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Neue Kennzeichnungsvorgaben: Für seit dem 01.01.2013 in den Verkehr gebrachte Luftkonditionierer

28.03.2013, 15:47 Uhr | Lesezeit: 27 min
Neue Kennzeichnungsvorgaben: Für seit dem 01.01.2013 in den Verkehr gebrachte Luftkonditionierer

Die EU-Verordnung Nr. 626/2011 regelt die Kennzeichnung von netzbetriebenen Luftkonditionierer neu, die seit dem 01.01.2013 in den Verkehr gebracht worden sind. Wie sind in Zukunft Luftkonditionierer im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Luftkonditionierern zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Was ist ein "Luftkonditionierer"?

Ein

"Luftkonditionierer ist ein Gerät für das Kühlen und/oder Heizen von Innenraumluft mit einem von einem elektrischen Verdichter getriebenen Dampfverdichtungszyklus, einschließlich Luftkonditionierern, die zusätzliche Funktionen wie Entfeuchtung, Reinigung, Umwälzung oder zusätzliche Heizung der Luft mittels elektrischer Widerstandsheizung aufweisen, sowie Geräte, die Wasser (entweder auf der Verdampferseite gebildetes Kondenswasser oder von außen zugeführtes Wasser) zur Verdampfung am Verflüssiger verwenden können, sofern das Gerät auch ohne zusätzliches Wasser und nur mit Luft verwendet werden kann."

(vgl. hierzu Artikel 2 Nr.1 der EU-Verordnung Nr. 626/2011:

Frage: Welche Luftkonditionierer sind von der EU-Verordnung Nr. 626/2011 betroffen?

Die EU-Verordnung Nr. 626/2011 legt Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Luftkonditionierer mit einer Nennleistung von ≤ 12 kW Kühlleistung, oder Heizleistung bei Produkten ohne Kühlfunktion, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu solchen Geräten fest.

Frage: Welche Luftkonditionierer sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 626/2011 umfasst?

Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 626/2011 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung:

  • Geräte, die nichtelektrische Energiequellen verwenden,
  • Luftkonditionierer, bei denen auf der Verflüssiger- und/oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

Hinweis: Nicht erfasst sind zudem gebrauchte Produkte sowie Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind, vgl. hierzu § 1 EnVKG.

Frage: Welche Begriffsbestimmungen finden sich in der EU-Verordnung 626/2011?

Folgende Begriffe werden definiert - vgl. Artikel 2 der EU-Verordnung Nr. 626/2011:

- "Luftkonditionierer" bezeichnet ein Gerät für das Kühlen und/oder Heizen von Innenraumluft mit einem von einem elektrischen Verdichter getriebenen Dampfverdichtungszyklus, einschließlich Luftkonditionierern, die zusätzliche Funktionen wie Entfeuchtung, Reinigung, Umwälzung oder zusätzliche Heizung der Luft mittels elektrischer Widerstandsheizung aufweisen, sowie Geräte, die Wasser (entweder auf der Verdampferseite gebildetes Kondenswasser oder von außen zugeführtes Wasser) zur Verdampfung am Verflüssiger verwenden können, sofern das Gerät auch ohne zusätzliches Wasser und nur mit Luft verwendet werden kann;
- "Zweikanal-Luftkonditionierer" bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) dem Gerät über einen Kanal aus dem Freien zugeführt und über einen zweiten Kanal wieder ins Freie abgeleitet wird, und der vollständig innerhalb des zu behandelnden Raums in der Nähe einer Wand platziert ist;
- "Einkanal-Luftkonditionierer" bezeichnet einen Luftkonditionierer, bei dem während des Kühlens oder Heizens die Eintrittsluft des Verflüssigers (oder Verdampfers) aus dem Raum zugeführt wird, im dem sich das Gerät befindet, und außerhalb dieses Raums abgeleitet wird;
- "Nennleistung" (Prated) bezeichnet die Kühl- oder Heizleistung des Dampfverdichtungszyklus des Gerätes unter Norm-Nennbedingungen;
- "Endnutzer" ist ein Verbraucher, der einen Luftkonditionierer kauft oder zu kaufen im Begriff ist;
- "Verkaufsstelle" ist ein Ort, an dem Luftkonditionierer ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.
- "Umschaltbare Luftkonditionierer" bezeichnet zum Kühlen und Heizen dienende Luftkonditionierer;
- "Norm-Nennbedingungen" bezeichnet die Kombination von Raumluft- (Tin) und Außenlufttemperaturen (Tj), die die Betriebsbedingungen für die Ermittlung des Schallleistungspegels, der Nennleistung, der nominalen Luftstromrate sowie der Nennleistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) und/oder im Heizbetrieb (COPrated) gemäß Anhang VII Tabelle 2 festlegen;
- "Raumlufttemperatur" (Tin) bezeichnet die Trockentemperatur der Raumluft [°C] (mit Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit durch die entsprechende Feuchttemperatur);
- "Außenlufttemperatur" (Tj) bezeichnet die Trockentemperatur der Außenluft [°C] (mit Angabe der relativen Luftfeuchtigkeit durch die entsprechende Feuchttemperatur);
- "Nennleistungszahl im Kühlbetrieb" (EERrated) bezeichnet die angegebene Kühlleistung [kW] geteilt durch die Nenn-Leistungsaufnahme eines Geräts im Kühlbetrieb [kW] unter Norm-Nennbedingungen;
- "Nennleistungszahl im Heizbetrieb" (COPrated) bezeichnet die angegebene Heizleistung [kW] geteilt durch die Nenn-Leistungsaufnahme eines Geräts im Heizbetrieb [kW] unter Norm-Nennbedingungen;
- "Treibhauspotenzial" (GWP) bezeichnet das Maß, in dem 1 kg des Kältemittels im Dampfverdichtungszyklus schätzungsweise zur Erderwärmung beiträgt, ausgedrückt in kg CO2-Äquivalenten über einen Zeitraum von 100 Jahren. Die GWP-Werte sind Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] zu entnehmen; für fluorierte Kältemittel gelten die im dritten Sachstandsbericht (TAR) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen [2] veröffentlichten GWP-Werte (GWP-Werte des IPCC von 2001 bezogen auf hundert Jahre); für nicht fluorierte Kältemittel gelten die im ersten Sachstandsbericht dieses Gremiums [3] veröffentlichten GWP-Werte bezogen auf hundert Jahre; die GWP-Gesamtwerte von Kältemittelmischungen werden anhand der Formel in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 berechnet; für oben nicht aufgeführte Kältemittel ist der im Rahmen des UNEP veröffentlichte IPCC-Bericht 2010 über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen von Februar 2011 oder neueren Datums maßgeblich.
- "Aus-Zustand" bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftkonditionierer oder Komfortlüfter mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Ebenfalls als Aus-Zustand gelten Zustände, bei denen nur eine Anzeige des Aus-Zustands erfolgt, sowie Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [4] sicherstellen sollen;
- "Bereitschaftszustand" bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt bereitstellt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Information oder Statusanzeige;
- "Reaktivierungsfunktion" bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebszustände, einschließlich des Aktiv-Modus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst;
- "Information oder Statusanzeige" bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige;
- "Schallleistungspegel" bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel [dB(A)] in Innenräumen und/oder im Freien, der bei Norm-Nennbedingungen für das Kühlen (oder Heizen, falls das Produkt keine Kühlfunktion aufweist) gemessen wird;
- "Bezugs-Auslegungsbedingungen" bezeichnet die Kombination der Anforderungen bezüglich Bezugs-Auslegungstemperatur, maximaler Bivalenztemperatur und Grenzwert der Betriebstemperatur gemäß Anhang VII Tabelle 3;
- "Bezugs-Auslegungstemperatur" bezeichnet die Außenlufttemperatur [°C] für den Kühlbetrieb (Tdesignc) oder den Heizbetrieb (Tdesignh) gemäß Anhang VII Tabelle 3, die je nach angegebener Kühl- oder Heizperiode variiert und bei der das Teillastverhältnis 1 beträgt;
- "Teillastverhältnis" (pl(Tj)) bezeichnet die Außenlufttemperatur abzüglich 16 °C, geteilt durch die Bezugs-Auslegungstemperatur abzüglich 16 °C, für den Kühl- oder Heizbetrieb;
- "Periode" bezeichnet eine der vier Betriebsbedingungen (für vier Perioden: eine Kühlperiode und drei Heizperioden: mittel / kälter / wärmer), die für jede Klasse die Kombination von Außenlufttemperaturen und der Anzahl der Stunden angibt, über die diese Temperaturen in der jeweiligen Periode, für die das Gerät für gebrauchstauglich erklärt wurde, vorliegen;
- "Klasse" (mit Index "j") bezeichnet eine Kombination von Außenlufttemperatur (Tj) und Klassen-Stunden (hj) gemäß Anhang VII Tabelle 1;
- "Klassen-Stunden" bezeichnet die auf die jeweilige Klasse bezogene Stundenhäufigkeit der Αußenlufttemperatur je Periode (hj) gemäß Anhang VII Tabelle 1;
- "jahreszeitbedingte Leistungszahl im Kühlbetrieb" (SEER) bezeichnet den für die gesamte Kühlperiode repräsentativen Gesamtenergiewirkungsgrad des Geräts und ergibt sich aus dem Bezugs-Jahreskühlenergiebedarf geteilt durch den Jahresstromverbrauch für die Kühlung;
- "Bezugs-Jahreskühlenergiebedarf" (QC) bezeichnet den für die Berechnung der SEER zu verwendenden Kühlenergiebedarf [kWh/a] und ergibt sich aus der Auslegungslast im Kühlbetrieb (Pdesignc) multipliziert mit der Anzahl der äquivalenten Kühlstunden im Aktiv-Modus (HCE);
- "äquivalente Kühlstunden im Aktiv-Modus" (HCE) bezeichnet die zugrunde gelegten jährlichen Stunden [h/a], über die das Gerät zur Deckung des Bezugs-Jahreskühlenergiebedarfs gemäß Anhang VII Tabelle 4 die Auslegungslast im Kühlbetrieb (Pdesignc) erbringen muss;
- "Jahresstromverbrauch für die Kühlung" (QCE) bezeichnet den Stromverbrauch [kWh/a] zur Deckung des Bezugs-Jahreskühlenergiebedarfs und ergibt sich aus dem Bezugs-Jahreskühlenergiebedarf geteilt durch die Summe aus jahreszeitbedingter Leistungszahl im aktiven Kühlbetrieb (SEERon) und dem Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand"Temperaturregler Aus", im Bereitschaftszustand, im Aus-Zustand sowie im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Kühlperiode;
-"jahreszeitbedingte Leistungszahl im aktiven Kühlbetrieb" (SEERon) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des Geräts im aktiven Kühlbetrieb, die sich aus dem Teillastverhältnis und der klassenspezifischen Leistungszahl (EERbin(Tj)) ergibt, gewichtet nach den Klassen-Stunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt;
- "Teillast" bezeichnet die Kühllast (Pc(Tj)) oder die Heizlast (Ph(Tj)) [kW] bei einer bestimmten Außenlufttemperatur Tj und ergibt sich aus der Auslegungslast multipliziert mit dem Teillastverhältnis;
- "klassenspezifische Leistungszahl im Kühlbetrieb" (EERbin(Tj)) bezeichnet die in einer Periode für jede Klasse j spezifische Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur Tj, abgeleitet aus der Teillast, dem angegebenen Leistungsvermögen und der angegebenen Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERd(Tj)) für spezifische Klassen (j), wobei die Werte für andere Klassen inter-/extrapoliert und gegebenenfalls durch einen Minderungsfaktor korrigiert werden;
- "jahreszeitbedingte Leistungszahl im Heizbetrieb" (SCOP) bezeichnet die für die gesamte angegebene Heizperiode (der SCOP-Wert ist einer angegebenen Heizperiode zugeordnet) repräsentative Gesamtleistungszahl des Geräts und ergibt sich aus dem Bezugs-Jahresheizenergiebedarf geteilt durch den Jahresstromverbrauch für die Heizung;
- "Bezugs-Jahresheizenergiebedarf" (QH) bezeichnet den für die Berechnung der SCOP zu verwendenden Heizenergiebedarf [kWh/a] in einer angegebenen Heizperiode und ergibt sich aus der Auslegungslast im Heizbetrieb (Pdesignh) multipliziert mit der Anzahl der jahreszeitbedingten äquivalenten Heizstunden im Aktiv-Modus (HHE);
- "äquivalente Heizstunden im Aktiv-Modus" (HHE) sind die zugrunde gelegten jährlichen Stunden [h/a], über die das Gerät zur Deckung des Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs gemäß Anhang VII Tabelle 4 die Auslegungslast im Heizbetrieb (Pdesignh) erbringen muss;
- "Jahresstromverbrauch für die Heizung" (QHE) ist der Stromverbrauch [kWh/a] zur Deckung des angegebenen Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs in einer bestimmten Heizperiode; die Berechnung erfolgt durch Teilung des Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs durch die Summe aus jahreszeitbedingter Leistungszahl im aktiven Heizbetrieb (SCOPon) und dem Stromverbrauch des Geräts im Betriebszustand"Temperaturregler Aus", im Bereitschaftszustand, im Aus-Zustand sowie im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung während der Heizperiode;
- "jahreszeitbedingte Leistungszahl im aktiven Heizbetrieb" (SCOPon) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des Geräts im aktiven Heizbetrieb für die angegebene Heizperiode, die sich aus der Teillast, der elektrischen Ersatzheizleistung (falls erforderlich) und klassenspezifischen Leistungszahlen (COPbin(Tj)) ergibt, gewichtet nach den Klassen-Stunden, in denen die Bedingung der jeweiligen Klasse vorliegt;
- "elektrische Ersatzheizleistung" (elbu(Tj)) bezeichnet die Heizleistung [kW] eines tatsächlichen oder angenommenen elektrischen Ersatzheizgeräts mit COP-Wert 1, die der angegebenen Heizleistung (Pdh(Tj)) hinzugefügt wird, um bei einer bestimmten Außenlufttemperatur (Tj) die Teillast für die Heizung (Ph(Tj)) zu erbringen, wenn Pdh(Tj) kleiner ist als Ph(Tj);
- "klassenspezifische Leistungszahl im Heizbetrieb" (COPbin(Tj)) bezeichnet die in einer Periode für jede Klasse j spezifische Leistungszahl bei einer Außenlufttemperatur Tj, abgeleitet aus der Teillast, dem angegebenen Leistungsvermögen und der angegebenen Leistungszahl im Heizbetrieb (COPd(Tj)) für spezifische Klassen (j), wobei die Werte für andere Klassen inter-/extrapoliert und gegebenenfalls durch einen Minderungsfaktor korrigiert werden;
- "angegebenes Leistungsvermögen" [kW] bezeichnet das bei einer Außenlufttemperatur Tj und Raumlufttemperatur Tin gegebene Leistungsvermögen des Dampfverdichtungszyklus des Geräts für Kühlung (Pdc(Tj)) oder Heizung (Pdh(Tj)), wie vom Hersteller angegeben;
- "Funktion" bezeichnet die Angabe, ob das Gerät zum Kühlen oder Heizen von Raumluft oder zu beidem in der Lage ist;
- "Auslegungslast" bezeichnet die angegebene Kühllast (Pdesignc) und/oder angegebene Heizlast (Pdesignh) bei der Bezugs-Auslegungstemperatur, wobei (a) im Kühlbetrieb Pdesignc gleich der angegebenen Kühlleistung bei Tj = Tdesignc ist; (b) im Heizbetrieb Pdesignh gleich der Teillast bei Tj = Tdesignh ist;
- "angegebene Leistungszahl im Kühlbetrieb" (EERd(Tj)) bezeichnet die Leistungszahl im Kühlbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei Außenlufttemperatur Tj, wie vom Hersteller angegeben;
- "angegebene Leistungszahl im Heizbetrieb" (COPd(Tj)) bezeichnet die Leistungszahl im Heizbetrieb für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen (j) bei Außenlufttemperatur Tj, wie vom Hersteller angegeben;
- "Bivalenztemperatur" (Tbiv) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Außenlufttemperatur (Tj) [°C] für die Heizung, bei der das angegebene Leistungsvermögen der Teillast entspricht und bei deren Unterschreiten das angegebene Leistungsvermögen mit elektrischer Ersatzheizleistung erhöht werden muss, um die Teillast für die Heizung zu erbringen;
- "Grenzwert der Betriebstemperatur" (TOL) bezeichnet den niedrigsten Wert der Außenlufttemperatur [°C], bei dem der Luftkonditionierer noch Heizleistung liefert, wie vom Hersteller angegeben. Unterhalb dieser Temperatur beträgt das angegebene Leistungsvermögen null;
- "Aktiv-Modus" bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden unter Kühl- oder Heizlast des Gebäudes, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist. In diesem Zustand schaltet das Gerät unter Umständen ein und aus, um die erforderliche Raumtemperatur zu erreichen;
- "Betriebszustand "Temperaturregler Aus" bezeichnet den Betriebszustand während der Stunden ohne Kühl- oder Heizlast, wobei die Kühl- oder Heizfunktion des Geräts eingeschaltet ist, das Gerät aber wegen fehlender Kühl- oder Heizlast nicht in Betrieb ist. Dieser Zustand hängt somit von den Außenlufttemperaturen und nicht von den Lastbedingungen im Innenraum ab. Ein-/Ausschalten im Aktiv-Modus gilt nicht als Betriebszustand "Temperaturregler Aus";
- "Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung" bezeichnet einen Zustand, in dem im Gerät eine Heizvorrichtung aktiviert ist, die einen Übergang des Kältemittels in den Verdichter verhindert, so dass die Kältemittelkonzentration im Öl beim Anlauf des Verdichters begrenzt ist;
- "Betriebsstunden im Betriebszustand "Temperaturregler Aus" (HTO) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand"Temperaturregler Aus" befindet;
-"Betriebsstunden im Bereitschaftszustand" (HSB) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Bereitschaftszustand befindet;
- "Stunden im Aus-Zustand" (HOFF) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Aus-Zustand befindet;
- "Stunden im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung" (HCK) bezeichnet die von der angegebenen Periode und Funktion abhängigen jährlichen Stunden [h/a], in denen davon auszugehen ist, dass sich das Gerät im Betriebszustand mit Kurbelwannenheizung befindet;
- "Stromverbrauch von Einkanal- und Zweikanalgeräten" (QSD bzw. QDD) bezeichnet den Stromverbrauch von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern im Kühl- und/oder Heizbetrieb (je nach Funktionsumfang) [Einkanalgeräte in kWh/h, Zweikanalgeräte in kWh/a];
- "Leistungsverhältnis" ist das Verhältnis der angegebenen Gesamtkühl- oder -heizleistung aller betriebenen Inneneinheiten zur angegebenen Kühl- oder Heizleistung der Außeneinheit unter Norm-Nennbedingungen.

Frage: Was haben Lieferanten von Luftkonditionierern sicherzustellen?

Lieferanten, die Luftkonditionierer vertreiben, haben gemäß § 4 sowie § 6 EnVKV i.V.m. Artikel 3 der EU-Verordnung Nr. 626/2011

  • den Händlern Produktdatenblätter und Etiketten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  • eine technische Dokumentation zu erstellen, die auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln ist.
  • Gebrauchsanweisungen bereitzustellen (Artikel 3, Nr. 1 f der EU-Verordnung Nr. 626/2011)..
  • sicherzustellen, dass Einkanalgeräte auf der Verpackung, in Produktunterlagen und jeglichem Werbematerial, gleich ob in elektronischer Form oder auf Papier, als "lokale Klimageräte" bezeichnet werden (Artikel 3, Nr. 1 g der EU-Verordnung Nr. 626/2011).

Frage: Welche Angaben haben Lieferanten auf den Produktdatenblättern zu machen?

Gemäß Artikel 3 Nr. 1b der EU-Verordnung Nr. 626/2011 müssen Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, mindestens in der Verpackung der Außeneinheit mit einem Produktdatenblatt geliefert werden, mit auf das Leistungsverhältnis 1 bezogenen Angaben für mindestens eine Kombination aus Innen- und Außeneinheit. Für andere Kombinationen können die Angaben alternativ auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht werden;

Die Informationen im Produktdatenblatt sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben - so vgl. Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 626/2011:

(a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

(b) Modellkennung des Raumluftkonditionierers bzw. der Innen- und Außeneinheiten des Luftkonditionierers;

(c) vorbehaltlich etwaiger Anforderungen des EU-Umweltzeichensystems gilt, dass das Umweltzeichen der Europäischen Union hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde;

(d) Schallleistungspegel in Innenräumen und im Freien bei Norm-Nennbedingungen im Kühl- und/oder Heizbetrieb;

(e) Bezeichnung und Treibhauspotenzial des verwendeten Kältemittels mit folgendem Standardtext:
"Der Austritt von Kältemittel trägt zum Klimawandel bei. Kältemittel mit geringerem Treibhauspotenzial tragen im Fall eines Austretens weniger zur Erderwärmung bei als solche mit höherem Treibhauspotenzial. Dieses Gerät enthält Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von [xxx]. Somit hätte ein Austreten von 1 kg dieses Kältemittels [xxx] Mal größere Auswirkungen auf die Erderwärmung als 1 kg CO2, bezogen auf hundert Jahre. Keine Arbeiten am Kältekreislauf vornehmen oder das Gerät zerlegen – stets Fachpersonal hinzuziehen."

2. Bei Angabe des Wirkungsgrads als jahreszeitbedingte Leistungszahl im Kühlbetrieb (SEER) muss das Produktdatenblatt von Luftkonditionieren für den Kühlbetrieb zusätzlich folgende Informationen enthalten:

(a) die SEER und die Energieeffizienzklasse des Modells (einer Einheit oder einer Kombination von Einheiten), ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII für den Kühlbetrieb sowie den in Anhang II festgelegten Grenzwerten;

(b) indikativer Jahresstromverbrauch QCE in kWh/Jahr während der Kühlperiode, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII. Er ist anzugeben als: "Energieverbrauch "XYZ" kWh/Jahr, auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung. Der tatsächliche Verbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.";

(c) Auslegungskühllast des Geräts Pdesignc in kW, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII.

3. Bei Angabe des Wirkungsgrads als jahreszeitbedingte Leistungszahl im Heizbetrieb (SCOP) muss das Produktdatenblatt für den Heizbetrieb zusätzlich folgende Informationen enthalten:

(a) die SCOP und die Energieeffizienzklasse des Modells oder der Kombination im Heizbetrieb, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII sowie den in Anhang II festgelegten Grenzwerten;

(b) indikativer Jahresstromverbrauch QHE in kWh/Jahr für eine mittlere Heizperiode, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII. Er ist anzugeben als: "Energieverbrauch "XYZ" kWh/Jahr, auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung. Der tatsächliche Verbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.";

(c) sonstige angegebene Heizperioden, für die das Gerät für gebrauchstauglich erklärt wurde, mit den Einstellungsoptionen "wärmer" und "kälter" gemäß Anhang I;

(d) Auslegungsheizlast des Geräts Pdesignh in kW, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII;

(e) angegebenes Leistungsvermögen und die zur Berechnung der SCOP unter Bezugs-Auslegungsbedingungen zugrunde gelegte Ersatzheizleistung.

4. Bei Angabe des Wirkungsgrads als jahreszeitbedingte Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) oder im Heizbetrieb (COPrated) muss das Produktdatenblatt von Luftkonditionierern zusätzlich folgende Informationen enthalten:

(a) die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII sowie den in Anhang II festgelegten Grenzwerten;

(b) für Zweikanalgeräte den indikativen stündlichen Stromverbrauch QDD in kWh/60min, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII. Er ist anzugeben als: "Energieverbrauch "XYZ" kWh je 60 Minuten, auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung. Der tatsächliche Verbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.";

(c) für Einkanalgeräte den indikativen stündlichen Stromverbrauch QSD in kWh/60min, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII. Er ist anzugeben als: "Energieverbrauch "XYZ" kWh je 60 Minuten, auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung. Der tatsächliche Verbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.";

(d) Kühlleistung Prated in kW, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII;

(e) Heizleistung Prated in kW, ermittelt gemäß den Definitionen und Prüfverfahren in Anhang I und VII.

Hinweise (vgl. Anhang IV Nr. 5 und 6 der EU-Verordnung 626/2011):

  • Ein Datenblatt kann eine Reihe von Gerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.
  • Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind auch die unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben zu machen, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind.
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Frage: Welche rechtlichen Vorgaben haben Lieferanten bez. der Etiketten zu beachten?

Lieferanten haben die erforderlichen Etiketten mitzuliefern, deren Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben des Anhang III der EU-Verordnung Nr. 626/2011 entsprechen. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

Die Gestaltung des Etiketts für Luftkonditionierer, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, gemäß den Vorgaben in Anhang III gilt gemäß Artikel 3 Nr. 4 der EU-Verordnung Nr. 626/2011 nach folgendem Zeitplan:

  • Bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A, B, C, D, E, F und G, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.1 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.1 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.1 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen;
  • bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A+, A, B, C, D, E und F, die ab 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.2 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.2 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.2 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen;
  • bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A++, A+, A, B, C, D und E, die ab 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.3 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.3 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.3 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen;
  • bei Luftkonditionierern, mit Ausnahme von Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierern, der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, muss das Etikett Anhang III Nummer 1.4 bei umschaltbaren Luftkonditionierern, Nummer 2.4 bei Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 3.4 bei Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.
  • Die Gestaltung des Etiketts für Zweikanal-Luftkonditionierer der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss Anhang III Nummer 4.1 bei umschaltbaren Zweikanal-Luftkonditionierern, Nummer 4.3 bei Zweikanal-Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 4.5 bei Zweikanal-Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.
  • Die Gestaltung des Etiketts für Einkanal-Luftkonditionierer der Effizienzklassen A+++, A++, A+, A, B, C und D, die ab 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, muss Anhang III Nummer 5.1 bei umschaltbaren Einkanal-Luftkonditionierern, Nummer 5.3 bei Einkanal-Luftkonditionierern nur mit Kühlfunktion und Nummer 5.5 bei Einkanal-Luftkonditionierern nur mit Heizfunktion entsprechen.

Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt gemäß § 3 Absatz 3 EnVKV als erteilt. (Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.)

Frage: Was ist Sinn und Zweck der technischen Dokumentation und was beinhaltet sie?

Im Rahmen der Kennzeichnungspflicht muss der Lieferant eine technische Dokumentation erstellen (§ 6 Absatz 1 EnVKV) . Durch diese technische Dokumentation soll die Richtigkeit der auf dem Etikett und dem Datenblatt angegebenen Informationen überprüft werden können.

Sie beinhaltet gemäß Anhang V der EU-Verordnung Nr. 626/2011 mindestens Folgendes:

(a) Name und Anschrift des Lieferanten;

(b) allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells. Einkanalgeräte werden als "lokale Klimageräte" bezeichnet;

(c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

(d) gegebenenfalls die sonstigen angewandten Berechnungsverfahren, Messnormen und Spezifikationen;

(e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

(f) gegebenenfalls technische Parameter für Messungen gemäß Anhang VII:

(i) Gesamtabmessungen;
(ii) nähere Beschreibung des Luftkonditionierertyps;
(iii) Angabe, ob das Gerät nur für den Kühlbetrieb oder Heizbetrieb oder für beides bestimmt ist;
(iv) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang II;
(v) Leistungszahl im Kühlbetrieb (EERrated) und Leistungszahl im Heizbetrieb (COPrated) für Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierer oder jahreszeitbedingte Leistungszahl im Kühlbetrieb (SEER) und jahreszeitbedingte Leistungszahl im Heizbetrieb (SCOP) für andere Luftkonditionierer;
(vi) die Heizperiode, für die das Gerät für gebrauchstauglich erklärt wurde;
(vii) Schallleistungspegel in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet;
(viii) Bezeichnung und Treibhauspotenzial des verwendeten Kältemittels;

(g) die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII.

Hinweise (vgl. Anhang V der Verordnung):

  • Am Ende der obigen Liste können die Lieferanten weitere Angaben hinzufügen.
  • Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Geräten ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen haben auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Gerätemodelle zu umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

Frage: Wie lange ist die technische Dokumentation aufzuheben bzw. bereitzuhalten?

Die technischen Dokumentationen muss vom Lieferanten bis fünf Jahre nach Einstellung der Herstellung des entsprechenden Produkts aufgehoben und bereitgehalten werden (§ 6 Absatz 2 EnVKV) .

Auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde hat der Lieferant die technische Dokumentation innerhalb von zehn Tagen den Behörden auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Frage: Was gilt bei energie- oder preisbezogener Werbung für bestimmte Luftkonditionierer?

Gemäß § 6a EnVKV ist bei jeglicher Werbung für einen bestimmten Luftkonditionierer mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben! Sind mehrere Effizienzklassen möglich, so gibt der Lieferant/Hersteller mindestens die der Klimazone "mittel" entsprechende Energieeffizienzklasse an - vgl. Artikel 4 c der EU-Verordnung Nr. 626/2011.

Hinweis: Einkanalgeräte werden auf der Verpackung, in Produktunterlagen und jeglichem Werbematerial, gleich ob in elektronischer Form oder auf Papier, als "lokale Klimageräte" bezeichnet - vgl. Artikel 3 g und Artikel 4 e der Verordnung.

Frage: Was ist in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Luftkonditionierer anzugeben?

  • Gemäß Artikel 3 Nr. 1 e der EU-Verordnung Nr. 626/2011 müssen Lieferanten in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Luftkonditionierermodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II angegeben.
  • Gemäß Artikel 4 d der EU-Verordnung Nr. 626/2011 müssen Händler in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu den technischen Parametern eines Luftkonditionierers auch dessen Energieeffizienzklasse(n) und die Gebrauchsanweisungen des Lieferanten angegeben. Sind mehrere Effizienzklassen möglich, so gibt der Lieferant/Hersteller mindestens die der Klimazone "mittel" entsprechende Energieeffizienzklasse an.

Frage: Wie sind netzbetriebene Luftkonditionierer ordnungsgemäß im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen?

Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.

Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Hersteller, Importeure und Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Geräte betreffen. Die Art der anzugebenden Informationen, hängt wiederum davon ab, wann die Luftkonditionierer in Verkehr gebracht worden sind (vgl. hierzu Artikel 9 der EG-Verordnung Nr. 626/2011:

  • Luftkonditionierer die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2002/31/EG] entsprechen.Am 01. Januar 2013 wird die Richtlinie 2002/31/EG aufgehoben.
  • Luftkonditionierer, die ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 626/2010 entsprechen.

Notwendige Kennzeichnung im Internet für Luftkonditionierer, die vor dem 01.01.2013 in den Verkehr gebracht werden.

Die nachfolgenden Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 2002/31/EG:

Modellname/-kennzeichen des Klimageräts/Gerätetyp

Leistungsdaten:

→ Energie-Effizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

→ Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden: z.B. 414 kWh
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen.

→ Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,4 kW
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen.

→ Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,9
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

→ Gerätetyp: „Nur Kühlung“ oder „Kühlung/Heizung“?

→ Kühlungsart: „Luftkühlung“ oder „Wasserkühlung“?

→ Heizleistung (nur bei Geräten mit Heizfunktion), definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast: z.B. 9,4 kW
Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen.

→ Energie-Effizienzklasse der Heizfunktion (nur bei Geräten mit Heizfunktion) z.B. A auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

Geräuschemissionen bei Standardbetrieb: xx db
Geräuschemissionen bei Standardbetrieb in Dezibel, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG.

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 2002/31/EG.

Notwendige Kennzeichnung im Internet für Luftkonditionierer, die ab dem 01.01.2013 in den Verkehr gebracht werden.

Die nachfolgenden Kennzeichnungsvorgaben ergeben sich aus Art. 4 b) iV.m. Anhang VI der EU-Verordnung Nr. 626/2011. Die Angaben in den eckigen Klammern [ ] dienen nur der Illustration und sind nicht Bestandteil der Kennzeichnung.

Modellname/-kennzeichen des Geschirrspülers/Gerätetyp

Leistungsdaten:

(a) Energieeffizienzklasse des Modells;
(b) für andere Luftkonditionierer als Einkanal- und Zweikanalgeräte:
(i) jahreszeitbedingte Leistungszahl im Kühlbetrieb (SEER) und/oder jahreszeitbedingte Leistungszahl im Heizbetrieb (SCOP);
(ii) Auslegungslast (in kW);
(iii) Jahresstromverbrauch;
(iv) die Kühlperiode und/oder die Heizperioden ("mittel, kälter, wärmer"), für die das Gerät für gebrauchstauglich erklärt wurde;
(c) für Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierer:
(i) Leistungszahl im Kühlbetrieb (EER) und/oder Leistungszahl im Heizbetrieb (COP);
(ii) Nennleistung (kW);
(iii) für Zweikanalgeräte der stündliche Stromverbrauch im Kühlbetrieb und/oder Heizbetrieb;
(iv) für Einkanalgeräte der stündliche Stromverbrauch im Kühlbetrieb und/oder Heizbetrieb;
(d) Schallleistungspegel in dB(A) re1 pW, auf die nächste Ganzzahl gerundet;
(e) Bezeichnung und Treibhauspotenzial des verwendeten Kältemittels.

Hinweise:

  • Die Angaben müssen in genau dieser Reihenfolge gemacht werden.
  • Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so sind sie in Form und Reihenfolge nach Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 626/2011 bereitzustellen.
  • Schrifttyp und -größe müssen gut lesbar sein.

Frage: Wie ist die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu platzieren?

Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Luftkonditionierer anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.

Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?

Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.

Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:

1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.

3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).

4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.

Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.:14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:

"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet."

Wettbewerbswidrig ist es demnach,

  • die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
  • nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).

Frage: Wie sind Luftkonditionierer im Ladengeschäft auszustellen?

Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Luftkonditionierer in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite seite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKV) .

Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV) . Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt.

Frage: Welche Übergangsvorschriften gibt es?

Gemäß Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 626/2011 müssen Luftkonditionierer, die vor dem 01. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen der Richtlinie 2002/31/EG entsprechen.

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3 Kommentare

O
Onlinevermarkter 23.04.2013, 17:11 Uhr
Anhänge V und VI
Hallo Herr Rechtsanwalt Keller,

können Sie möglicherweise erklären, warum Artikel 4 Punkt b) der deligierten Verordnung hier dem Händler weitergehende Pflichten auferlegt, als dies bei den anderen Geräten (Geschirrspüler, Waschmaschinen etc.) der Fall ist?
Bedeutet die Regelung, Händler haben sicherzustellen, dass "Luftkonditionierer (...) bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß den Anhängen V und VI bereizustellenden Informationen versehen sind", dass nicht nur die Angaben nach Anhang VI im Katalog/Onlineangebot auszuloben sind, sondern - ergänzend in einer zweiten Auflistung - auch die Angaben nach Anhang V?
I
IT-Recht Kanzlei 02.04.2013, 13:59 Uhr
Tipp
Prima, vielen Dank für den Tipp.
K
Kenneth Zeichnung 02.04.2013, 13:02 Uhr
hier Luftkonditionierer, nicht Haushaltswäschetrockner
Da hat sich noch eine Frage zu Haushaltswäschetrocknern eingeschlichen ("Frage: Was gilt bei energie- oder preisbezogener Werbung für bestimmte Haushaltswäschetrockner?") bzw. ist dieser Inhalt wohl von der Überarbeitung des betreffenden Artikels zur Haushaltswäschetrocknern stehen geblieben.

Bei den ganzen EU-Kennzeichnungspflichten muss man ja durcheinander kommen.

Ken Zeichnung

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