Dass die Eidgenossen nicht gerade die ärmsten Mitteleuropäer sind, dürfte hinreichend bekannt sein – verbunden mit der räumlichen Nähe und der gemeinsamen Sprache macht das unsere alpinen Nachbarn auch zu idealen Kunden für Online-Händler. Nicht hinreichend bekannt sind allerdings oftmals die Gesetze der Schweiz, die nach wie vor kein EU-Mitgliedsstaat ist. Wer jedoch intensiv Handel mit der Schweiz treiben will, sollte insbesondere die Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) kennen.

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) ist im Wesentlichen ein Gegenstück zur deutschen Preisangabenverordnung (PAngV). Die gute Nachricht: Sie ist nicht ganz so händlerfeindlich wie die PAngV. Die schlechte Nachricht: Das amtliche Schweizerdeutsch will erst einmal verstanden werden.

Anwendungsbereich

Die PBV gilt vor allem für die folgenden Fälle:

  • Angebot von Waren zum Kauf an Verbraucher („Konsumentinnen und Konsumenten“) in der Schweiz, und zwar auch via Internet
  • Angebot bestimmter Dienstleistungen an Verbraucher in der Schweiz, auch via Internet
  • Werbung mit Preisangaben oder Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen (auch via Internet, e-Mail etc.)

Die PBV verfolgt dabei die drei Ziele Preisklarheit, Vergleichbarkeit und Verhinderung irreführender Preisangaben. Auf kommerziellen Websites, die sich ausdrücklich (auch) an Verbraucher in der Schweiz richtet (erkennbar etwa am einer „.ch“-TLD) sollten die Vorgaben der ABV unbedingt eingehalten werden.

Preisangaben für Waren im Internet

Für alle Waren ist im Internet grundsätzlich ein Detailpreis anzugeben. Dies ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken (SFr./CHF), inkl. öffentlicher Abgaben (MwSt., Bier-/Tabak-/Mineralölsteuer etc.), Urheberrechtsvergütungen, vorgezogener Entsorgungsbeiträge und anderer Zuschläge, soweit sie vom Verbraucher nicht frei wählbar sind. Deutlich hinzuweisen ist auch auf allfällige Versandkosten.

Für messbare Waren ist der Grundpreis anzugeben, also der Preis je metrischer Einheit (kg, l, m, m², m³ etc.).

Für messbare vorverpackte Waren (oder Fertigpackungen) sind grundsätzlich Detail- und Grundpreis anzugeben. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, z.B. beim Verkauf pro Stück oder für bestimmte, gängige Volumina.

Die Preisangabe (in der Schweiz „Preisanschrift“) muss grundsätzlich unmittelbar neben dem Produkt dargestellt werden, und zwar mit den folgenden Vorgaben:

  • leicht sichtbar
  • gut lesbar
  • unverwechselbarer Bezug auf das Produkt, auf wie viele Stücke, Liter, Meter usw.

Besondere Vorschriften gelten außerdem für Verbraucherkredite („Konsumkredite“), Leasing und ähnliche Finanzierungsgeschäfte.

Preisangaben für Dienstleistungen im Internet

In den Anwendungsbereich der PBV fallen auch bestimmte Dienstleistungen, u.a. die Folgenden:

  • Gastgewerbe und Hotellerie
  • kosmetische Institute und Körperpflege
  • Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten
  • Unterhaltungsgewerbe (Theater-, Konzert-, Kinokarten etc.)
  • Fotobranche (insbes. Entwickeln, Kopieren, Vergrößern)
  • Aus- und Fortbildungswesen
  • Flugreisen und Pauschalreisen incl. der mit der Buchung zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Reservierung etc.)
  • Fernmeldedienste (Telefonie, Fax, Internet, E-Mail)
  • Remote-Dienstleistungen (Informations-, Beratungs- und Vermarktungsdienste)
  • Bankdienstleistungen
  • Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien
  • Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten

Hier muss der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken, incl. öffentlicher Abgaben (z.B. MsSt.) und anderer Zuschläge jeglicher Art angegeben werden.

Aus der Preisbekanntgabe nach PBV muss unmissverständlich die Art der Dienstleistung (ggf. mit kurzer Beschreibung), die angebotene (z.B. Anzahl Personen, Std., km, Stück etc.) bzw. die Verrechnungssätze (z.B. Stunden-, Kilometer-, oder Prozentsatz) hervorgehen. Diese Angaben müssen außerdem leicht aufzufinden, gut lesbar sowie klar und unmissverständlich formuliert sein. Die Preise müssen für die Kunden außerdem ohne weitere Nachfrage verfügbar sein. Eine bloße mündliche Information oder ein Hinweis hierauf genügt den Vorschriften der PBV nicht.

Preisangaben für Dienstleistungen, die über Fernmeldedienste erbracht werden

Auch für Remote-Dienstleistungen wie Telefonberatung oder telefonische Unterhaltungsdienste gibt es besondere Bestimmungen zur Preisangabe. In diesem Fall gelten die Pflichtangaben für alle Dienstleister, unabhängig vom Abrechnungsmodus (selbst bzw. von einem Fernmeldedienstanbieter) oder dem konkreten Kommunikationsmittel (Festnetz, Mobiltelefon, Fax, Internet etc.).

Wird schriftlich oder mit digitalen Medien für entgeltliche Telefon-Dienstleistungen geworben, so muss die Werbung konkrete Angaben zu Grundgebühr und Preis pro Minute aus dem Schweizer Festnetz oder ggf. einen anderen Tarifmodus (jeweils in SFr.) enthalten. Diese Angaben müssen in mindestens der gleichen Schrittgröße dargestellt werden wie die beworbene Telefonnummer.

Beim Telefonat selbst muss dann der Preis akustisch angekündigt werden, wenn die Grundgebühr oder der Preis pro Minute SFr. 2,- übersteigt. Übersteigt der Preis pro Minute SFr. 5,- oder fällt eine feste Gebühr von mehr als SFr. 10,- an, so muss eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers eingeholt werden. Diese Preisankündigungen haben kostenlos zu erfolgen und müssen muss in der gleichen Sprache wie das Angebot und vom Inhalt her unmissverständlich formuliert sein.

Bei sogenannten „Push-Diensten“ (per SMS, MMS etc.) müssen vor Aktivierung des Dienstes ebenfalls Preisangaben bekanntgegeben werden, und zwar sowohl am Ort der Werbung als auch auf dem mobilen Endgerät des Verbrauchers. Hierzu zählen Grundgebühr, Preis pro Einzelinformation und maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute. Außerdem muss das Vorgehen des Verbrauchers zur Deaktivierung des Dienstes erläutert werden. Auch hier ist eine ausdrückliche Bestätigung des Verbrauchers (über das mobile Endgerät) notwendig.

Zusammenfassung

Auch in der Schweiz gelten besondere Bestimmungen für eine verbraucherfreundliche Preisdarstellung im Internet. Im Wesentlichen muss bei Angeboten, die sich explizit an eidgenössische Verbraucher richten, der konkrete und vollständige Preis dargestellt werden, der für das beworbene Angebot in Rechnung gestellt wird.

Sonderregelungen gelten übrigens auch für Werbung mit Preisen, Preisnachlässen etc., diese hätten jedoch den Rahmen dieses Beitrags gesprengt.

Kommentar

Auch als Nicht-EU-Mitglied ist die Schweiz ein interessanter Absatzmarkt für deutsche e-Trader. Wer seine Geschäfte jedoch (auch) auf die benachbarten Regionen ausrichtet, sollte sich mit den speziellen Regelungen des eidgenössischen Rechts auseinandersetzen. Die Rechtslage ist zwar durchaus ähnlich, kann aber im Detail Abweichungen aufweisen; für einen guten Start in neue Absatzregionen sollte hier der juristische Hintergrund stimmen.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
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