Neue Online-Energiekennzeichnung für Wäschetrockner

Neue Online-Energiekennzeichnung für Wäschetrockner
9 min
Beitrag vom: 09.07.2025

Ab dem 01.07.2025 gelten neue Energiekennzeichnungsvorgaben für Wäschetrockner. Die bisherigen Regelungen werden vollständig ersetzt. Wir zeigen, was zu beachten ist.

Anwendungsbereich und erfasste Geräte

1. Neue Kennzeichnungsvorgaben für Wäschetrockner

Für Wäschetrockner besteht nach Studien im Auftrag der EU-Kommission ein erhebliches Potenzial für Energieeinsparungen.

Gleichzeitig haben energieverbrauchsfreundlichere Designs, technischer Fortschritt und geänderte Bemessungsgrundlagen dazu geführt, dass die Grundlagen der bisherigen Wäschetrockner-Energiekennzeichnungsvorgaben überholt waren.

Aus diesem Grund ersetzt die EU-Verordnung 2023/2534 die bisherigen Kennzeichnungsregeln der Verordnung 392/2012 vollständig und führt

  • ein neues Effizienzspektrum
  • neue Energielabel und
  • reformierte Produktdatenblätter

ein.

Die Verordnung ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.07.2025 für Wäschetrockner.

Das neue Energielabel für Wäschetrockner sieht wie folgt aus:

Wäschetrockner Energiekennzeichnung
LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

2. Welche Wäschetrockner werden von den neuen Vorgaben erfasst?

Erfasst werden primär

  • stromnetz- oder
  • gasbetriebene

Haushaltswäschetrockner.

Gleichzeitig gelten die Kennzeichnungsregeln aber auch für

  • Einbau-Haushaltswäschetrockner
  • Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner und
  • stromnetzbetriebene Haushaltswäschetrockner, die auch mit Batterien betrieben werden können.

Als Haushaltswäschetrockner gilt nach Art. 2 Nr. 2 der Kennzeichnungsverordnung jedes Gerät,

  • in dem Wäsche durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet wird und
  • das den europäischen Niederspannungs- und Funkanlagenbestimmungen entspricht.

Ein „Einbau-Haushaltswäschetrockner“ ist ein speziell gestalteter Haushaltswäschetrockner, der vermarktet wird, um

  • in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden,
  • an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
  • mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden

Ein „Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner“ ist dahingegen einen Haushaltswäschetrockner, der über mehr als eine Trommel verfügt, die sich entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse befinden.

3. Welche Geräte werden nicht erfasst?

Nicht von den Kennzeichnungsvorgaben für Wäschetrockner betroffen sind gemäß Art. 1 Satz 2 der Verordnung

  • Haushaltswaschtrockner und Haushalts-Wäscheschleudern
  • Wäschetrockner, die unter den Geltungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie fallen (vor allem Industrietrockner)
  • batteriebetriebene Haushaltswäschetrockner, auch wenn sie über einen getrennt erworbenen Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können

Für Haushaltswaschtrockner gelten eigenständige Energiekennzeichnungspflichten nach der EU-Verordnung 2019/2023, die wir in diesem Leitfaden behandeln.

Als „Haushalts-Wäscheschleudern“ gelten Geräte

  • in denen Wasser durch Zentrifugaleinwirkung in einer rotierenden Trommel aus der Wäsche entfernt und durch eine automatische Pumpe oder durch Schwerkraft abgeleitet wird und
  • die hauptsächlich für nichtgewerbliche Zwecke bestimmt sind und im Handel auch als „Wäschezentrifugen“ bezeichnet werden

4. Werden von den neuen Kennzeichnungspflichten auch Altgeräte erfasst?

Grundsätzlich ja.

Händler sind gemäß Art. 11 Abs. 13 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1369 gehalten, die neuen Etiketten und Produktdatenblätter gegen die alten innerhalb von 14 Tagen ab 01.07.2025 auszutauschen.

Die Austauschpflicht gilt sowohl in Geschäften als auch online.

5. Gibt es Übergangsfristen für nicht weiter produzierte Lagerbestände?

Problematisch ist die Umsetzung der neuen Kennzeichnungspflichten bei Lageraltbeständen, die ein Händler noch abverkaufen will.

Für die Bereitstellung der neuen Labels und Produktdatenblätter ist der Händler nach eindeutiger Anordnung des Gesetzgebers auf den Lieferanten angewiesen, welcher seine Produkte gemäß den neuen Effizienzvorgaben neu evaluieren und mit neuen Energieinformationen ausstatten muss.

Wenn ein bestimmtes Produkt von einem Lieferanten aber nicht mehr produziert und nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird, muss und wird dieser Lieferant freilich auch keine Labels und Etiketten nach den neuen Maßstäben mehr für das Produkt ausstellen. Der Händler hat also keine Möglichkeit, an die grundsätzlich benötigten Dokumente zu kommen.

Diese Konstellation, also die Einstellung einer Produktionstätigkeit des Lieferanten für bestimmte Produkte/Modelle und das Vorhandensein von Altlagerbeständen beim Händler, hat der Gesetzgeber allerdings erkannt und eine besondere Übergangsfrist in Art. 11 Abs. 13 lit. b i) geschaffen.

Danach gilt:

Sofern ein Lieferant solcher Produkte, die bereits im Lagerbestand des Händlers sind, seine Tätigkeit eingestellt hat (und somit die Verpflichtung zur Bereitstellung des neuen Energielabels nicht erfüllen muss) oder ein Produkt nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird, darf der Händler auch 9 Monate nach dem Stichtag das Gerät mit dem bisherigen Energielabel weiter verkaufen. Dies gilt auch, wenn ein Produkt nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird und sich die Testbedingungen geändert haben. Lieferanten sind hierbei von der Pflicht befreit, auslaufende Modelle noch nach eventuell neuen Testbedingungen zu prüfen.

Händler, die nicht weiter produzierte energieverbrauchsrelevante Produkte und Auslaufmodelle gelagert haben, dürfen diese also noch für weitere 9 Monate mit der alten Kennzeichnung vertreiben/abverkaufen. Die Pflicht der Erfüllung der neuen Kennzeichnungsvorgaben entfällt sowohl on- als auch offline.

Ende der Übergangsfrist ist der 01.04.2026.

6. Sind gebrauchte Wäschetockner kennzeichnungspflichtig?

Nein.

Wäschetrockner, die als gebrauchte Geräte wiederverkauft werden, sind von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen, vgl. Artikel 1 Abs. 2 lit. a EU-Verordnung 2017/1369.

Eine Ausnahme gilt für gebrauchte Wäschetrockner, die aus einem Drittland (Nicht-EU-Mitgliedsstaat) zum gewerblichen Weiterverkauf in der EU importiert werden. Derartige Gebraucht-Importe unterfallen den reformierten Energieverbrauchskennzeichnungspflichten.

Energieverbrauchskennzeichnung zum 01.07.2025: Werbung und Angebote

Es ist nach der neuen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Wäschetrockner entscheidend, ob ein Online-Händler diese Geräte im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab dem 01.07.2025 ab.

1. Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler Wäschetrockner im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten.

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das das Spektrum der Effizienzklassen graphisch über den von der EU definierten "Effizienzpfeil" darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich ein Wäschetrockner im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2023/2534)

Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

Von einer bloßer Bewerbung eines Wäschetrockners sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für das Gerät und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Geräts

nicht genannt wird.

Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt sind.

Konkrete Umsetzung im E-Commerce ab 01.07.2025

1. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial

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2. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

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Bildquelle: Alex A A / Shutterstock.com

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