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Nach unseren Feststellungen hat die Abmahnbranche ein weiteres, lukratives Feld für sich entdeckt: In letzter Zeit häufen sich Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung gefahrgutrechtlicher Vorschriften beim Versand von Lithiumbatterien und -zellen. Dabei ist leider zu beobachten, dass sich etliche Batterieverkäufer der gefahrgutrechtlichen Einstufung von Lithiumbatterien und -zellen überhaupt nicht bewusst sind. Dieses mangelnde Problembewusstsein führt neben der Scheu vor Kosten und Aufwand eines adäquaten Versands in der Praxis häufig zu massiven Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften.
So wird durch die abmahnenden Mitbewerber im Rahmen ihrer Testkäufe regelmäßig dokumentiert, dass Batterieverkäufer Lithiumbatterien und -zellen an ihre Kunden oftmals ohne jegliche Sicherungs- bzw. Kennzeichnungmaßnahmen verschicken, etwa mehrere Batterien zusammengewürfelt ohne gesonderte Innenverpackung als Warensendung in einem einfachem Luftpolsterumschlag.
Auch wenn derartige Schludereien in aller Regel weder zu brennenden Briefkästen noch zu Personenschäden führen, drohen in der Praxis vermehrt kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Anwaltspost ist mit einem geschärften Blick für die gefahrgutrechtliche Relevanz und vertretbarem Aufwand beim Verpacken, Kennzeichnen und Versenden durchaus vermeidbar.
Daher soll im folgenden Artikel die rechtliche Lage beim Versand neuer Lithiumbatterien bzw. -zellen überblicksweise dargestellt werden.
Mag es auch aktuell bezüglich überhitzender oder gar explodierender Akkus mobiler Geräte wie Handys oder Notebooks wieder ruhiger geworden sein: Vor einiger Zeit machten lithiumhaltige Batterien negative Schlagzeilen. Insbesondere die im Bereich der Verbraucherelektronik weit verbreiteten Lithium-Ionen und Lithium-Polymer Akkus zeigten öffentlichkeitswirksam teilweise „explosive“ Eigenschaften.
Da entzündeten sich die Akkus von Mobiltelefonen beim Aufladen oder gar beim bloßen Tragen in der Hosentasche, manche lösten sogar eine kleine Explosion aus. Videos von durch Explosionen ihrer Akkus umher geschleuderter Notebooks gingen um die Welt.
Dabei waren keineswegs wie vielfach suggeriert nur minderwertige Nachbauakkus asiatischer No-Name-Hersteller betroffen. Auch namhafte Hersteller wie etwa Dell oder Sony hatten diesbezüglich mit millionenschweren Rückrufaktionen zu kämpfen.
Fest steht, dass lithiumhaltige Batterien bei unsachgemäßer Lagerung und Handhabung oder eben auch beim Transport, etwa zum Endverbraucher zu einer Überhitzung neigen und in der Folge in Brand geraten können. Somit besteht für alle am Versand lithiumhaltiger Batterien Beteiligten zumindest abstrakt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung.
Für den Transport gefährlicher Güter werden von den Vereinten Nationen durch einen Sachverständigenausschuss beim Wirtschafts- und Sozialrat seit Jahrzehnten globale Sicherheitsstandards erarbeitet. Diese „Modellvorschriften der Vereinten Nationen für den Gefahrguttransport“, die aktuell in ihrer 17. Fassung 2011 Gültigkeit haben, stellen die internationale Grundlage des Gefahrgutrechts dar, da auf ihnen der Großteil der internationalen gefahrgutrechtlichen Abkommen basiert.
Sie beinhalten Empfehlungen für alle Länder der Welt und richten sich an Regierungen und internationale Organisationen, die für die Sicherheit des Transports gefährlicher Güter verantwortlich zeichnen.
Auch wenn diese Empfehlungen der UN selbst keine unmittelbare Rechtsgültigkeit in der Bundesrepublik Deutschland entfalten, haben sich durch die Änderungen der UN-Vorschriften bereits mit Beginn des Jahres 2009 Anmeldung, Verpackung sowie Kennzeichnung von Lithiumbatterien und -zellen teils erheblich geändert.
Im Rahmen der „Modellvorschriften der Vereinten Nationen für den Gefahrguttransport“ stellt ein Expertenkomitee der Vereinten Nationen in regelmäßigen Abständen eine umfassende Liste aller gefährlichen Stoffe und Güter zusammen. Dabei werden dem jeweiligen Gefahrgut sog. UN-Nummern oder auch Stoffnummern zugewiesen, die als vierstellige Kennzahlen eine Kurzbeschreibung des Transportguts und (in Kombination mit einer entsprechenden Gefahrnummer) der von ihm ausgehenden Gefährdung im Wege einer schnellen Identifizierung im Schadensfall ermöglichen sollen.
Allgemein bekannt sind derartige Stoffnummern etwa von Kraftstoff befördernden Tanklastzügen, bei denen sie auf orangefarbenen Warntafeln am LKW prangen.
Für die Einstufung von Lithiumbatterien und -zellen als Gefahrgut finden sich die relevanten UN-Vorschriften aktuell unter den UN-Nummern 3090 und 3091 sowie 3480 und 3481:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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7 Kommentare
Kommentar von GG-Guru
zum Beitrag Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!
Sehr geehrter Herr Amereller, ich möchte mich auf diesem Wege für diesen sehr ausführlichen und für mich sehr wertvollen Artikel bedanken! Er hat mir gerade meine Arbeit sehr erleichert.
Kommentar von Nicolai Amereller
zum Beitrag Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!
Egal ob wiederaufladbar oder nicht, egal ob Knopfzelle (hier: CR2032), Kleinbatterie oder Großbatterie: JEDE lithiumhaltige Batterie unterliegt den Gefahrgutvorschriften! Ob ein erleichterter... » Weiterlesen
Kommentar von Nicolai Amereller
zum Beitrag Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!
Der Artikel ist weder teilweise aus dem Englischen übersetzt, noch hinsichtlich einer Differenzierung Batterie / Akkumulator korrekturbedürftig. Denn: die einschlägigen gefahrgutrechtlichen... » Weiterlesen
Kommentar von Nicolai Amereller
zum Beitrag Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!
Der erleichterte Versand nach Sondervorschrift 188 ADR ist ein Schwerpunkt dieses Artikels. Die Voraussetzungen und Folgen der SV188 finden Sie unter folgendem... » Weiterlesen
Kommentar von Rolf
zum Beitrag Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!
Für Kleinmengen und eingebaute Zellen gibt wichtige Ausnahmen von den Pflichten zur Gefahrgutkennzeichnung. Dies betrifft vielerlei Baugruppen, bspw. Mainboards und Kleinspielzeug. ADR 188: Die... » Weiterlesen
Kommentar von Rolf
zum Beitrag Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!
Während im Englischen kein Unterschied zwischen Batterie und Akku gemacht wird, ist es gebräuchlich, aufladbare Zellen als Akku zu bezeichnen und nicht aufladbare als Batterie. Offenbar wurde der... » Weiterlesen
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