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Österreich

Was deutsche Onlinehändler beim Verkauf nach Österreich beachten müssen

Was deutsche Onlinehändler beim Verkauf nach Österreich beachten müssen
4 min
Stand: 15.01.2026
Erstfassung: 14.08.2014

Wer Waren nach Österreich versendet, stößt auf rechtliche Besonderheiten, die über die deutsche Regelungspraxis hinausgehen. Trotz EU-weiter Harmonisierung setzt Österreich Vorgaben teils mit eigenen Begriffen und Detailregeln um.

Verbraucherbegriff in Österreich

Während das Unionsrecht den Verbraucher klassisch als natürliche Person versteht, die zu Zwecken außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, setzt Österreich im KSchG einen anderen Akzent. Dort lautet die Leitfrage eher: Gehört das konkrete Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens – oder nicht?

Das wirkt zunächst wie eine bloße Begriffsnuance, hat in der Praxis aber spürbare Folgen. Denn die Einordnung „Unternehmer oder Verbraucher“ lässt sich dadurch weniger zuverlässig an äußeren Merkmalen festmachen (Firmenname im Checkout, Rechnungsadresse einer Organisation, UID/USt-ID) und stärker am tatsächlichen Zusammenhang des Geschäfts. Gerade in Grenzfällen kann das bedeuten, dass Bestellungen, die „geschäftlich aussehen“, rechtlich dennoch als Verbrauchergeschäft gelten. Dann greifen die österreichischen Verbraucherschutzregeln – insbesondere bei Informationspflichten, Rücktritt und Rücktrittsfrist, der AGB-Kontrolle sowie beim Versandrisiko.

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Gefahrübergang beim Versand

1. Grundsatz im B2C: Risiko erst bei Ablieferung

Für Verbrauchergeschäfte ist im österreichischen Versandhandel eine Leitlinie besonders wichtig: Das Risiko für Verlust oder Beschädigung geht grundsätzlich erst mit der Ablieferung auf den Verbraucher über. Entscheidend ist also nicht schon der Versand durch den Unternehmer, sondern die Übergabe an den Verbraucher – oder an einen von ihm benannten Dritten, der nicht der Beförderer ist.

Geht eine Sendung auf dem Transportweg verloren oder kommt sie beschädigt an, trägt im typischen B2C-Fall der Unternehmer das Risiko. Mögliche Regressansprüche gegen den Beförderer ändern daran nichts – gegenüber dem Verbraucher muss der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllen, also in der Regel nachliefern oder den Kaufpreis erstatten.

2. Ausnahmefall: Verbraucher schließt den Beförderungsvertrag selbst

Ein früherer Risikoübergang kommt nur in einer eng begrenzten Ausnahme in Betracht – und genau diese Konstellation wird in der Praxis häufig falsch eingeordnet: Der Verbraucher muss den Beförderungsvertrag selbst abschließen und dabei keine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit nutzen.

Entscheidend ist deshalb nicht, wie der Shop die Option nennt („Selbstabholung“, „Kunden-Spedition“), sondern die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung: Wer ist Vertragspartner des Beförderers? Wer beauftragt den Transport konkret? Und ob der Unternehmer dem Verbraucher Beförderer/Versandwege vorschlägt oder den Transport organisatorisch vorgibt bzw. überhaupt erst anbahnt. Sobald der Unternehmer im Bestellprozess Auswahloptionen bereitstellt oder den Transport faktisch in die Wege leitet, lässt sich die Ausnahme regelmäßig nur schwer belastbar begründen.

Lieferzeit, Lieferverzug und Rücktritt

1. 30 Tage sind nur die Obergrenze – „ohne unnötigen Aufschub“ bleibt Maßstab

Fehlt im österreichischen Verbrauchergeschäft eine ausdrückliche Lieferzeitvereinbarung, gilt: Der Unternehmer muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen liefern bzw. die Ware bereitstellen.

Maßgeblich ist dabei der Zusatz „ohne unnötigen Aufschub“. Die 30 Tage sind keine Standardlieferzeit, sondern nur die absolute Höchstgrenze für den Fall, dass keine andere Frist vereinbart wurde. Je nach Ware, Branche und Erwartungshorizont kann „ohne unnötigen Aufschub“ deshalb deutlich kürzer sein als 30 Tage.

2. Lieferverzug: Nachfrist und Rücktritt – unter bestimmten Voraussetzungen auch sofort

Kommt der Unternehmer seiner Lieferpflicht nicht nach, greift im österreichischen Verbraucherschutzrecht eine Rücktrittslogik, die sich an der unionsrechtlichen Systematik orientiert: Der Verbraucher kann den Unternehmer grundsätzlich zunächst auffordern, innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist zu liefern. Erfolgt die Lieferung auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.

Daneben gibt es Fälle, in denen ein sofortiger Rücktritt ohne Nachfrist möglich ist – insbesondere, wenn der Unternehmer die Lieferung verweigert oder wenn ein bestimmter Liefertermin nach den Umständen wesentlich war (Fixgeschäft).

Für die rechtliche Bewertung kommt es stark auf Vereinbarung und Kontext an (vereinbarte Lieferzeit, Angaben im Angebot, Art der Ware, konkreter Terminbezug). Eine pauschale Berufung auf „bis zu 30 Tage“ ohne klare Lieferzeitvereinbarung trägt im Streitfall regelmäßig nicht weit.

3. AGB- und Inhaltskontrolle: problematisch sind „weiche“ Lieferklauseln

Unabhängig vom 30-Tage-Regime können Lieferklauseln dort angreifbar sein, wo sie ohne sachlichen Grund unverhältnismäßig lange Lieferzeiten vorsehen oder die Lieferpflicht in der Wirkung „weichzeichnen“ – etwa durch völlig unverbindliche Formulierungen ohne klare Leitplanken. Ob eine Klausel am Ende hält, entscheidet sich an ihrer konkreten Ausgestaltung und daran, wie sie im Gesamtgefüge der AGB wirkt.

Für eine rechtssichere Darstellung ist deshalb wichtig, Lieferfristen transparent zu vereinbaren und die Mechanik bei Verzögerungen (Information/Kommunikation, Nachfrist, Rücktritt) nicht durch relativierende Formulierungen zu entwerten.

„Rücktritt“ statt „Widerruf“

Österreich verwendet im Fernabsatzrecht in der Regel die Begriffe Rücktritt und Rücktrittsfrist (FAGG), während in Deutschland häufig vom „Widerruf“ die Rede ist. Inhaltlich geht es im Kern um dasselbe verbraucherschützende Instrument: Der Verbraucher kann sich innerhalb der Frist ohne Begründung vom Fernabsatzvertrag lösen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Praktisch entscheidend ist, dass österreichbezogene Rechtstexte diese nationale Begrifflichkeit durchgängig und konsistent verwenden. Eine Mischterminologie ist meist weniger ein materiell-rechtliches Problem als eine vermeidbare Unklarheit – und kann im Streitfall oder bei formalen Prüfungen unnötige Angriffsflächen eröffnen.

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