Achtung Abmahnung: Wenn Online-Händler „Hersteller“ i.S.d. ElektroG sind! 25.06.2008, 16:57 Uhr

Sie vertreiben Elektrogeräte in Deutschland? Überprüfen Sie dringend, ob Sie die Geräte ausschließlich von registrierten Herstellern bezogen haben! Sie vertreiben nicht registrierte Elektrowaren? Dann werden Sie unter Umständen einem Hersteller i.S.d. ElektroG gleichgestellt und können wegen eines Verstoßes gegen das ElektroG abgemahnt werden.

(Update vom 07.03.2010: Umfangreiche Informationen zum ElektroG hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "ElektroG: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ - für Hersteller, Importeure und Händler" veröffentlicht.)

Für den Fall, dass Sie nicht registrierte Elektrowaren in Deutschland vertreiben, haben Sie auch mit Bußgeldbescheiden des Umweltbundesamtes zu rechnen. So ist der IT-Recht Kanzlei etwa ein Fall bekannt, in dem nur eine Geräteart registriert wurde, aber drei Gerätearten in Verkehr gebracht wurden. Das Umweltbundesamt hat hier ein Bußgeld über 675.000,- € festgelegt.

Rechtlicher Hintergrund

Laut § 6 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.

Was viele nicht wissen: Auch Online-Händler werden als „Hersteller“ i.S.d. ElektroG eingestuft, wenn sie schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten (vgl. § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG) . Es ist dabei übrigens nicht einmal erforderlich, dass bereits Elektro- oder Elektronikgeräte verkauft wurden.

Entscheidend ist, dass die Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Führt ein Hersteller im schriftlichen Geschäftsverkehrs nicht die nach § 6 Abs. 2 S.4 ElektroG erforderliche Registrierungsnummer, so ist vom Händler zu verlangen, dass er sich beim Hersteller oder auf der vom EAR gemäß § 14 Abs. 2 einzurichtenden Internetseite erkundigt, ob dieser registriert ist (so auch der Kommentar zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Giesberts/Hilf).

Wichtig: Greift die Herstellerfiktion, so obliegen dem Online-Händler sämtliche Herstellerpflichten. Dazu gehört insbesondere auch, dass er Geräte nach Rücknahme bzw. Rückgabe auf eigene Kosten zu entsorgen oder aber eine Garantie gemäß § 6 Abs. 3 ElektroG abzugeben hat.

Aktueller Beschluss des Landgerichts München I

Die oben dargestellte Herstellerfiktion hat absolute Praxisrelevanz! So untersagte das Landgericht München I (Beschluss vom 20.06.2008, Az. 1HK O 10415/08) erst kürzlich einem Online-Händler, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher Angebote von kennzeichnungspflichtigen Waren im Sinne des ElektroG zu veröffentlichen oder zu unterhalten. Das Landgericht München I stufte den Händler als „Hersteller“ i.S.d. ElektroG ein. Da dieser schuldhaft nicht registrierte Elektrowaren gehandelt hat, sei ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß gegen das ElektroG gegeben.

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Über den Autor

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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