Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Das LG Hamburg urteilte kürzlich, dass es wettbewerbswidrig sei, die durch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren an die Kunden weiterzureichen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten zuvor informiert zu haben.
Bei PayPal – ein Unternehmen von eBay – handelt es sich um ein System, das dem Käufer die Online-Zahlung erleichtern soll. Der Kunde kann die Zahlung nach vorheriger Anmeldung bei PayPal online durchführen, indem er sich in sein Kundenkonto einloggt und die Zahlung dort durch Anklicken des Buttons "bestätigen" an den Verkäufer anweist. Das Geld wird dem Verkäufer wie bei einer Online-Überweisung gutgeschrieben und ausgezahlt.
Der Vorzug dieser Bezahlmethode bei eBay ist, dass die Gutschrift beim Verkäufer sofort nach Anklicken des Buttons "bestätigen" erfolgt, der Käufer die Zahlung durch wenige Klicks anweisen kann und die Daten des Käufers (z.B. Kontonummer und Bankleitzahl) nicht an den Verkäufer weitergegeben werden; der Käufer erhält so seine Ware schneller, weil der Verkäufer die Zahlung früher als bei einer Überweisung verbuchen kann. Weiterhin ist der Käufer bis zu einem Betrag von € 500,-- gegen ausbleibende Lieferungen geschützt. PayPal erhebt nun für die Nutzung des Dienstes Gebühren, die sich abhängig von der Höhe des Kaufpreises staffeln.
Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat sich an anderer Stelle bereits recht kritisch mit dem Unternehmen Paypal auseinandergesetzt!
In seinem Angebot machte der Beklagte an keiner Stelle Angaben darüber, dass zu den in den Auktionstexten bereits angegebenen Kosten für Produkt und Versand für den Käufer weitere Kosten hinzukommen, wenn der Käufer mit PayPal zahlt. Die ihm entstehenden Gebühren reichte der Bekagte jedoch in seinen Rechnungen an seine Kunden weiter.
Dies seit wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urteil vom 29.11.07, Az. 315 O 347/07):
So habe derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Als sonstige Preisbestandteile seien dabei einzurechnen – außer der Umsatzsteuer – auch alle sonstigen Preisbestandteile und Nebenkosten. Angebote zum Abschluss von Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (Fernabsatzverträge) müssten die Angabe enthalten, ob Versandkosten zusätzlich zum angegebenen Warenpreis anfallen.
Das gelte gleichermaßen für solche Kosten, die aus der Zahlungsweise entstehen und die der Beklagte dem Käufer auferlegt. Insbesondere gelte dies vor dem Hintergrund, dass PayPal seine Gebühren zunächst dem Verkäufer berechnet und es durchaus nicht selbstverständlich ist, dass der Verkäufer die Kosten an den Käufer weitergibt. Der Beklagte habe auf die Zahlungsmethode über PayPal verwiesen, die dadurch entstehenden Kosten jedoch nirgendwo angegeben. Wie sehr es im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes notwendig sei, dass auch solche Kosten mit dem Angebot angegeben sind, zeige sich im Streitfall daran, dass der Beklagte ausweislich seiner Rechnungen die PayPal-Kosten verdeckt in die Versandkosten eingegeben habe, so dass der Kunde nicht einmal beim Rechnungsempfang habe erkennen können, dass ihm hier die Kosten der Zahlungsweise auferlegt sind.
§ 1 Abs. 1 PAngV ist dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Nichteinhaltung der Informationspflichten gem. § 1 Abs. 1 PAngV – und dazu gehört eben auch die Angabe, dass PayPal Gebühren gesondert anfallen - stellt deshalb ebenfalls einen Verstoß gegen § 4 Ziff. 11 UWG dar und ist damit abmahnbar.
Anmerkung: Was das Gericht nicht berücksichtigt hat ist, dass es ohnehin laut den eBay-AGB untersagt ist, die Paypal-Gebühren an die Kunden weiterzureichen.
» Weitere aktuelle Artikel zum Thema "Preisangabenverordnung
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
10 Kommentare
Kommentar von nermin cano
zum Beitrag eBay-Händler dürfen "Paypal"-Gebühren nicht an Kunden weiterreichen
hallo ich habe eine internet seite . habe dor artikel für 0,10 möchte ein sogenates maketig stratigi system für artikle , machen bin schon der meinug ein eigenen zahlung system zu machen aber die... » Weiterlesen
Kommentar von Christian F.
zum Beitrag eBay-Händler dürfen "Paypal"-Gebühren nicht an Kunden weiterreichen
eBay verpflichtet ja Verkäufer, PayPal anzubieten (bis 50 Bewertungen, was praktisch alle Privaten trifft) und erlaubt eben nicht, die PayPal Gebühren weiterzugeben. Bei einer Auktion von mir, die... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag eBay-Händler dürfen "Paypal"-Gebühren nicht an Kunden weiterreichen
Seit wenigen Tagen müssen jetzt alle die auf ebay verkaufen wollen ein Paypal Konto haben. Ist doch nor logisch. Wenn die Kosten nicht weitergegeben werden dürfen und sich nun genügend Menschen... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag eBay-Händler dürfen "Paypal"-Gebühren nicht an Kunden weiterreichen
Hallo Lolarennt, einfach auf Ihrem Paypal-Konto einloggen - dort können Sie die Paypal-Zahlung ablehnen sprich zurückgeben/zurückgehen lassen und erhalten von Paypal die angefallenen Gebühren... » Weiterlesen
Kommentar von Lolarennt
zum Beitrag eBay-Händler dürfen "Paypal"-Gebühren nicht an Kunden weiterreichen
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn bei einer Auktion als Zahlungsmethode lediglich Abholen bzw. Überweisung angegeben ist und der Käufer den Kaufbetrag per PAYPAL überweist. Wer trägt hier die... » Weiterlesen
Kommentar von ari99@web.de
zum Beitrag eBay-Händler dürfen "Paypal"-Gebühren nicht an Kunden weiterreichen
Gewerbliches Anbieten bei Ebay ? Artikelpreis : 1.00 Euro Einstellgebühr : 25 Cent Provision : 7 Cent PayPalGebühr : 35 Cent Paypal provision : 2 Cent Ebay... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de