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Nach § 15 JuSchG unterliegen indizierte Trägermedien (Filme oder Computer- bzw. Konsolenspiele) Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Beschränkungen kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 27 JuSchG geahndet werden, zudem stellt eine Zuwiderhandlung einen Wettbewerbsverstoß dar, der einen Unterlassungsanspruch begründet.
Bei Vorliegen eines jugendgefährdenden Films oder Computer- bzw. Konsolenspiels kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Anregung oder Antrag hin im Verfahren nach den §§ 21 ff. JuSchG ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufnehmen (= Indizierung). Eine Indizierung ist allerdings nicht möglich, wenn der Film oder das Spiel eine Alterseinstufung der FSK bzw. USK erhalten hat, folglich setzt die Indizierung eine fehlende Alterseinstufung voraus. Welche Inhalte zu indizieren sind, bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 JuSchG, danach sind Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen. Zu vorgenannten Medien zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Nach § 15 Abs. 6 JuSchG sind Verleger, Zwischenhändler und Importeure verpflichtet, ihre Abnehmer über eine Indizierung zu informieren.
Die Rechtsfolgen einer Indizierung ist in § 15 JuSchG festgehalten, hiernach unterliegen indizierte Medien Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, Kinder und Jugendliche nicht mit jugendgefährdenden Inhalten in Kontakt kommen zu lassen.
Indizierte Trägermedien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Der Gesetzgeber verwendet als Oberbegriff die Formulierung „Zugänglichmachen“, hierin ist die Eröffnung der konkreten Möglichkeit unmittelbarer Kenntnisnahme für kurze oder längere Zeit zu verstehen, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch einen gut- oder bösgläubigen Dritten, entgeltlich oder unentgeltlich.
Ein Anbieten bedeutet hingegen, sich zu entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung bereit zu zeigen. Wird ein Trägermedium lediglich ausgelegt, so kann darin zwar noch nicht ein Anbieten gesehen werden, unter Umständen aber ein Zugänglichmachen. In der Praxis bedeutet dies, dass indizierte Medien nicht frei zugänglich ausgelegt werden dürfen, wenn das Ladenlokal auch von Kindern und Jugendlichen betreten wird. In diesem Fall ist nur ein sog. Verkauf „unter dem Ladentisch“, also auf konkrete Nachfrage des volljährigen Kunden möglich.
Die gewerbliche Vermietung indizierter Medien ist generell verboten. Eine Ausnahme gilt nur für die Vermietung in sog. Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von diesen nicht eingesehen werden können. Diese Ladengeschäfte müssen nach der Rechtsprechung über einen Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus verfügen. Zudem sind ausreichende Schutzmaßnahmen zu installieren, um zu gewährleisten, dass nur Volljährige Zutritt in das Ladengeschäft erhalten.
Es ist verboten, indizierte Filme bzw. Spiele im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder andern Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person anzubieten oder zu überlassen. In Nummer 3 des § 15 Abs. 1 JuSchG ist geregelt, welche Vertriebswege generell für indizierte Trägermedien nicht gestattet sind. Mit der Problematik des Versandhandels von gekennzeichneten bzw. indizierten Trägermedien hatten wir uns bereits in einem ausführlichen Beitrag beschäftigt.
Bei indizierten Medien sind nachfolgende Werbeverbote zu beachten:
Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 JuSchG macht sich der Handelnde gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG strafbar. Darüber hinaus kann bei einer jugendschutzwidrigen Bewerbung von indizierten Medien eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen, da in solch einem Fall ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Für eine Zuwiderhandlung gegen § 15 JuSchG im Internet genügt es bereits, wenn ein Spiel oder Film (bzw. dessen Verpackung, Cover, etc.) lediglich für Kinder und Jugendliche wahrnehmbar ist. Des Weiteren ist es unzulässig, indizierte Filme oder Spiele auf Produktsuche-Plattformen (z.B. Google Shopping-Ergebnisse) zu präsentieren.
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Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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