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Nach der Altölverordnung (AltölV) hat ein Händler von Motoren- und Getriebeölen eine Annahmestelle für gebrauchtes Öl einzurichten und private Endverbraucher darüber zu informieren, dass sie bei ihm gekauftes Öl kostenlos zurückgeben können. Diese Pflicht hat nun das OLG Hamburg in einem Beschluss (vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10) ausdrücklich auch (Online-) Versandhändlern auferlegt.
Weitere Details zur AltölV finden Sie in diesem Beitrag der IT Recht Kanzlei.
Zunächst scheint die AltölV (Online-) Versandhändler nicht zu erfassen, denn die Begriffe „Schrifttafel“ und „Ort des Verkaufs“ passen bei streng wörtlichem Verständnis nicht für den Onlinehandel. Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts auch eine „digitale Schrifttafel“ beziehungsweise ein virtueller Shop vom Wortlaut der Altölverordnung umfasst. Deshalb ist die Altölverordnung für Versandhändler genauso zwingend zu beachten wie für stationäre Händler. Zur Begründung wird weiter ausgeführt:
Wenn Sie in Ihrem Shop Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle oder Ölfilter anbieten, haben Sie folgende Pflichten:
Weitere Informationen zur Altölverordnung und deren Anwendbarkeit sowie eine Beispielbelehrung finden Sie in diesem Beitrag der IT Recht Kanzlei.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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