wird dabei nicht selten ohne den Wirt gemacht: Viele Plattformen dulden solche Accountübertragungen schlicht nicht.

Technisch kann diese dann manchmal trotzdem erfolgen. Meist folgt dann aber schnell die Sperrung des übertragenen Accounts durch den Plattformbetreiber, was natürlich für den Erwerber sehr ärgerlich ist.

Individuelle Regelungen der betroffenen Plattform beachten

Zunächst: Es gibt hierbei keine einheitliche Linie.

Manche Plattformen schließen eine Übertragung strikt aus, andere haben lockerere Regelungen. Manchmal hängt es auch vom Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters ab und es sind Ausnahmen möglich.

Teilweise sind die Regelungen und die Erfahrungen der Händler sogar je Plattform uneinheitlich bzw. nicht in Einklang zu bringen. So ist es etwa bei eBay.de seit jeher verboten, Accounts auf Dritte zu übertragen. In den Nutzungsbedingungen der Plattform ist klar geregelt, dass ein Account nicht übertragbar ist. Ferner weisen auch diverse Hilfeseiten auf eBay.de darauf hin, dass keine Übertragung erfolgen kann.

Seit 2020 wird im Internet jedoch berichtet, dass eBay die Übertragbarkeit von Accounts wesentlich vereinfacht und in vielen Fällen ermöglicht habe.

Anders bei Amazon.de. Dort findet sich in der Sellercentral inzwischen sogar ein Button „Verkäuferkonto übertragen“. Seit einiger Zeit kann dort die Übertragung des Accounts quasi standardisiert vorgenommen werden. Bewertungen und sogar der Warenbestand bleiben beim Wechsel des Accountinhabers erhalten.

Interessenten, die einen dritten Verkäuferaccount übernehmen wollen, sollten sich vor ihrer Kaufentscheidung also unbedingt informieren, ob der Betreiber der betreffenden Plattform eine Accountsübernahme überhaupt gestattet. Falls nicht, Finger weg. Die Übernahme wird früher oder später auffliegen, der Account gesperrt und damit unbrauchbar werden.

Ob die Übertragung dabei gegen Entgelt oder aus anderen Motiven heraus erfolgt, spielt im Übrigen meist keine Rolle.

Die juristische Keule: Irreführung durch Bewertungsübernahme

Wenn die vorgenannte erste Hürde geschafft ist, die Accountübernahme vom Plattformbetreiber also abgesegnet hat, droht juristisches Ungemach.

Hintergrund ist folgender: Der Erwerber des Accounts macht sich bei Nutzung des übertragenen Accounts die mit diesem Account verknüpften Bewertungen zu eigen. Bei den meisten Verkaufsplattformen beziehen sich die zum Account gehörenden Bewertungen (auch) auf den Verkäufer und nicht (rein) auf die Produkte selbst. Ferner sind die Bewertungen in der Regel fest mit dem jeweiligen Account verknüpft, gehen bei einer Accountübertragung also auf den neuen Accountinhaber über und werden nun für diesen angezeigt.

Das Problem dabei: Der „Neue“ hat diese Bewertungen ja gar nicht erhalten bzw. sich gar nicht verdient. Die Bewertungen werden aber technisch so angezeigt, als wären sie für den aktuellen Accountinhaber abgegeben worden.

Mit anderen Worten: Ein Betrachter, der von der Accountübernahme nichts weiß, wird regelmäßig nicht erkennen können, dass die dargestellten Bewertungen gar nicht für den Verkäufer abgegeben worden sind, von dem er nun kaufen möchte. Er ordnet diese ganz klar dem aktuellen Accountinhaber zu.

Damit liegt eines klar auf der Hand: Durch die Übernahme eines Accounts mitsamt Bewertungen des Vorgängers erfolgt eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise dahingehend, dass die Bewertungen für das nun unter dem Account auftretende Unternehmen abgegeben worden sind (jedenfalls was den Altbestand an Bewertungen angeht). Darin liegt eine abmahnbare, irreführende geschäftliche Handlung über die Eigenschaften des den Account nun betreibenden Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

Dies sieht etwa auch das OLG Hamm so. Der 4. Zivilsenat hatte einem Unternehmen, welches einen eBay-Account von einem dritten Unternehmen übernommen hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Sommer 2020 aufgab,

"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Bereich des Handels mit (…) mit einer Unternehmenstätigkeit seit dem 13. April 2011 und/ oder Kundenbewertungen zu werben, ohne dass die Bewertungen gegenüeber dem betriebenen Unternehmen abgegeben worden sind (…)."

Damit steht die Accountübernahme mitsamt des Altbestands an Bewertungen juristisch auf tönernen Füßen. Sobald ein Mitbewerber dies mitbekommt, kann er den übernehmenden Mitbewerber abmahnen und hat sehr gute Karten damit zu erreichen, dass dieser den erworbenen Account künftig gar nicht mehr nutzen kann. Dies entweder, weil er sich per Unterlassungserklärung hierzu verpflichtet oder ein Gericht ihm dies unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt.

Viel Ärger, viel Geld, viel Aufwand!

Es bliebe dann nur, jede einzelne Altbewertung klar und deutlich so zu kennzeichnen, dass diese nicht für das aktuell den Account betreibende Unternehmen abgegeben wurde, sondern für den Vorgänger. Vom Aufwand her nicht praxistauglich, zumal u.U. auch nach verspätete „Fremdbewertungen“ eintrudeln könnten.

In der werblichen Wirkung katastrophal. Das vom OLG Hamm ebenfalls beanstandete Werben mit dem Bestehen des eBay-Accounts seit 13. April 2011 lässt sich überhaupt nicht abändern und auch nicht klarstellend kommentieren.

Auch juristisch spielt es keine Rolle, ob die Übertragung gegen Entgelt erfolgt ist.

Fazit

Bei der Übertragung eines Plattform-Verkaufsaccounts auf Dritte drohen viele Fallstricke.

Betrachtet man die Sache juristisch, dreht man sich im Kreis: Die Gerichte dürften hier auf einer Linie liegen, und in der „Weiterverwendung“ der vom Vorgänger erzielten Bewertungen eine unlautere sowie abmahnbare Irreführung des Verkehrs sehen. Gleiches gilt für etwaige „Altersangaben“ zum Verkäufer.

Wer dann eine Abmahnung erhält, wird für die Zukunft an der Nutzung des teuer erstandenen Accounts gehindert.

Will man die Bewertungen entkoppeln oder eindeutig als zu einem anderen Unternehmen (eben dem „Account-Vorgänger“) gehörend kennzeichnen – um diese Irreführung zu verhindern – dann ist der Vorteil der Nutzung eines „gebrauchten“ Accounts dahin.

Dann ist für jeden Interessenten erkennbar, dass hier ein fremder Account übertragen wurde. Damit wird nicht nur kein Vertrauen erzeugt, sondern sogar zerstört.

Wer sich trotz dieser juristischen Hürde auf das Abenteuer Accountübertragung einlassen möchte, sollte zuvor jedenfalls die faktische Hürde, nämlich die Bereitschaft des Plattformbetreibers abklären. Duldet dieser keine Accountübertragungen, dürfte der Account dann schneller gesperrt sein, als dem Erwerber lieb ist.

Es ist also nach wie vor sehr riskant, einen fremden Account aufzukaufen und dann für sich selbst zu nutzen.

Auf der einen Seite drohen Abmahnungen und in der Folge die juristische Stillegung des Accounts.

Auf der anderen Seite droht die tatsächliche Sperrung durch den Plattformbetreiber, der keine Accountübertragung zulässt bzw. eine solche nur in seltenen Ausnahmefällen gestattet.

In beiden Fällen stehen erheblicher Ärger und der Verlust des meist teuer erkauften Accounts zu befürchten.

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