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Wer dem Verbraucher Gutscheine ausstellt, möchte sich in der Regel nicht ewig an dieses Papier binden – die meisten Gutscheine sind daher mit einem Verfallsdatum versehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist bis zu diesem Datum den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. In einem aktuellen Urteil des OLG München (14.04.2011, Az. 29 U 4761/10) wird als Richtschnur die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren herangezogen.
Das Urteil richtete sich gegen ein Unternehmen, das über seine Internetseite Erlebnisgeschenkgutscheine für etwa 800 verschiedene Erlebnisse, z.B. Fallschirmsprünge, Hubschrauberflüge, Segeltouren, Tanzkurse, Heißluftballonfahrten und Bungeesprünge, sowie Gutscheine für Hotelübernachtungen verkaufte. Hierbei legte das Unternehmen in seinen AGB bestimmte Gültigkeitsgrenzen für diese Gutscheine fest.
§ 3 Nr. 2 der AGB lautete:
Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb). Sie steht in Abhängigkeit zu den Laufzeitintervallen der Verträge mit• den Erlebnispartnern und möglicher Leistungsänderungen. [Das Unternehmen] trägt das Risiko von Preissteigerungen beim Veranstalter im Lauf des Gültigkeitszeitraumes. Eine Verlängerung der Gültigkeitszeiträume ist deshalb nicht möglich.
§ 14 Abs. 2 der AGB lautete:
Sollte ein Gutschein im Gültigkeitszeitraum von der bestimmten Person nicht eingelöst werden können, obliegt es dem Käufer oder der bestimmten Person, den Gutschein anderweitig zu verwerten (z.B. Vergabe an andere, geeignete Person). Eine Stornierung bzw. ein Rücktritt vom Vertrag mit [dem Unternehmen] ist ausgeschlossen. Bei Nichtteilnahme an einem Erlebnis innerhalb des Gültigkeitszeitraumes entfällt die gezahlte Vergütung.
Die Richter des OLG München erklärten diese Regelung jedoch für rechtswidrig. Sie griffen hierbei das zivilrechtliche Äquivalenzprinzip auf, das grundsätzlich gleiche Bedingungen auf beiden Seiten des Vertrags herstellen will (vgl. OLG München, Urt. v. 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10; mit weiteren Nachweisen):
Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein […]. Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht […].
Die Umstände des vorliegenden Falls führen jedenfalls dazu, dass die von [dem Unternehmen] gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Gutscheine bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Gutscheininhaber als eine die Gutscheininhaber unangemessen benachteiligende, nicht hinnehmbare Abweichung, vom Äquivalenzprinzip angesehen werden muss.
Die angegriffene Klausel zielt auf eine doppelte Benachteiligung des Gutscheininhabers im Vergleich zu der gesetzlichen Regelung der §§ 195, 199 BGB ab, nach der entsprechende Ansprüche mit dem Ablauf einer Frist von drei Jahren – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht – verjähren. So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Gutscheininhaber dar […]. Daneben wurde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) – durch § 14 Abs. 2 der von [dem Unternehmen] ursprünglich verwendeten AGB dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen (‚entfallen‘) und damit gänzlich untergehen soll […].
Verfallsdaten für Gutscheine sind also eine heikle Angelegenheit. Die Auffassung, die das OLG München hier vertritt, ist in der Rechtsprechung bereits öfters vertreten worden und dürfte sich in naher Zukunft verfestigen. Das bedeutet natürlich nicht – wie schon im Urteil ausgeführt wird – dass grundsätzlich alle Gutscheine für eine Geltungsdauer von drei Jahren ausgestellt werden müssen; liegen triftige Gründe für eine kürzere Geltung vor (etwa weil die verbriefte Leistung überhaupt nur für begrenzte Zeit verfügbar ist), so kann der Aussteller des Gutschein sich auch auf diese berufen. Ansonsten sollte statt eines Verfallsdatums eher das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein vermerkt sein, sodass der Unternehmer sich ggf. auf die gesetzliche Verjährungsfrist berufen kann.
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1 Kommentar
Kommentar von Wolfgang Lang
zum Beitrag Verjährung vs. Verfall: Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten
Die beschriebene Firma verlangte bei dem mir geschenkten Gutschein für die Verlängerung um ein Jahr geschlagene 60 Euro. Im nächsten Jahr wurde wieder verlängert; da war man sich des Problemes wohl... » Weiterlesen
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