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In bestimmten Fällen sieht die Preisangabenverordnung („PAngV“) eine Pflicht zur doppelten Preisangabe vor. Das bedeutet, dass der Online-Händler sowohl zur Angabe des Endpreises sowie zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierzu einen kleinen Leitfaden zur Verfügung.
(Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat hier "FAQ" zum Thema Preisangabenverordnung veröffentlicht)
Der Gesetzgeber versprach sich von der Angabe des Grundpreises in erster Linie transparente Preise und damit folglich eine Förderung des Wettbewerbs. Er ging zudem davon aus, dass sich die Verpflichtung zur Auszeichnung der Grundpreisangabe tendenziell eher preisdämpfend auswirken werde.
Immer dann, wenn man Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet. Genau in diesen Fällen besteht die Pflicht zur doppelten Preisangabe: Neben dem Endpreis hat man auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz).
Bei offenen Packungen (z. B. ein Körbchen mit Erdbeeren) und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (z. B. Backwaren und Garne) handelt es sich ebenfalls um Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden.
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (vgl. § 2 I 1 PAngV) . Dies ist gerade auf der eBay-Plattform nicht immer leicht umzusetzen.
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z. B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. Gebrauchsgüter, die Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. Information der Verbraucher enthalten (z. B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Reißverschlüssen und Gürteln, Angabe des Volumens bei Töpfen) und nicht nach diesen Mengeneinheiten angeboten werden, fallen nicht unter die Pflicht zur Grundpreisangabe.
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wach- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Hintergrund: Eine Grundpreisangabe bei diesen Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Grundlage des Gewichts wäre hinsichtlich der zu verbessernden Preistransparenz ungeeignet, da die Gewichtsangabe nicht mit der Ergiebigkeit dieser Produkte korrespondiert und einer umweltgerechten Handhabung entgegen wirken würde.
Nein, eine außerordentliche Hervorhebung des Grundpreises gegenüber dem Endpreis, insbesondere wenn letzterer höher ist, stellt eine Täuschung des Verbrauchers und damit einen Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV dar.
Auf die Angabe des Grundpreises kann unter anderem verzichtet werden,
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Dieter HAFF
zum Beitrag Fehlende Grundpreisangaben werden abgemahnt – auf was muss man als Händler also achten?
Wielange dulden wir in unserem schönen Land noch diesen Unsinn ??? Das ist doch ALLES so aufgebaut, damit sich Juristen DUMM und DÄMLICH verdienen können. Ich rufe hiermit erneut auf, gegen... » Weiterlesen
Kommentar von Axel Beyer
zum Beitrag Fehlende Grundpreisangaben werden abgemahnt – auf was muss man als Händler also achten?
Mir stellt sich jetzt die Frage, ob man bei Tonerkartuschen für Laserdrucker oder Fotokopierer die Druckleistung angeben muss.Viele Firmen schreiben zum Beispiel: "ca. 10.000 Seiten bei einem... » Weiterlesen
Kommentar von Steven
zum Beitrag Fehlende Grundpreisangaben werden abgemahnt – auf was muss man als Händler also achten?
Wenn man z.B. 20 Rll Klebeband, je Rll. 50 mm breit und 50 m lang für einen Gesamtpreis von, sagen wir 80.-€, verkaufen will, muß dann ein Grundpreis angegeben werden? Wenn ja, welcher? Meter oder... » Weiterlesen
Kommentar von dealer2010
zum Beitrag Fehlende Grundpreisangaben werden abgemahnt – auf was muss man als Händler also achten?
Hallo, wie ist dies dann bei einem Set wenn ich z.B. im Set einmal 30ml und einmal 50 ml habe oder weiteres Bespiel: Ein Buch und eine Flüssigkeit mit 200ml. 1. ginge ja noch zusammen zu... » Weiterlesen
Kommentar von Stephan Fleischmann
zum Beitrag Fehlende Grundpreisangaben werden abgemahnt – auf was muss man als Händler also achten?
Es scheint keine feste Regelung zu geben, in welcher Einheit ein Grunpreis anzugegebn ist, etwa: €/100g €/kg
Kommentar von Martin Block
zum Beitrag Fehlende Grundpreisangaben werden abgemahnt – auf was muss man als Händler also achten?
Wenn in einer Blisterverpackung z.B. 10 Haarspangen / 200 Büroklammern / 1000 Nägel enthalten sind, diese jedoch gar nicht einzeln zum Verkauf angeboten werden, muß dann trotzdem der Grundpreis... » Weiterlesen
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