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Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins hat der Werbende anzugeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe und welchen Mindesteinkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Zur klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses ist auch die Angabe der Preise jedenfalls der Größenordung nach erforderlich, so das OLG Hamm.
Beitrag von Schnäppchenjäger
13.07.2009, 06:36 Uhr
Warum muss bei einem Preisnachlass-Gutschein der Zeitraum der Einlösung angegeben werden, während es bei Geschenkgutscheinen regelmäßig 3 Jahre sind (vgl. Ihr Artikel:http://www.it-recht-kanzlei.de/gutscheine-verjaehrung-abmahnung.html?search=Geschenkgutschein)? Das könnte man doch ähnlich handhaben, oder? Anscheinend möchte man hier wieder etwas einfaches kompliziert machen...
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Einmal angenommen ich versende einen Gutschein über 10,- € mit Zeitraum und allem drum und dran. Allerdings geht es nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um einen Online-Shop mit Hunderten von Artikeln. Wie kann ich das Verhältnis von Preis/Preisnachlass im Voraus wissen? Überhaupt nie! Im... » Weiterlesen
OLG Hamm: Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss auch über das Verhältnis von Preis und Preisnachlass informieren von 08.07.2009
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