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Fremde EAN oder GTIN auf Amazon nutzen: LG Berlin sieht Herkunftstäuschung

Fremde EAN oder GTIN auf Amazon nutzen: LG Berlin sieht Herkunftstäuschung
4 min 2
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 02.08.2013

Das Anhängen an bestehende Amazon-Angebote sorgt seit Jahren für rechtliche Unsicherheit. Wann die Mitverwendung fremder EAN oder ASIN zulässig ist und wo Gerichte eine Herkunftstäuschung annehmen, zeigt eine Entscheidung des LG Berlin.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des LG Berlin ist zeitlich in eine frühe Phase der Amazon-Rechtsprechung einzuordnen und lässt sich heute vor allem als kennzeichen- und lauterkeitsrechtlich geprägter Einzelfall verstehen. Zwar hat sich in den vergangenen Jahren eine umfangreiche Instanzrechtsprechung zum Anhängen an bestehende Listings entwickelt, eine klare höchstrichterliche Leitlinie speziell zur Mitverwendung von EAN oder ASIN existiert jedoch weiterhin nicht. Maßgeblich bleibt daher stets die Würdigung des konkreten Einzelfalls.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung steht regelmäßig nicht die technische Identifikationsnummer als solche, sondern die Frage, ob die konkrete Angebotsdarstellung eine Irreführung über die betriebliche Herkunft oder eine unzutreffende Zuordnung im Sinne von § 5 UWG begründet. Entscheidend ist nicht allein eine äußerliche Übereinstimmung der Produkte, sondern ob das konkret angebotene Produkt hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit und seiner Einbindung in die jeweilige Vertriebskette dem bestehenden Listing tatsächlich entspricht. Gemeint ist damit insbesondere, ob das Produkt aus einem vergleichbaren Vertriebsweg stammt oder unter Umständen vertrieblichen Beschränkungen, selektiven Vertriebssystemen oder herstellerbezogenen Zuordnungen unterliegt. Werden fremde Kennzeichen, markenspezifische Angebotsinhalte oder herstellerbezogene Aussagen übernommen, kann dies eine Herkunftstäuschung oder eine Irreführung über die Zuordnung auslösen – selbst dann, wenn das Produkt äußerlich identisch erscheint.

Neben der wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Einordnung ist stets auch die Plattformebene zu berücksichtigen. Die Nutzungsbedingungen von Amazon setzen eigene Grenzen für das Anhängen an bestehende Angebote. Verstöße können unabhängig von der gerichtlichen Zulässigkeit zu internen Maßnahmen wie der Deaktivierung einzelner Listings oder Kontosperrungen führen und sind daher Bestandteil einer umfassenden Risikoabwägung.

Vor diesem Hintergrund bestätigt die Entscheidung des LG Berlin aus heutiger Sicht vor allem einen allgemeinen Grundsatz: Nicht die EAN oder ASIN als technische Kennziffer steht im Fokus, sondern die Frage, welche Herkunfts- und Zuordnungswirkungen das konkrete Amazon-Listing aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers entfaltet.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Hintergrund: Mitverwendung fremder EAN (beziehungsweise GTIN) auf Amazon

Die EAN beziehungsweise GTIN ist ein einmaliger Barcode zur Produktidentifikation, der in Deutschland gegen Gebühr durch die GS1 Germany vergeben wird. Listet ein Händler ein Produkt auf Amazon unter Verwendung einer EAN beziehungsweise GTIN und schließt sich ein weiterer Händler diesem Angebot an, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dieses „Anhängen“ einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.

Bereits das LG Bochum und das LG Bremen hatten sich mit der Zulässigkeit eines solchen Anhängens unter Mitverwendung einer fremden EAN beziehungsweise GTIN befasst. Beide Gerichte verneinten im Ergebnis einen Wettbewerbsverstoß, gelangten jedoch über unterschiedliche rechtliche Begründungen zu diesem Ergebnis.

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Der Fall vor dem LG Berlin

Das Landgericht Berlin hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über einen besonders gelagerten Sachverhalt zu entscheiden (Beschluss vom 25.01.2011, Az.: 15 O 436/11). Die Antragstellerin war von ihrem Geschäftsführer mit ausschließlichen Nutzungsrechten an einer von ihm eingetragenen Marke ausgestattet worden. Sie bot auf der Plattform Amazon entsprechend gekennzeichnete Produkte an und trug vor, dass sie keine anderen Händler mit dieser Markenware beliefere.

Die Antragsgegnerin hängte sich auf Amazon an ein Angebot der Antragstellerin an und nutzte dabei die ASIN-Nummer des Artikels, also die amazoneigene Produktkennungsnummer, die funktional der EAN beziehungsweise GTIN entspricht.

Das LG Berlin erließ die begehrte einstweilige Verfügung und stützte den Unterlassungsanspruch auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG.

Nach Auffassung des Gerichts war das Anhängen irreführend, weil dadurch falsche Vorstellungen über die betriebliche Herkunft der Ware hervorgerufen würden. Durch die Übernahme des Angebotstextes und der Kennzeichen der Antragstellerin entstehe der Eindruck, dass die Antragsgegnerin Produkte aus deren Betrieb vertreibe.

Da die Antragstellerin ihre Waren jedoch nicht an andere Händler weiterverkaufte, konnte die Antragsgegnerin die entsprechend gekennzeichnete Ware tatsächlich nicht liefern. Selbst wenn die Antragsgegnerin ein identisches Produkt von einem Drittanbieter bezogen hätte, hätte dieses nach Auffassung des Gerichts nicht innerhalb des bestehenden Angebots der Antragstellerin verkauft werden dürfen, da weiterhin der unzutreffende Eindruck einer betrieblichen Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin entstanden wäre.

Fazit

Aus der Entscheidung des LG Berlin lässt sich nicht ableiten, dass die Mitverwendung einer fremden EAN beziehungsweise GTIN auf Amazon grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidungsgründe zeigen vielmehr, dass das Gericht die Untersagung maßgeblich auf die Mitverwendung von Kennzeichen der Antragstellerin und die daraus resultierende Herkunftstäuschung gestützt hat.

Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der bloßen Mitverwendung einer EAN beziehungsweise GTIN und einer Irreführung über die betriebliche Herkunft wird aus der Entscheidung hingegen nicht überzeugend hergeleitet. Es bleibt daher weiterhin abzuwarten, wann sich ein höherinstanzliches Gericht grundlegend mit der rechtlichen Einordnung der Mitverwendung fremder EAN beziehungsweise GTIN auf Amazon befassen wird.

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2 Kommentare

U
Udo Wengler
Eindeutig Artikel und spezifische Abbildung
Eindeutig Artikel und spezifische Abbildung.. Hier geht es um Produktfoto und eigene Textform. Als Produktfoto sollte man immer sein eigenes verwenden. Somit umgeht man hier die Urheberrechtsprobleme.
Dieses Bild erscheint in Ihrem Shop. ( Sofern da jemand reinsieht ). Nutzen Sie die Zustandsbeschreibung um eigene Texte einzubringen. Aber die Beschreibung kann das Problem sein. Wenn Sie Händlerspeziell geschrieben ist. Aufpassen. Lieber eine eigene EAN nehmen.
J
Johannsen
Es geht doch nicht um die EAN.
In der Entscheidung geht es doch nicht um die EAN, sondern darum das jemand ein Produkt anbietet das er nicht haben kann.
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