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Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. Der folgende Beitrag (Teil 3) beschäftigt sich mit den allgemeinen Verwertungsrechten.
Die Verwertungsrechte sind die Rechte, die das Urheberrecht dem Urheber zuerkennt, um ihn in die Lage zu versetzten, sein Werk alleine und ausschließlich in jeglicher Art und Weise zu verwerten. Sie werden Nutzungsrechte, wenn sie einem anderen eingeräumt werden. Sie sollen die wirtschaftliche Position des Urhebers sichern und verhindern, dass Dritte das Werk unberechtigt nutzen und verwerten.
Das UrhG unterscheidet im Bereich der Verwertungsrechte zwischen der Verwertung in körperlicher ( § 15 Abs. 1 UrhG) und in unkörperlicher Form ( § 15 Abs. 2 UrhG) . Die körperliche Verwertung befasst sich in Abgrenzung zu der unkörperlichen Verwertung unmittelbar mit dem Werk als solchem im Original oder als Vervielfältigungsstück. Für Computerprogramme weist § 69c UrhG gesondert Verwertungsrechte (siehe Beitrag:Verwertungsrechte an Computerprogrammen) aus.
Zu den Rechten zur körperlichen Verwertung gehören:
Beispiel für Vervielfältigungen.
Anfertigung von vielen Druckexemplaren einer Zeitung oder eines Buches, Fotokopien, Fabrikationen der Ton- und Bildträgerindustrie (Kassetten, CDs, Schallplatten, Videokassetten usw.) sowie Mitschnitte von Fernsehsendungen.
Nach aktueller Rechtsprechung ist aber auch in der Digitalisierung von Werken (z.B. durch Scannen) eine Vervielfältigungshandlung zu sehen. Durch die Digitalisierung verlieren die Werke zwar ihre eigentliche körperliche Form, das Werk an sich verändert sich jedoch nicht. Außerdem dient die digitale Festlegung im Sinne des § 16 UrhG der mittelbaren Wahrnehmung des Werkes.
Zu den Verwertungsrechten in unkörperlicher Form gehört:
Es muss sich dabei um eine persönliche Darbietung in der Öffentlichkeit, d. h. vor anwesenden Zuschauern bzw. Zuhörern handeln oder um Darbietungen, die per Bildschirm oder Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden ( § 19 Abs. 3 UrhG) .
Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen ( §§ 22 i.V.m. 19 Abs. 4 UrhG) .
Auch beim Vorführungsrecht findet die Darbietung des Werkes vor einem anwesenden Publikum statt. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine persönliche Darbietung, sondern um eine Darbietung durch technische Einrichtungen, z. B. Vorführgeräte in einem Kino, usw.. Vom Vorführungsrecht ist das Senderecht abzugrenzen.
Es ist nicht entscheidend, ob das Werk auch tatsächlich in der Öffentlichkeit empfangen wird.
Zum Senderecht zählen der digitale und analoge terrestrische Rundfunk in gleicher Weise wie die Satelliten- oder die Kabelsendung. § 20a UrhG weist europäischen Satellitensendungen den Ort der Verwertungshandlung zu. Zunächst stellt er in Abs. 1 auf den aussendenden Mitgliedstaat der Europäischen Union ab (sog. Sendelandtheorie). Ist der aussendende Staat nicht von Abs. 1 erfasst, dann gilt nach Abs. 2 primär der Mitgliedstaat, in dem die Erdsendefunkstation liegt, und sekundär der Mitgliedstaat, in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, als Ort der Verwertungshandlung
Beispiel
Ladengeschäfte und Gaststätten, die Rundfunksendungen als musikalische Untermalung für ihre Kundschaft im Hintergrund laufen lassen.
Die Verwertungsrechte finden ihre Schranken in der so genannten freien Benutzung. Die freie Benutzung eines Werkes ist jederzeit möglich ( § 24 UrhG) . Voraussetzung dafür ist, dass das benutzte Werk nicht vollständig, sondern lediglich in umgestalteter Form übernommen wird. Das Werk darf nur als Vorlage, also als Anregung für das neue, selbstständige Werk dienen. Die entliehenen Züge des geschützten älteren Werkes dürfen nicht mehr erkennbar sein Die freie Benutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist unverzichtbar, da jeder Schöpfer von geistigen Inhalten für die Erstellung seiner neuen Werke sich von fremden Werken inspirieren lässt.
Beispiel für freie Benutzung
Beispiel für zustimmungspflichtige Benutzung
Die Rechtsprechung hat für die Abgrenzung der freien Benutzung von der zustimmungspflichtigen Bearbeitung eines Werkes die so genannte „Verblassenstheorie“ entwickelt. So entschied der BGH im Jahre 2003, dass eine Karikatur des Bundesadlers freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG sei.
Er führte aus (BGH, Urteil vom 20.03.2003; Az.: I ZR 117/00):
„Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werks setzt voraus, dass angesichts der Individualität des neuen Werks die Züge des benutzten Werks verblassen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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1 Kommentar
Kommentar von Armin Haffner
zum Beitrag Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 3: Die allgemeinen Verwertungsrechte)
Von den hier aufgezählten Paragraphen wurden lediglich zwei geändert bzw. neu geschaffen. Deutlich sichtbar ist dies an dem Buchstaben "a", wie etwa bei §19a UrhG. Schade, dass Ihr Artikel gar nicht... » Weiterlesen
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